Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach 1
Kläger
B____
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Ruff Rudin, Dufour Advokatur, Advokatin, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.15
Klage vom 30. Dezember 2024
Abgrenzung der Leistungspflicht, insbesondere bei Schubkrankheit
Tatsachen
I.
a) Der 1983 geborene Kläger ist ausgebildeter […]. Er arbeitete von 1999 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei der Firma C____ auf seinem erlernten Beruf. Im April 2009 meldete er sich erstmals wegen seit November 2008 bestehenden Schwindelbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 28. September 2009 (IV-Akte 16) wies die IV das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Arbeit im Juni 2009 wieder ausüben können. 2010 hielt sich der Kläger für einige Monate im Ausland auf und arbeitete im Anschluss daran im Sommer 2011 als […]. Im Oktober 2011 nahm er seine angestammte Arbeit wieder auf und wurde im November 2011 erneut wegen Schwindelbeschwerden arbeitsunfähig, worauf er sich im März 2012 zum zweiten Mal bei der IV anmeldete (vgl. IV-Akten 17 und 22). Der Kläger berichtete unter anderem von einem Nervenzusammenbruch, den er im Januar 2012 erlitten hatte, von Schwindel, rascher Ermüdbarkeit, Gedankenlücken (Absenzen), Konzentrationsstörungen, Überforderung sowie von einer psychischen Belastungssituation (vgl. Gesprächsprotokoll Intake IV vom 17. April 2012, IV-Akte 25) Die zuständige IV-Stelle tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und gewährte dem Kläger mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Akte 44) Kostengutsprache für die berufsbegleitende Umschulung zum […] während vier Semestern vom 29. Oktober 2012 bis zum 27. Juni 2014. Gleichzeitig konnte der Kläger bei seiner Arbeitgeberin die Aufgaben eines […] übernehmen (vgl. Zwischenbericht der IV-Stelle vom 26. Oktober 2012, IV-Akte 43, Arbeitgeberauskunft vom 27. Juli 2015, IV-Akte 91). Der Kläger brach die Umschulung später vorzeitig ab (vgl. Abschlussbericht vom 18. Februar 2014, IV-Akte 61).
b) Per 1. Mai 2013 trat der Kläger eine Stelle als […] bei der Firma D____ an (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. März 2013, IV-Akte 51), deren Berufsvorsorgeeinrichtung die Beklagte ist. Ab dem 3. Dezember 2013 wurde dem Kläger von seinem behandelnden Psychiater eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, in Anschluss wurde eine schrittweise Erhöhung des Arbeitspensums versucht (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 5. Mai 2014, IV-Akte 70). Der Gesundheitszustand des Klägers blieb schwankend, sodass es per Ende April 2014 zur Auflösung des Arbeitsvertrages kam (vgl. Klagantwortbeilage [AB] 42).
c) Im Sommer 2014 kam es zu einer psychotischen Krise mit anschliessend stationärem und teilstationärem Aufenthalt in der F____, wo eine paranoide Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen Symptomformen ohne ausgeprägte halluzinatorische Phänomene (ICD-10: F20.0) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.0) diagnostiziert wurden (vgl. Bericht vom 6. Mai 2015, IV-Akte 86). Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer auf der Basis dieser Diagnosen als seit anfangs 2012 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Bericht des Dr. med. G____ vom 21. Mai 2015, IV-Akte 88). Die IV gewährte dem Kläger vom 1. November 2012 bis zum 31. Juli 2013 befristet, sowie ab dem 1. November 2014 unbefristet eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschluss vom 30. September 2015, IV-Akte 93; Verfügung vom 7. Oktober 2015, IV-Akte 95; Verfügung vom 15. Januar 2016, IV-Akte 99).
d) Per 1. November 2015 konnte der Kläger im H____ eine Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt als […] zu einem Pensum von 50% antreten (vgl. Arbeitsverträge vom 20. Oktober 2015, IV-Akte 98 und vom 16. März 2016, IV-Akte 122 S. 4). Per 1. Dezember 2019 konnte das Pensum auf 82.05% gesteigert werden (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2019, IV-Akte 122 S. 5) und per 1. April 2020 erfolgte die Steigerung auf ein Vollzeitpensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2020, IV-Akte 122 S. 3). Per 1. Oktober 2022 trat der Kläger bei der Firma I____ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiter […] an (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2022, IV-Akte 122 S. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 hob die IV die Invalidenrente daraufhin per Ende März 2023 auf (IV-Akte 131).
e) Mit Schreiben vom 29. August 2016 (AB 40) lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ab. Am 13. Februar 2017 gab Rechtsanwalt D. Altermatt gegenüber der Beklagten seine Mandatierung bekannt und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente, worauf diese an ihrer ablehnenden Haltung mit der Begründung festhielt, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Eintritt bei ihr bestanden (vgl. Klagbeilage [KB] 2). Mit Schreiben vom 8. November 2018 ersuchte der Kläger die Beklagte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wiederum ablehnte (vgl. AB 41).
f) Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 ersuchte der Kläger die Beklagte um nochmalige Prüfung seines Anspruchs und um die Ausrichtung entsprechender Rentenleistungen. Die Beklagte wies sein Begehren mit Schreiben vom 24. Mai 2024 ab (vgl. KB 2).
