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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2014 DG.2013.24 (AG.2014.57)

24. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·937 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Gesuch um Anordnung angezeigter Massnahmen

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

DG.2013.24

URTEIL

vom 24. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A_____                                                                                            Gesuchsteller

[…]

gegen

[…]Gemeinde

[…]

Gegenstand

Gesuch um Anordnung angezeigter Massnahmen

vom 7. September 2013

Sachverhalt

A_____ arbeitete seit dem 1. Mai 2002 bei der […]Gemeinde. Vom 10. Januar 2005 bis zum 6. November 2005 war er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge teilte ihm die […]Gemeinde mit Schreiben vom 16. November 2005 mit, dass sie ab sofort und bis auf Weiteres auf seine Mitarbeit verzichten wolle. Einer Einladung zu einer Besprechung folgte A_____ nicht, worauf der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 fristlos auflöste. Dagegen erhob A_____ Rekurs an den Regierungsrat, mit dem er die Feststellung der Unbegründetheit der fristlosen Entlassung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Bruttojahresgehältern beantragte. Nach erfolgter Überweisung verurteilte das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses die […]Gemeinde zur Bezahlung von neun Monatsgehältern an A_____ (VGE 604/2006 vom 6. September 2006).

Mit Schreiben vom 4. Juli 2009 gelangte A_____ wiederum an den Gemeinderat und verlangte den Ersatz des Verdienstausfalls für die Dauer vom Dezember 2005 bis Juni 2006 inklusive Pro-rata-Anspruch auf den 13. Monatslohn, Beiträge an das absolvierte Outplacement-Programm, die Abgeltung von Restferienansprüchen und von Überstundenguthaben, Beiträge an seine Aus- und Weiterbildung sowie Ersatz von Verzugsschäden. Nach zwischenzeitlichen Weiterungen des Verfahrens lehnte die Gemeinde mit begründeter Verfügung vom 26. April 2011 die geltend gemachten Ansprüche ab. Dagegen erhob A_____ Rekurs an den Regierungsrat, der dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen wurde. Der Rekurrent beantragte damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates und die Neubewertung der Sache, eventualiter die Rückweisung zum neuen Entscheid mit verbindlichen Weisungen. Zudem beantragte er deren Verurteilung zur Leistung von CHF 160'570.75 zuzüglich Verzugszins und Zahlungsbefehlskosten. Diesen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. Juni 2012 vollumfänglich ab (VD.2011.93). Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2013 kostenfällig ab (BGer 8C_821/2012).

Mit Eingabe vom 7. September 2013 wandte sich A_____ erneut an das Verwaltungsgericht. Unter Bezugnahme auf die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts (VGE 604/2006 und VD.2011.93) sowie den Entscheid des Bundesgerichts (BGer 8C_821/2012) wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht über seine Pensionskassenund Ferienansprüche sowie über eine Abgeltung seiner Überstundenguthaben entschieden habe. Die Auflösung des Dienstverhältnisses setze nach § 39 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG; SG 162.100) aber das Einverständnis des Betroffenen voraus. Insofern als er „die Auflösungsvereinbarung vom 6. September 2006 nicht bereits wegen Dissens bzw. wegen Verletzung zwingender Gesetzesbestimm-ungen für ungültig erachte“, widerrufe er mit seiner Eingabe sein Einverständnis. Im Übrigen berufe er sich auf sein Irrtumsrecht. Er bitte das Gericht unter Verweis auf § 39 Abs. 2 PG, „entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, die angezeigten Massnahmen anzuordnen.“

In der Folge wies die vorsitzende Präsidentin des Appellationsgerichts A_____ darauf hin, dass die von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Das Verwaltungsgericht habe daher keine Kompetenz, sich zu Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses zu äussern oder Massnahmen anzuordnen. Da die Auflösungsvereinbarung vom 6. September 2006 mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei, müsse eine Anfechtung ihm gegenüber erklärt werden. Aus § 39 Abs. 2 PG ergebe sich diesbezüglich nichts anderes. Soweit er mit seinem Schreiben auf eine Revision hintendiere, so müsse er ein solches Gesuch formell stellen.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 hielt der Rekurrent an seinem Begehren fest. Es sei für ihn „ein Novum, die Feststellung der Nichtigkeit, die Absenz eines Konsenses, die blosse Geltendmachung eines ‚Ratifikationsvorbehalts’ und die Erklärung eines wesentlichen Irrtums mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angehen zu müssen“, weshalb er an seinem bereits am 7. September 2013 eingenommenen Standpunkt unvermindert festhalte. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 

Erwägungen

1.

Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 115 der Kantonsverfassung (KV; SG 111.100) obliegenden Verwaltungsgerichtsbarkeit beurteilt es nach § 1 Abs. 3 i.V. mit § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Verwaltungsverfügungen bestimmter Vorinstanzen. Solche Entscheide sind von der […]Gemeinde getroffen, vom Gesuchsteller angefochten und vom Verwaltungsgericht in den Verfahren 604/2006 und VD.2011.93 beurteilt worden. Wie dem Gesuchsteller bereits mit dem Schreiben der vorsitzenden Präsidentin vom 11. September 2013 mitgeteilt worden ist, sind diese Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen worden. Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann aber vom Gericht nicht ohne Weiteres wieder aufgenommen werden. Möglich ist dagegen die Erhebung eines Revisionsbegehrens als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Entscheid, mit dem nicht das bisherige Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren mit dem Zweck der Beseitigung der eingetretenen formellen Rechtskraft angehoben wird (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 671, 700). Die Revision von Urteilen des Verwaltungsgerichts ist im VRPG zwar nicht positivrechtlich geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aber aufgrund von Art. 29 BV ein allgemeiner Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision rechtskräftiger Entscheide, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGer 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.

Ein solches förmliches Revisionsgesuch stellt der Gesuchsteller nicht. Ausserhalb eines solchen Verfahrens kommt dem Verwaltungsgericht aber keine Kompetenz zu, „angezeigte Massnahmen“ anzuordnen, welche notabene nicht einmal im Einzelnen bezeichnet werden. Es kann nach dem rechtskräftigen Abschluss der beiden genannten Verfahren auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, dem Gesuchsteller Stellenangebote gemäss § 39 Abs. 2 PG bei seinem früheren Arbeitgeber zu machen.

3.

Daraus folgt, dass auf die Eingabe des Gesuchstellers nicht eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage trägt der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

            Der Gesuchsteller trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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