Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
Pensionskasse C____
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.1
Klage vom 5. Februar 2024
Anwendbares Vorsorgereglement; Zinsberechnung; Klagegutheissung.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Kläger war von 14. April 2003 bis zum 31. Januar 2016 bei der Pensionskasse C____ versichert (Schreiben vom 26. Januar 2023, Klagebeilage/KB 4). Vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 war der Kläger bei der D____ versichert (Schreiben vom 14. Juli 2021, KB 3).
Im November 2019 meldete sich der Kläger bei der IV zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm unbestrittenermassen rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 eine halbe IV-Rente (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4) und mit Verfügung vom 24. März 2022 eine ganze Rente ab Dezember 2021 zu.
Sowohl die D____ als auch die Beklagte stellten sich mit Schreiben vom 14. Juli 2021 resp. 2. Oktober 2023 auf den Standpunkt, nicht leistungspflichtig zu sein (KB 3 und 6).
II.
Mit Klage vom 5. Februar 2024 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss Art. 23 BVG sowie den massgebenden Bestimmungen ihres Reglements mit Wirkung ab 1. Oktober 2018, eventualiter spätestens ab 1. Juni 2020 eine halbe obligatorische und überobligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 22'217.10 und zwei halbe Kinderrenten von je mindestens Fr. 4'443.30 (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 44'434.20 und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 8'886.60 pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. Januar 2016) zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten.
2. Der Vorsorgeeinrichtung D____ sei der Streit zu verkünden und sie sei als Streitberufene dem vorliegenden Prozess beizuladen.
3. Im Falle des Unterliegens des Klägers im Hauptprozess sei die Streitberufene zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze obligatorische Rente in der Höhe von mindestens Fr. 38'438.-- pro Jahr (Vorsorgeausweis per 1. August 2017) und eine bzw. zwei ganze Kinderrenten von mindestens je Fr. 7'688.-zuzüglich Verzugszinsen zu mindestens 5% ab Datum der Klageerhebung auszurichten.
4. Die Beklagte bzw. - im Falle des Unterliegens im Hauptprozess - die Streitberufene sei zu verpflichten, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien.
5. Unter o/e-Kostenfolge.
In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien von Amtes wegen die Akten bei der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA beizuziehen.
Die Beklagte stellt mit Klageantwort vom 22. März 2024 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte anerkennt die Klage teilweise wie folgt:
a) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.
b) Die Beklagte lässt sich bei der Bereitschaft behaften, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten.
2. Die darüber hinausgehenden Rechtsbegehren seien abzuweisen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
Sofern das Gericht die frankenmässige Rentenhöhe, wie vom Kläger beantragt, festlegen möchte, wird aus verfahrensmässiger Sicht was folgt beantragt:
1. Der Kläger sei aufzufordern, dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang er die Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurückerstattet.
2. Der Kläger sei aufzufordern, das Gericht vollständig über sein (Ersatz-)Einkommen seit 1. Juni 2020 zu dokumentieren.
3. Nach Vorliegen der Mitteilung sowie Dokumentation gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien diese der Beklagten zuzustellen und es sei ihr Frist zur Rentenberechnung und ergänzenden Stellungnahme inkl. angepasster Rechtsbegehren zu setzen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. April 2024 werden die Klageanträge 2 und 3 als gegenstandslos abgeschrieben und der Kläger aufgefordert anzugeben, ob er an der frankenmässigen Bezifferung der Rentenansprüche festhält.
Mit Replik vom 30. April 2024 beantragt der Kläger, dass die Beklagte auf ihrer Bereitschaft zu behaften sei, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten und ab dem 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten auszurichten. Zudem teilt der Kläger mit, dass er sein Begehren zur frankenmässigen Bezifferung der Rentenhöhe fallen lasse. Aus prozessökonomischen Gründen seien aber die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen. Die Beklagte hält mit Duplik an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren und Verfahrensanträgen fest.
III.
Am 13. August 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40).