II.
Mit Klage vom 30. Dezember 2024 beantragt der Kläger, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 11. April 2025 auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 5. August 2025 hält der Kläger an seiner Klage und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Die Beklagte dupliziert am 6. Oktober 2025.
III.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 ordnet die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten an.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, daher ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.
1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
1.3. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des BVG geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss lit. a der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24a BVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.
2.1. Mit Klage vom 30. Dezember 2024 ersucht der Kläger um Ausrichtung einer befristeten Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 durch die Beklagte. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei ab September 2012 in angepasster Arbeit voll arbeitsfähig gewesen. Ab Mai 2013 sei er bei der D____ angestellt gewesen, wo er seine Arbeitsleistung ohne Anstände erbracht habe. Erst im Dezember 2013, mitunter sieben Monaten nach Stellenantritt, sei er arbeitsunfähig geworden. Damit sei ein zeitlicher Zusammenhang mit früheren Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten und habe eine andere Ursache als vorher. Während der Kläger vormals aufgrund seiner Schwindelbeschwerden arbeitsunfähig gewesen sei, sei es ab Dezember 2013 die paranoide Schizophrenie, welche zur Invalidität geführt habe. Damit bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen früherer Arbeitsunfähigkeit und jener ab Dezember 2013.
2.2. Demgegenüber nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei im Jahr 2012 eingetreten. Aus der retrospektiven Gesamtbeurteilung ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit anfangs 2012 dauerhaft und in relevantem Ausmass reduziert sei. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der 2012 einerseits und 2013/2014 andererseits in Erscheinung getretenen Symptomatik sei nunmehr retrospektiv ausgewiesen. Dies insbesondere durch die Beurteilung der F____ vom 9. März 2015 und den RAD-Bericht des Dr. med. G____ vom 21. Mai 2015, wobei auch echtzeitliche medizinische Akten einen engen sachlichen Konnex bestätigen würden. Es handle sich im Wesentlichen um das selbe Krankheitsbild einer massiven psychiatrischen Erkrankung, die differenzialdiagnostisch bereits 2012 erfasst worden sei. In sachlicher Hinsicht werde der Kausalzusammenhang nur unterbrochen, wenn die Invalidität auf gänzlich anderen Ursachen beruhe (vgl. Klageantwort Rz. 49 ff.). Hinsichtlich der zeitlichen Konnexität müsse die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Lichte späterer Erkenntnisse gesamthaft gewürdigt werden, wobei beim Krankheitsbild der Schizophrenie rechtsprechungsgemäss kein allzu strenger Massstab anzulegen sei. Eine knapp siebenmonatige Erwerbstätigkeit könne unter Berücksichtigung der Art der Erkrankung keinen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs bewirken. Damit sei weder die sachliche noch die zeitliche Konnexität unterbrochen worden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger für die von Juni 2014 bis Ende April 2023 unbestrittenermassen bestandenen vollständigen Invalidität Leistungen zu erbringen hat.
3.
3.1. 3.1.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität voraus. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Vorsorgeeinrichtung nicht für eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit haftet.
3.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 128 V 409 E. 6.2).
3.1.3. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann jedoch auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil BGer 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil BGer 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
3.1.4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile BGer 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1, 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). Bei Schubkrankheiten ist insbesondere zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des BGer 9C_170/2022 vom 16. August 2022, E. 2.1.3.).
3.2. Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB, Urteil BGer 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1).
4.
4.1. 4.1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit schon vorbestehend war. Es ist mit anderen Worten zu beleuchten, ob die ab 2012 bestandene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf dem selben Gesundheitsschaden beruht, wie die Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2014.
