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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2026 BV.2025.16 (SVG.2026.107)

30. April 2026·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,700 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Konventionalstrafe infolge fehlender Lohnmeldung, Rechtsöffnung erteilt

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich   

                                                                   Klägerin

A____

                                                                  Beklagte

Gegenstand

BV.2025.16

Klage vom 1. September 2025

Konventionalstrafe infolge fehlender Lohnmeldung, Rechtsöffnung erteilt

Tatsachen

I.         

Die Beklagte wurde am 17. März 2023 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens sowie die Übernahme von Generalunternehmeraufträgen. Der Zweck der Gesellschaft ist die Renovation, der Umbau und Ausbau von Liegenschaften sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Arbeiten und Dienstleistungen (vgl. Handelsregisterauszug der Beklagten, Klagbeilage [KB] 5). Mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 (KB 6) stellte die Geschäftsstelle der Klägerin fest, dass die Beklagte unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003, BBl 2003 4039, zuletzt verlängert am 20. August 2024, BBl 2024 2191) falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, seit dem 17. März 2023 beitragspflichtig sei. Dieser Entscheid blieb unwidersprochen.

Mit Rechnung vom 27. September 2024 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Zur Begründung führte sie aus, trotz mehrmaliger Mahnung sei ihr keine Lohnmeldung für das Jahr 2023 eingereicht worden (vgl. KB 8). Am 6. Mai 2025 leitete die Klägerin die Betreibung über diese Forderung ein, wogegen die Beklagte am 12. Juni 2025 Rechtsvorschlag erhob (vgl. KB 9).

II.        

Mit Eingabe vom 1. September 2025 erhebt die Stiftung FAR Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Ferner sei der in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Die Beklagte schliesst mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 15. Dezember 2025 hält die Klägerin an ihrer Klage und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

Die Beklagte dupliziert am 15. Januar 2026.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 30. April 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            1.1.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte, ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Daher gelten für die Klägerin die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40; vgl. die in BGE 139 III 165 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils 9C_975/2012 vom 15. April 2013).

1.1.2. Gemäss § 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Klage sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG.

1.2.            Da die Klägerin nach dem mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 203 (BRB AVE GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002 (GAV FAR, KB 2) für den Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt ist, die notwenigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben, ist auf die vorliegende Klage ohne weiteres einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Klägerin fordert gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR und Art. 3.3. der «Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle» (Sanktionsrichtlinie, KB 10) infolge Nichteinreichung der Lohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden innert der gesetzten Frist eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Art. 6 der Sanktionsrichtlinie).

2.2.            Die Beklagte bestreitet nicht, in den Geltungsbereich des GAV FAR zu fallen. Sie bringt jedoch vor, die Verhängung einer Konventionalstrafe setze eine klare und schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Zum Zeitpunkt der Nachfrage durch die Klägerin hätten ihr noch keine konsolidierten und überprüften Lohnangaben vorgelegen, welche für eine korrekte und vollständige Meldung erforderlich seien. Sie arbeite fortlaufend an der ordnungsgemässen Fertigstellung der Jahresrechnung 2023 und kooperiere mit den zuständigen Stellen. Es liege demnach keine schuldhafte Pflichtverletzung ihrerseits vor. Sodann sei eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.— angesichts des geringen Lohnvolumens unverhältnismässig.

2.3.            Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der auferlegten Konventionalstrafe und Verfahrenskosten.

3.                  

3.1.            Der GAV FAR gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind (SBV einerseits und UNIA und SYNA andererseits). Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat wurde sein Geltungsbereich auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufs ausgedehnt. Demzufolge gelangen die fraglichen Regelungen auch auf Nichtmitglieder zur Anwendung, wenn diese in den räumlichen (Art. 2 Abs. 1 BRB AVE GAV FAR), betrieblichen (Art. 2 Abs. 4 BRB AVE GAV FAR) und persönlichen (Art. 2 Abs. 5 BRB AVE GAV FAR) Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR fallen.

3.2.            Nach Art. 9 Abs. 1 GAV FAR schuldet der Arbeitgeber der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR in der ab 1. April 2019 gültigen Fassung hat der Arbeitgeber der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Aufgrund dieser Meldung wird die Jahreslohnsumme, die der Beitragsberechnung zu Grunde liegt, festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 Reglement FAR).

3.3.            3.3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochenen Sanktionen (Abs. 3).

3.3.2. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3. der vom Stiftungsrat erlassenen Sanktionsrichtlinie u.a. derjenige Arbeitgeber, der die provisorische Lohnsumme (des laufenden Jahres zur Rechnungsstellung der vierteljährlichen Akontozahlungen) oder die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Die Geschäftsstelle spricht bei Erfüllung dieses Tatbestandes eine Sanktion von Fr. 3'000.-- aus. Für die Erfüllung des Tatbestandes reicht vorbehältlich einer expliziten anderslautenden Regel jedes Verschulden aus, auch leichte Fahrlässigkeit (Ziff. 3.4. Sanktionsrichtlinie).