1.2. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG besteht ein Gerichtsstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Zudem ist auch die [...], wo der Kläger arbeitete, in Basel domiziliert. Die Streitberufung resp. Streitverkündung an die D____ ändert an der vorstehenden Zuständigkeit nichts (vgl. Art. 16 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19. Dezember 2008, wonach für die Streitverkündung mit Klage das Gericht des Hauptprozesses zuständig ist, analog).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1. Vorliegend anerkennt die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine halbe Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Juni 2020 und auf eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrenten ab 1. Dezember 2021 (vgl. Rechtsbegehren Klageantwort und Klageantwort, Rz. 4 ff.). Der Beginn und die Höhe der Rentenansprüche ergeben sich aus den Verfügungen vom 13. November 2020 und 24. März 2022 und sind zwischen den Parteien unbestritten (Klage, Rz. 11 f. und Klageantwort, Rz. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte bei ihrer Bereitschaft zu behaften (vgl. auch Replik, S. 1). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keine Einrede der Verjährung erhoben hat. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 27. April 2023 bestätigt, dass sie bis 31. Mai 2024 auf die Einrede der Verjährung verzichtet (Schreiben vom 27. April 2023, KB 9). Durch die Anerkennung entfällt die Streitberufung an die D____ und es erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
2.2. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, welches Vorsorgereglement vorliegend Anwendung findet, ob und in welcher Höhe ein Verzugszins geschuldet ist und ob die Beklagte den Kläger von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien hat.
3.
3.1. Der Kläger beantragt, es seien die strittigen Rahmenbedingungen der Rentenberechnung festzulegen, namentlich welcher Vorsorgeausweis und welche reglementarischen Bedingungen den Berechnungen zu Grunde zu legen sind (Replik, S. 1). Er vertritt die Ansicht, dass der zuletzt gültige Versicherungsausweis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit derjenige von 2016 massgebend sei (Replik, S. 2). Dies ergebe sich aus koordinationsrechtlichen Überlegungen zum Eintritt des Versicherungsfalles. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger bei der Beklagten aktiv versichert gewesen. Für die Festsetzung von Invalidenleistungen seien grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren, massgebend (vgl. BGE 121 V 97, bestätigt in 9C_502/2007). Zwar könnte sich, wie das Bundesgericht ausführt, ein Abweichen von dieser Grundregel dann ergeben, wenn sich dies aus den Übergangsbestimmungen ergeben würde (a.a.O.). Die entsprechenden Übergangsbestimmungen müssten aber ebenfalls ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall bestehe noch die Besonderheit der verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung, die auch einen verspäteten Beginn des Rentenanspruchs zur Folge gehabt habe. Auch dieser Umstand sei bei der Auslegung miteinzubeziehen. Der Grundgedanke, wonach die Versicherten durch den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat wohl nicht schlechter gestellt werden sollten, lasse sich insbesondere auch aus Art. 44 Abs. 7 der Übergansbestimmungen entnehmen (vgl. dazu Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand am 28. Oktober 2020, gültig ab 1. Januar 2021, Replikbeilage/RB 12). Im vorliegenden Fall würden sich aus dem letzten Versicherungsausweis 2016 für den Versicherten die Leistungen ergeben, die sich aus den Berechnungen und Überführungen vom Leistungs- zum Beitragsprimat ergeben hätten. Es sei daher die Leistungsberechnung gestützt auf den Vorsorgeausweis 2016 vorzunehmen (a.a.O.).
3.2. Die Beklagte bringt dagegen vor, der Kläger habe seit 1. Juni 2020 Anspruch auf eine halbe Rente. Am 1. Juni 2020 sei das Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2020 in Kraft. Dieses sei anwendbar für die Rentenbemessung bei der Beklagten, sofern in den Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt sei (Duplik, Rz. 3). Gemäss Art. 44 Abs. 6 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015 richtet sich die Leistungshöhe derjenigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in der Folge invalidisiert werden, nach denjenigen reglementarischen Grundlagen, die bei Eintritt der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit in Kraft standen (Duplik, Rz. 4; in der Klagantwort verweist die Beklagte noch auf Art. 51 Abs. 7 des Rahmenreglements per 1. Januar 2024). In Anbetracht der IV-Verfügung vom 3. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers im September 2014 eingetreten ist. Im September 2014 seien die Leistungen der Beklagten gemäss dem alten Pensionskassengesetz des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2007 in Verbindung mit dem Vorsorgereglement 1. Januar 2008 vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013 ausgerichtet worden (a.a.O.). Weiter führt die Beklagte aus, Hintergrund der vom Kläger angerufenen Übergangsbestimmungen von Art. 44 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015 sei die Primats-Umstellung vom Leistungsprimat zum gemischten Primat (in der Folge Bi-Primat) bei der Beklagten (Duplik, Rz. 5). Unter diesem Titel sei Art. 44 Abs. 7 Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015 zu verstehen: Hier werde allerdings nur die technische Umbuchung vom Leistungs- ins Beitragsprimat betreffend die seit 1. Januar 2016 geführten Sparkapitalien geregelt. Die Sparkapitalien seien nur für die Altersleistungen massgebend und nicht für die Risikoleistungen, zu denen die IV-Rente gehöre (a.a.O.).