4.1.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Akte 95) hat die IV dem Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
4.1.3. Der Verfügung liegt die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab dem 29. November 2011 zugrunde. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Verfügung auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G____ vom 21. Mai 2015 (IV-Akte 88). Darin führt dieser aus, der von der IV begleitete Eingliederungsprozess sei auffallend inkonstant und von Leistungsschwankungen und Abwesenheiten geprägt gewesen. Zu Beginn (2012) sei der Verdacht auf eine Absenzepilepsie geäussert worden, es seien jedoch auch dissoziative Zustände vermutet worden. Mehrere somatische Abklärungen inklusive Epiklinik hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht, bis sich im Verlauf zunehmen der Verdacht auf eine psychische Erkrankung erhärtet habe, so dass letzten Endes eine paranoide Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen Symptomen diagnostiziert worden sei. Aufgrund der praktisch fehlenden halluzinatorischen Symptome sei die Schizophrenie als untypisch zu bezeichnen. Beim Kläger stünden starke Negativsymptome im Sinne von Antriebsstörungen und Affektverflachung im Vordergrund, dies habe er selbst in allen Gesprächen mit dem Kläger so wahrgenommen. Der unklare Drehschwindel habe im Verlauf nicht mehr im Vordergrund gestanden. Effektiv manifest sei die Erkrankung dann 2014 geworden, als der Kläger in einem «verwirrten» Zustand im Wald aufgefunden worden sei. Bei Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen Symptomen, ohne ausgeprägte halluzinatorische Phänomene, und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, DD schizoaffektive Psychose leide der Kläger trotz adäquater Medikation unter reduziertem Antrieb, Aufmerksamkeitsstörungen, kognitiver und psychomotorischer Verlangsamung, Antriebsstörungen, einer fluktuierenden depressiven Symptomatik und sozialen Ängsten, womit die Voraussetzungen für eine stabile Tätigkeit im freien Markt seit anfangs 2012 nicht gegeben seien.
4.1.4. Nebst der Stellungnahme des RAD-Arztes ist eine Beurteilung Psychiaters Dr. med. J____ vom 10. März 2015 (IV-Akte 85 S. 7 ff.) zentral für die Beurteilung der sachlichen Konnexität. Darin führt dieser aus, bei der vom Kläger im Juli 2014 erlebten psychischen Krise habe es sich zweifellos um eine psychotische Episode gehandelt. Die Einordnung dieses Geschehens als eine akute und vorübergehende psychotische Störung verneint Dr. med. J____ dezidiert. Er legt einleuchtend dar, dass die Episode nicht «aus dem Nichts heraus» entstanden ist. Vielmehr gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass der Kläger bereits in den letzten Jahren mehrfach Zeichen einer verminderten Belastbarkeit aufgewiesen habe. So habe er 2012 bei der Arbeit einen Nervenzusammenbruch erlitten, habe sein Arbeitspensum aufgrund von subjektiven Überforderungsgefühlen einschliesslich Konzentrationsstörungen reduzieren müssen und habe infolgedessen die Behandlung bei Dr. med. E____ (im Februar 2012, vgl. IV-Akte 30 S. 2) aufgenommen. Diese schon länger bestehende reduzierte Belastbarkeit könne retrospektiv als «Prodromalzustand» verstanden werden. Bestätigt werde dies durch die fremdanamnestischen Angaben von Mutter und Schwägerin, die angaben, der Kläger zeige schon seit Ende 2012 ein «komisches Verhalten». Die prämorbide Anamnese sei also keineswegs bland gewesen. Vielmehr habe eine zunehmende Veränderung der psychischen Belastbarkeit bestanden. Gegen eine vorübergehende Störung spreche sodann, dass der Kläger nach dem Ereignis vom 2014 sein früheres, prämorbides Ausgangsniveau nicht wieder vollumfänglich und vollständig symptomfrei erreicht habe. Nach ICD-10 wäre dazu im Grunde eine Remission innert vier Wochen vorausgesetzt. Selbst acht Monate später habe der Kläger sein prämorbides Funktionsniveau noch nicht wiedererlangt. Insbesondere klage er nach wie vor über Ängste und Schwindelgefühle. Nach Angaben seiner Mutter seien die Schwindelgefühle in den letzten Jahren immer dann aufgetreten, wenn sich der Kläger psychisch vermindert belastbar gefühlt habe. Zusammenfassend kommt Dr. med. J____ zum Schluss, es lägen genügend Hinweise auf eine regelrechte schizophrene Psychose vor, die durchaus als paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit wiederkehrenden katatonen Symptomformationen eingeordnet werden könne. Dr. med. J____ schliesst mit der Empfehlung, die IV von dieser Diagnose in Kenntnis zu setzen, da der Kläger im Rahmen des stattgehabten Nervenzusammenbruchs bei der IV angemeldet worden sei. Nun habe sich jedoch eine neue Krankheitssituation ergeben.
