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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.10.2015 DG.2015.17 (AG.2015.707)

5. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,019 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Revisionsgesuch (BGer 6B_1083/2015 vom 14. März 2016))

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

DG.2015.17

ENTSCHEID

vom 5. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Gesuchsgegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

-      Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2010.609 vom 30. September 2011 und

-      Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2012.23 vom 4. September 2013

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 14. August 2007) verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. April 2008 bis 27. Mai 2008. Eine am 14. August 2007 vom Strafgerichtspräsidium Baselland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– wurde vollziehbar erklärt. Im Weiteren wurde A____ zu Entschädigungszahlungen an über hundert Privatklägerinnen und Privatkläger verurteilt.

Eine Beschwerde von A____ gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge stellte A____ beim Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt ein Begnadigungsgesuch, welches am 15. April 2015 abgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 23. September 2015 hat A____ beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht, mit dem er beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. September 2011 bzw. des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 sei in Revision zu ziehen und er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Er sei demgemäss lediglich wegen Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Die beschlagnahmten Konti/Depots seien ihm unbeschwert herauszugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt er die Sistierung des Vollzugsverfahrens und die Aufhebung des per 26. Oktober 2015 verfügten Strafantritts bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Revisionsverfahren. Zu diesem Antrag hat sich die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 vorläufig geäussert. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat sie verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1      Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Eine Vernehmlassung bei den andern Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Gesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO) (zum Ganzen statt vieler: AGE DG.2014.12 vom 5. Januar 2015, DG.2014.5 vom 16. Juni 2014, DG 2013.15 vom 15. November 2013).

1.2      Der Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO), so dass insofern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Revisionsgesuch bezieht sich auch auf das Urteil des Strafgerichts vom 30. September 2011. Dieses ist indessen nie in Rechtskraft erwachsen, sondern durch das Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 ersetzt worden. In Bezug auf dieses Urteil fehlt es somit von vornherein an der Revisionsfähigkeit und damit an den Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 410 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel beibringt, welche geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO kann eine Revision ausserdem aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht schliesslich die Möglichkeit einer Revision wegen einer Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 6).

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, es sei ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben, da neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel vorlägen, die das Appellationsgericht noch nicht berücksichtigt habe und die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Konkret nennt er einerseits einen sich bereits in den Akten befindenden blauen Ordner „[...]“ mit Belegen betreffend die Trading-Gesellschaft [...] sowie einen diesbezüglichen Zeugen, andererseits diverse neu eingebrachte Beweismittel, die weitere Trading- und Investmentprogramme betreffen (Beilagen 5-12).

2.3      Die in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, zu gestatten ist (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67). Keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind damit solche, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem urteilenden Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 37, 42; BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76, 122 IV 66 E. 2b S. 68; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

2.4      Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).

2.5      Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind (Heer, a.a.O., Art. 412 N 1, 2, 5 und Art. 413 N 5). In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren. Es müssen zusätzlich noch Anhaltspunkte für das zu erwartenden Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.2).

3.

3.1      Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen ein Eintreten auf sein Revisionsgesuch nicht. Der blaue Ordner „[...]“ war unbestrittenermassen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Dass er im erst- und zweitinstanzlichen Urteil nicht speziell erwähnt wird, bedeutet – namentlich angesichts des enormen Aktenumfangs – nicht, dass er von den Gerichten nicht beachtet worden wäre. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die urteilenden Gerichten der Inhalt des fraglichen Ordners nicht zur Kenntnis genommen hätten – wenn er also als revisionsrechtliches Novum gelten könnte –, wäre davon auszugehen, dass der Urteilsspruch mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bei entsprechender Kenntnis nicht anders ausgefallen wäre. Denn selbst nach Darstellung des Gesuchstellers könnten sowohl dieser Ordner als auch die andern geltend gemachten, mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel bloss belegen, dass er Zugang zu bestimmten Tradingprogrammen hatte. Abgesehen davon, dass dem verschiedene von der Staatsanwaltschaft erhobene und von den Gerichten gewürdigte Beweismittel – namentlich E-Mails des Berufungsklägers – entgegenstehen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 S. 21), könnte aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch der Nachweis, dass der Gesuchsteller wie behauptet Zugang zu Tradingprogrammen hatte, nicht zu einem Freispruch oder zu einem wesentlich milderen Urteil führen.