3.3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2 gilt dass, bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215, 220 E 3.1.1 mit Hinweis). Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 127 V 309, 314 E. 3b mit Hinweisen). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der - in der Folge invalidisierenden - Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglements oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt.
3.4. Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten, dass die IV-Stelle dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 zunächst eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (Schreiben vom 26. Januar 2023, KB 4 mit Hinweis auf die Verfügung vom 3. Mai 2017). Folglich ist das Rahmenreglement Beitragsprimat vom 2. September 2015, Stand 30. Oktober 2019, gültig ab 1. Januar 2020, im Grundsatz anwendbar. Dieses hält in Art. 44 Abs. 6 unter der Überschrift Übergangsbestimmungen fest, dass sich die Höhe der Leistungen derjenigen versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenreglements arbeitsunfähig sind und in der Folge invalidisiert werden, nach denjenigen reglementarischen Grundlagen richtet, die bei Eintritt der rentenbegründenden Invalidität in Kraft standen (Duplikbeilage/DB 1). Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass für die Höhe der Leistungen der versicherten Person diejenigen reglementarischen Grundlagen massgebend sind, die zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit anwendbar waren. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch Art. 51 Ziff. 7 der Übergangsbestimmung des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024. Entsprechend liegt eine reglementarische Bestimmung vor, welche in zulässiger Weise vom Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 3.3 vorstehend) abweicht und deren klarer Wortlaut überdies (entgegen der Ansicht des Klägers) keiner anderen Auslegung zugänglich ist.
3.5. Vorliegend ist unbestritten, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit des Klägers überwiegend wahrscheinlich im September 2014 begann. Darauf weist die Beklagte hin (Klageantwort, Rz. 6), was vom Kläger nicht bestritten wird. Zum damaligen Zeitpunkt war das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz, SG 166.100) vom 28. Juni 2007 Stand 1. Januar 2012 in Kraft. Ausgehend von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im September 2014 ist es als korrekt anzusehen, dass das Vorsorgereglement vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013 massgebend ist. Entsprechend gilt vorliegend für die Leistungsbemessung das Leistungsprimat (Vorsorgereglement vom 24. August 2007, Stand 1. Januar 2014, gültig ab 1. Januar 2013, Art. 1 Abs. 2, vgl. DB 2).
4.
4.1. Der Kläger beantragt ferner, die Rentenleistungen ab dem Zeitpunkt der Klageinreichung zu 5% zu verzinsen (Klage, Rz. 47). Zur Begründung verweist er darauf, dass nach der Rechtsprechung erst nach der Klageinreichung ein Verzugszins geschuldet sei. Soweit im Reglement - wie im vorliegenden Fall - keine andere Regelung festgelegt sei, seien auf die geschuldeten Invalidenrenten Verzugszinse von 5% zu bezahlen (a.a.O.). Eventualiter beantragt der Kläger eine Verzinsung zum BVG-Mindestzinssatz (Replik, S. 2).
4.2. Die Beklagte bestreitet, dass ein Verzugszins von 5% geschuldet sei (Klageantwort, Rz. 7). Sie bringt vor, gemäss Art. 41 Abs. 6 des Rahmenreglements der Beklagten bestehe bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf Zins bzw. eventualiter könne gestützt auf BGE 149 V 106 E. 7.2 höchstens eine Verzinsung im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes beansprucht werden (a.a.O.). Zudem verweist sie auf BGE 149 V 106 E. 7.2 (Duplik, Rz. 8).