3.3.3. Macht der Arbeitgeber nach Aussprechen der Sanktion substantiiert geltend, er sei dem GAV FAR nicht unterstellt und habe deshalb keine Lohnsumme zu melden, so wird auf die Sanktion verzichtet, wenn er plausible Gründe für seine Nichtunterstellung vorbringt (Ziff. 3.3.2. Sanktionsrichtlinie).

3.4.            Die Geschäftsstelle der Stiftung FAR erhebt für jede ausgesprochene Sanktion Verfahrenskosten für eigene Aufwände in der Höhe von Fr. 500.-- (Ziff. 6. Sanktionsrichtlinie).

4.                  

4.1.            Die räumliche und betriebliche Unterstellung der Beklagten unter den BRB AVE GAV FAR und damit die Anwendbarkeit des GAV FAR gemäss Unterstellungsentscheid vom 2. Oktober 2023 blieben – wie erwähnt – unbestritten. Die entsprechende Unterstellung ist insbesondere auch angesichts der gemäss Handelsregistereintrag zum Unternehmenszweck der Beklagten zählenden Tätigkeiten plausibel.

4.2.            4.2.1. Es ist unbestritten und erstellt, dass es die Beklagte unterlassen hat, die Lohnsumme für das Jahr 2023 innert Frist bis zum 31. Januar 2024 bei der Klägerin einzureichen. Die Beklagte bestreitet ferner nicht, wiederholt ermahnt worden zu sein. Dass die Lohn- und Sozialversicherungsabrechnungen für das Jahr 2023 noch nicht vollständig konsolidiert und abgeschlossen waren, vermag an der Meldepflicht nichts zu ändern. Alle unterstellten Betriebe sind von dieser Pflicht gleichermassen betroffen. Die Beklagte wurde sodann nicht umgehend nach Fristablauf sanktioniert. Vielmehr erging die Sanktionsrechnung erst im September 2024 (vgl. KB 8). Bis dahin hätte die Beklagte ausreichend Zeit gehabt, die nachgesuchte Meldung einzureichen. Selbst im vorliegenden Verfahren reicht die Beklagte einzig einen Kontoauszug des Geschäfts-Kontokorrent-Bankkontos für das Jahr 2023 ein (Klagantwortbeilage 2). Aus dem ebenfalls eingereichten Email-Verkehr zwischen ihr und der B____ lässt sich ferner schliessen, dass auch dem Unfallversicherer im Oktober 2025 die Abrechnungen für die Jahre 2023 und 2024 noch nicht vorlagen. Durch ihr Versäumnis hat die Beklagte eine vertragliche Pflicht verletzt, was grundsätzlich als schuldhaftes Verhalten zu bewerten ist. Gründe, welche dieses Verhalten als entschuldbar erscheinen lassen würden, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eines qualifiziertes Verschuldens – wie von der Beklagten als Voraussetzung für eine Sanktionierung reklamiert – bedarf es für die Bejahung einer Pflichtverletzung nicht. Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht aus. Die Erhebung einer Konventionalstrafe ist daher nicht zu beanstanden. Angesichts der von der Beklagten angegebenen Lohnsumme von rund Fr. 65'000.-- (vgl. Klageantwort Ziff. 2) und des daher überschlagsmässig geschätzten Beitrags von rund Fr. 5'000.-- (insgesamt 7.75%, vgl. Art. 7 und 8 Reglement FAR in der bis 31. März 2025 gültig gewesenen Fassung) erscheint die Höhe der auferlegten Sanktion als verhältnismässig und damit angemessen.

4.2.2. Die erfolgte Auferlegung von internen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- durch die Klägerin ist mit Blick auf Ziff. 6. der Sanktionsrichtlinie nicht zu beanstanden.

5.                  

5.1.            Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage demnach dahingehend gutzuheissen, dass die Beklagte zu verurteilen ist, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und interne Verfahrenskosten von Fr. 500.--zu bezahlen.

5.2.            Folglich ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt im Umfang von Fr. 3'500.--- aufzuheben.

5.3.            Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 [SVGG, SG 154.200]) kostenlos.

5.4.            Die Klägerin beantragt schliesslich die «Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten». Der Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 124). Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger eine solche lediglich bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei und bei Vertretung durch eine Advokatin oder einen Advokaten zu. Da beides nicht vorliegt, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen und es wird der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Klägerin –        Beklagte –        Bundesamt für Sozialversicherungen

–        Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2025.16 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.04.2026 BV.2025.16 (SVG.2026.107) — Swissrulings