3.2      Grund für die Verurteilung des Gesuchstellers wegen gewerbsmässigen Betrugs waren Täuschungshandlungen mittels einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen sowie konkreter Versprechungen und Zusagen, die weit über die blosse Behauptung, er habe Zugang zu hochrentablen Tradingprogrammen und solche auch schon erfolgreich durchgeführt, hinausgingen. So hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 30. September 2011 erwogen, dass der Gesuchsteller und sein Mitbeschuldigter „eben nicht nur die blosse Möglichkeit der Teilnahme an einem zukünftig stattfindenden Tradingprogramm anboten, sondern die Teilnahme daran als sicher verkauften. So gaben sie an, dass ein Trading definitiv stattfinden werde und es nur bei äusserst raschem Vorgehen noch möglich sei, an diesem teilzunehmen.“ Darüber hinaus hätten die Beschuldigten auch vorgetäuscht, dass sie bereits langjährige Erfolge in diesen Geschäften verzeichnen könnten. Indem sie eine Bank involviert und die Anleger verpflichtet hätten, eine Kontobeziehung zu dieser Bank zu eröffnen, hätten sie der Sache eine vermeintliche Seriosität verliehen, die auch kritischer Anleger zu überzeugen vermocht habe (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 54 ff.). Schliesslich sei den Anlegern vorgegaukelt worden, dass ihre Anlagen auf jeden Fall sicher seien und das „worst case“-Szenario darin bestehe, dass das Tradingprogramm doch nicht zustande käme, was bloss zu ausbleibender Rendite, nicht aber zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen würde (Urteil des Strafgerichts S. 56). Mit diesem Lügengebäude habe der Gesuchsteller die Anleger dazu veranlasst, ihm zu ihrem Schaden Provisionszahlungen in Höhe von 5 % der Anlagesumme zu leisten (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 59 ff.). Das Vorliegen von arglistigen Täuschungen und damit von gewerbsmässigem Betrug ist somit namentlich deswegen bejaht worden, weil der Gesuchsteller den Anlegern eine sichere Teilnahme an konkreten Tradingprogrammen mit hohen zu erzielenden Renditen und ohne Verlustrisiko in Aussicht stellte. Dass er sich dabei gegenüber den Anlegern, die grossmehrheitlich über keinerlei Erfahrungen mit Börsengeschäften verfügten, als routinierter Fachmann mit langjähriger Erfolgsbilanz im Tradinggeschäft ausgab und eine Bank involvierte, trug noch zur Wirksamkeit seiner Täuschungen bei. Alle diese Elemente vermag der Gesuchsteller mit den im Revisionsgesuch angerufenen Beweismitteln in keiner Weise umzustossen, was bereits bei einer summarischen Durchsicht offenkundig ist. Selbst wenn also der Zugang des Gesuchstellers zu bestimmten Tradingprogrammen nachgewiesen werden könnte – was wie dargelegt angesichts der entgegenstehenden Indizien äusserst fraglich ist –, könnte dies nicht zu einem Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs führen. Damit fehlt es in jedem Fall an der Erheblichkeit der angerufenen neuen Beweismittel.

3.3      Es ist offensichtlich, dass das vorliegende Revisionsgesuch einzig dem Zweck dienen soll, den unmittelbar bevorstehenden Strafvollzug abzuwenden. Der Gesuchsteller hat sich gegen seine Verurteilung erfolglos bis vor Bundesgericht gewehrt und anschliessend versucht, einer Bestrafung mittels eines Gnadengesuchs zu entkommen. Nachdem dies alles – zuletzt mit Beschluss des Grossen Rates vom April 2015 – gescheitert ist und der Strafvollzug nunmehr kurz bevorsteht, macht er in seinem Revisionsgesuch erstmals Umstände und Beweismittel geltend, die ihm selbst – und teilweise auch den Gerichten – längst bekannt waren, und versucht auf diese Weise, den Prozess neu aufzurollen und den angesetzten Strafantritt zu verhindern oder wenigstens noch weiter hinauszuschieben. Dieses an Rechtsmissbrauch grenzende Vorgehen macht deutlich, dass der Gesuchstellers selbst wohl nicht recht an die Relevanz der neu bzw. nochmals angerufenen Beweise glaubt, hätte er sie doch andernfalls bereits vor erster, spätestens aber vor zweiter Instanz beschafft und den Gerichten vorgelegt; sie wären allesamt bereits zu früherer Zeit erhältlich gewesen.

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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