4.3. Analog zu der im Privatrecht geltenden generellen Verzugszinspflicht (Art. 104 OR) besteht auch im Verwaltungsrecht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, gemäss dem der Schuldner oder die Schuldnerin Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er oder sie mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Was das Berufsvorsorgerecht im Besonderen anbelangt, wurde in der Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht seit jeher im Leistungs- und im Beitragsbereich auf Grund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des OR als Regel anerkannt. Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5% geschuldet ist (BGE 149 V 106 E. 7.1 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 108 [zu Art. 26 BVG] mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für den Beginn der Verzugszinspflicht, bezüglich welcher Art. 105 Abs. 1 OR vorsieht, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin, sofern er oder sie u.a. mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen hat (vgl. etwa BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c und d; Urteil 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.1; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1326; Tulay Sakiz/Olivia Kaderli, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 32 f. zu Art. 26 FZG, zum ganzen Abschnitt: Urteil des BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.1, vgl. ferner BGE 149 V 106, 107 E. 7.1).
4.4. Die vorliegende Klage datiert vom 5. Februar 2024, weshalb die bis dahin aufgelaufenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum zu verzinsen sind (BGer 9C_122/2009 vom 10. August 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf E. 6 von BGE 134 III 511 wiederum mit Hinweis auf Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996 E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131; ebenso BGer 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013; Nachtrag: bestätigt in BGer 9C_325/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 3.3.1). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen gilt die Verzinsung ab Fälligkeit (vgl. a.a.O.). Vorliegend ergibt sich die Höhe des allfälligen Verzugszinses im Leistungsbereich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend).
4.5. Gemäss Rahmenreglement vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (abrufbar unter: https://bit.ly/4f3v9Mq), unter dem Abschnitt M. "Begriffe und Abkürzungen" ist unter dem Verzugszins der Zinssatz gemäss Art. 7 FZV zu verstehen. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 bestimmt, dass der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht und dass Art. 65d Abs. 4 BVG nicht anwendbar ist. Der Mindestzinssatz in der Beruflichen Vorsorge beträgt ab Januar 2024 1.25% (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 1.11.2023, abrufbar unter: https://bit.ly/49fJcxq). Nicht beachtlich ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Abs. 6 Satz 2 des Rahmenreglements vom 20. April 2023, gültig ab 1. Januar 2024 (vgl. a.a.O.), wonach bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins besteht, da es sich beim Verzugszins nach Klageeinreichung um einen anderen Sachverhalt handelt.
4.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte auf die bis Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse einen Verzugszins von 2.25% (1% nach Art. 7 FZV gestützt auf das Reglement zzgl. 1.25% Mindestzinssatz) schuldet. Für die restlichen Rentenbetreffnisse hat sie einen Verzugszins in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
5.
5.1. Weiter beantragt der Kläger, dass die Beklagte zu verpflichten sei, den Kläger gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien (Klage, Rz. 54; vgl. auch Replik, S. 2). Dem entgegnet die Beklagte, dass die geforderte Beitragsbefreiung überflüssig sei, da sich der Rentenanspruch des Klägers nach dem Leistungsprimat bemesse (Klageantwort, Rz. 8). Weil sich im Leistungsprimat die Invalidenleistungen nach dem versicherten Lohn und nicht nach dem geäufneten Sparkapital richten würden, existiere keine Beitragsbefreiung bei Invalidität. Würde es in der Folge zu einer Reaktivierung der Invalidenrente kommen (Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und Reduktion bzw. Wegfall der Invalidität), so würde die Austrittsleistung mittels Barwert der dannzumal laufenden Invalidenrente ermittelt (Duplik, Rz. 7).
5.2. Im massgebenden Vorsorgereglement (vgl. hierzu Erwägung 4.5 vorstehend) und dem BVG finden sich keine Bestimmungen zur Frage der Beitragsbefreiung. Gemäss Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2). Der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).
5.3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 setzt Art. 14 BVV 2 einen effektiven Rentenanspruch voraus. Nicht massgebend könne sein, dass die Leistungen infolge Rentenaufschub oder infolge Überentschädigung nicht zur Auszahlung kommen (also beitragsfreie Weiterführung des Alterskontos im BVG ab Entstehung des Rentenanspruchs (BGer B 70/05 vom 12.06.2007 E. 3.1, eingehend dazu: Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff.).