4.1.5. Aufgrund der dargelegten fachärztlichen Beurteilung bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die sich bereits vor Stellenantritt bei der D____ im Mai 2013 manifestiert hat. Dr. med. J____ hat dies eingehend analysiert und überzeugend begründet. Mit ihm ist daher die schon länger bestehende, reduzierte Belastbarkeit als «Prodromalzustand» anzusehen. Folgerichtig hat auch der RAD auf eine seit Anfangs 2012 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen und die IV hat dem Kläger rückwirkend ab November 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dass diese auf der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und den darauf resultierenden Funktionseinschränkungen fusst, ergibt sich aus den dargelegten Berichten. Die initial im Vordergrund gestandenen Beschwerden wie der Drehschwindel haben sich retrospektiv als Teil der paranoiden Schizophrenie erwiesen. Erst die retrospektive Gesamtbeurteilung hat die zuverlässige Beurteilung von Entwicklung und Tragweite des Gesundheitsschadens möglich gemacht hat, was für diese Art von Erkrankung typisch ist. Allein aus der Tatsache, dass echtzeitlich eine andere Diagnose im Raum stand, reicht vorliegend nicht aus, um auf eine fehlende sachliche Konnexität zu schliessen. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der 2012 einerseits und 2013/2014 anderseits in Erscheinung getretenen Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr ausgewiesen.
4.2. 4.2.1. Die IV schloss in Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Akte 95) rückwirkend von Mai 2013 bis Ende Mai 2014 auf eine Unterbrechung der Erwerbsunfähigkeit. In einem weiteren Schritt ist daher der enge zeitliche Zusammenhang zu untersuchen.
4.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger im September 2012 (vgl. IV-Akten 39, 41) bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Aufgaben eines […] übernehmen (vgl. Verlaufsprotokolleintrag vom 12. September 2012) und gleichzeitig mit Unterstützung der IV eine berufsbegleitende Umschulung zum […] beginnen konnte (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2012, IV-Akte 44). Ohne dies zuvor mit der IV abzusprechen (vgl. Abschlussbericht vom 18. Februar 2014, IV-Akte 61 S. 2), trat der Kläger per 1. Mai 2013 eine neue Stelle bei der D____ an (vgl. IV-Akte 57), wo er ab dem 27. November 2013 krankheitshalber wieder vollständig arbeitsunfähig wurde (vgl. Krankmeldung der Taggeldversicherung [...], AB 24 S. 1). Er gab an, sich überfordert zu fühlen, er laufe gesundheitlich am Anschlag (vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 9. Mai 2014, IV-Akte 71 S. 6 und Verlaufsprotokolleintrag vom 18. Dezember 2013; Abschlussbericht der IV vom 18. Februar 2014, IV-Akte 61 S. 2). Arbeitsversuche scheiterten und es gelang dem Kläger nicht, seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft wieder zu steigern (vgl. die Akten der Krankentaggeldversicherung, AB 24 S. 28 – 38, S. 43). Per Ende April 2014 trat der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus (vgl. AB 42) und ab dem 1. Juni 2014 wurde dem Kläger wieder eine ganze Invalidenrente der IV ausgerichtet. Erst dank eines sorgfältigen Aufbaus im geschützten Rahmen ab Oktober 2015 (vgl. IV-Akte 122) konnte der Kläger per Oktober 2022 wieder eine stabile und rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt erreichen (vgl. IV-Akten 122 und 131).
4.2.3. Wie eingangs unter E. 3.1.4 dargelegt, ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes beim Vorliegen einer Schubkrankheit kein allzu strenger Massstab anzulegen. Die geschilderte Ausgangslage macht deutlich, dass eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs nur möglich ist, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Isoliert betrachtet hatte der Kläger im fraglichen Zeitraum wohl eine mehr als drei Monate dauernde Phase von unauffälliger Erwerbstätigkeit. Zweifelhaft ist, ob diese auch tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Diese Frage muss im Lichte der erst später gewonnen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Verlauf von Schubkrankheiten verneint werden. Tatsächlich ist es dem Kläger nicht gelungen, während des geschilderten Zeitraums nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es bestand mit anderen Worten keine stabile Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit, nachhaltig ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die Arbeitsbelastung hat vielmehr zu einer regelrechten Zuspitzung der gesundheitlichen Situation mit einer in der Folge im Juli 2014 durchgemachten psychotischen Episode geführt. Erst nach einem jahrelangen Aufbau im geschützten Rahmen konnte der Kläger wieder eine stabile Arbeitsfähigkeit erreichen und diese ab Oktober 2022 im ersten Arbeitsmarkt umsetzen. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die mehrmonatige Phase der Arbeitsfähigkeit muss angesichts dessen verneint werden.
4.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher zu schliessen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Stellenantritt bei der D____ vorlag. Es hat weder eine Unterbrechung des zeitlichen noch des sachlichen Zusammenhangs zwischen der im Jahr 2012 und damit vor Stellenantritt bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der per Juni 2014 eingetretenen Invalidität stattgefunden. Eine Leistungspflicht der Beklagten zur Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 besteht daher nicht.
5.
5.1. Obenstehenden Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz], SG 154.200) kostenlos.
5.3. Der Beklagten wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E. 4b, § 17 SVGG). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte – Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
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