5.4. Erreicht der invalide Versicherte – in der obligatorischen Vorsorge – seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu. In diesem Fall hat er keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Die Bestimmung soll einzig vermeiden, dass der invalide Versicherte im Falle eines Wiedereintritts ins Erwerbsleben im Rücktrittsalter eine Kürzung der Altersleistungen erleidet. Deshalb muss das vor der Invalidität erworbene Altersguthaben bewahrt und weiter geäufnet werden, wie wenn der Versicherte weiterhin voll erwerbstätig wäre. Es handelt sich um eine bloss fiktive Äufnung des Alterskontos, die nur nötig wird, wenn der Invalide vor dem Rücktrittsalter wieder erwerbsfähig wird. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 geäufnete Altersgutschriften (Vetter-Schreiber Isabelle, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 14 BVV 2 N 1 ff. m.H. auf BGE 127 V 309, 312 f. E. 2c).
5.5. Erst im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dem Alterskonto der versicherten Person die obligatorischen Beiträge gutzuschreiben (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). In den Reglementen zahlreicher Vorsorgeeinrichtungen ist jedoch vorgesehen, dass nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Beitragsbefreiung eintritt und bereits ab diesem Zeitpunkt dem Alterskonto Beiträge gutgeschrieben werden, sei es in reglementarischer oder obligatorischer Höhe (Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, 75 Versicherungsfragen und Leistungsfälle, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, S. 145).
5.6. In einem Invaliditätsfall darf bei einem über dem BVG-Minimum liegenden Rentenbetrag die gesetzlich vorgesehene gleichzeitige Beitragsbefreiung (Art. 14 BVV 2) nicht verweigert werden mit dem Argument, der Rentenbetrag sei höher als jener nach BVG-Minimum zuzüglich minimaler Altersgutschriften (Saner Kaspar, Das Vorsorgeverhältnis in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, Grundlagen, Gemeinsamkeiten und Eigenheiten in den beiden Teilbereichen, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47 f.).
5.7. In Anlehnung an die Weiteräufnung des Altersguthabens in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Art. 14 BVV 2 ist bei exzedenten oder umhüllenden Vorsorgelösungen zumeist eine sog. Prämienbefreiung mitversichert. Der Anspruch auf diese überobligatorische Leistung richtet sich nach dem anwendbaren Vorsorgereglement (Hürzeler Marc, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 34 N 13). In der weitergehenden beruflichen Vorsorge kommt der Prämienbefreiungsleistung u.a. die Funktion zu, den Vorsorgeschutz der invaliden Person für den Fall des Wiedereintritts ins Erwerbsleben zu gewährleisten (vgl. a.a.O.).
5.8. Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Kläger nach Art. 14 Abs. 1 BVV 2 ein (akzessorischer) Mindestanspruch auf Weiterführung des Altersguthabens (vgl. Erwägung 5.2. ff. vorstehend) in Bezug auf den BVG-Teil (Obligatorium) zusteht, welcher gewährt werden muss. Dieser ist zu verzinsen (Art. 14 Abs. 2 BVV 2). Der Verzinsungsanspruch entfaltet jedoch erst seine Wirkung für den Fall, dass der Kläger ins Erwerbsleben zurückkehren sollte. Die Beklagte kann dann entsprechend ihrer Ausführungen in der Duplik (E. 5.1) darlegen und nachweisen, dass sie anderweitig diesem Anspruch gerecht wird. In diesem Sinne hat sie der Verpflichtung gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2 nachzukommen. Weitergehende Regelungen im Sinne der Beitragsbefreiung sind dem massgebenden Reglement (Ziff. 4.5) nicht zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Klage somit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) auszurichten. Auf die bis Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum hat die Beklagte einen Verzugszins von 2.25% zu bezahlen. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, das Alterskonto des Klägers für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2).
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte dem anwaltlich vertretenen Kläger eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
6.3. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2020 eine halbe reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) und ab 1. Dezember 2021 eine ganze reglementarische Rente zzgl. Kinderrente(n) zuzüglich Verzugszins von 2.25% auf die bis Klageinreichung (5. Februar 2024) aufgelaufenen Rentenbetreffnisse und auf die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Beklagte wird zudem verpflichtet, das Alterskonto des Klägers für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG weiterzuführen und das Altersguthaben zu verzinsen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BVV 2).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8,1%).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger – Beklagte
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: