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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2025 BV.2023.19 (SVG.2026.36)

4. Dezember 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,503 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

BVG Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, SCHIBLI & PARTNER Advokatur und Notariat AG,

Cordulaplatz 1, 5400 Baden   

                               Klägerin

B____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin,

Dufour Advokatur, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel   

                              Beklagte

C____

[...]   

                        Beigeladene

Gegenstand

BV.2023.19

Klage BVG (Rente)

Beginn der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Klägerin), geboren 1981, leidet seit längerer Zeit an einer Krebserkrankung, welche verschiedene Organe betrifft. Erstmals manifestierte sich das Leiden ungefähr im Jahr 2003 in Form eines Zystadenoms, welches eine Pankreasteilresektion nach sich zog (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15 und 18; siehe auch den "onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Ab Juli 2007 arbeitete die Klägerin (100 %) in der Montage einer Metallbaufirma (vgl. IV-Akte 5, S. 1 resp. IV-Akte 67.5, S. 2) und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beigeladene) vorsorgeversichert (vgl. Klagbeilage 9). Im Januar 2010 wurde sie wegen eines Uteruskarzinoms operiert (unvollständige Tumorentfernung; vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 14). Am 25. August 2010 wurde bei der Klägerin eine Relaparotomie vorgenommen (vgl. Klagantwortbeilage 7). Nach abgeschlossener Familienplanung erfolgte am 9. März 2012 (Geburt einer Tochter) eine Hysterektomie im Rahmen der Sectio (vgl. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 8). Per Ende September 2012 beendete die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit in der Metallbaufirma und trat infolgedessen aus der Versicherung der Beigeladenen aus (vgl. Klagbeilagen 2 und 9; siehe auch Beilage 2 zur Eingabe der Beigeladenen vom 18. Juni 2024).

b)       Anschliessend bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Klagantwortbeilage 2). Während laufendem Taggeldbezug absolvierte sie (in der Zeit vom 5. März 2013 bis zum 7. November 2013) den Lehrgang Pflegehelferin SRK (vgl. IV-Akte 5, S. 2 ff.). Dabei machte sie ab Mai 2013 (vgl. IV-Akte 1, S. 5) ein Praktikum im Pflegewohnheim D____, [...] (vgl. IV-Akte 5, S. 1). Eigenen Aussagen zufolge betrug das Pensum 100 % (vgl. IV-Akte 67.5, S. 1). Ab dem 1. November 2013 war die Klägerin dann im Stundenlohn (40 %) als Pflegehelferin im Pflegewohnheim D____ angestellt (vgl. S. 2 des Arbeitsvertrages; Klagantwortbeilage 3). Sie bezog weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Klagantwortbeilage 2). Die Vorsorgeversicherung der Mitarbeitenden des Pflegewohnheims wurde von der E____ (jetzt: F____; Beklagte) wahrgenommen. Die Klägerin wurde mit einem Jahreseinkommen von Fr. 22'000.-- per 1. November 2013 bei der Beklagten angemeldet, was von dieser entsprechend bescheinigt wurde (vgl. Klagantwortbeilage 5).

c)        Am 11. November 2013 ergab eine Sonografie bei der Klägerin einen polyzystischen Tumor im Bereich der linken Adnexe. Deswegen wurde sie am 18. Dezember 2013 operiert (vgl. den Verlaufseintrag; IV-Akte 52, S. 8). Ab dem 5. März 2014 war die Klägerin wegen psychischer Probleme in Behandlung durch die G____ (G____; vgl. u.a. IV-Akte 34, S. 16). Bis Juni 2014 bezog sie noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Klagantwortbeilage 2).

d)       Im April 2017 wurde bei der Klägerin ein Schilddrüsenkarzinom festgestellt (vgl. IV-Akte 15, S. 1), was den operativen Eingriff vom 15. Mai 2017 nach sich zog (vgl. IV-Akte 10, S. 11). Im September 2017 meldete sich die Klägerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, Klagantwortbeilage 4).

e)       Ab dem 13. August 2018 arbeitete die Klägerin als Standortleitung Mittagstisch im Stundenlohn (Teilzeit) für die Einwohnergemeinde [...] (vgl. IV-Akte 40, S. 14 ff.). Das Pensum betrug 50 % (vgl. IV-Akte 67.5, S. 2; vgl. auch IV-Akten 90, S. 2 und 87, S. 2). Im Dezember 2018 wurde bei der Klägerin eine Raumforderung im linken Mittel-/Unterbauch festgestellt, weswegen sie am 13. Dezember 2018 operiert werden musste (vgl. IV-Akte 52, S. 8; siehe auch Klagantwortbeilage 25). Anschliessend unterzog sie sich ab dem 25. Februar 2019 einer Chemotherapie (vgl. IV-Akte 52, S. 5 und S. 10), welche am 29. April 2019 endete (vgl. IV-Akte 59 und IV-Akte 67.5, S. 4).

f)        Die IV-Stelle des Kantons [...] liess die Klägerin im Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens schliesslich von der H____ bidisziplinär (psychiatrisch, onkologisch) begutachten. Im Gutachten vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1; Klagbeilage 3) wurde davon ausgegangen, dass die Klägerin seit mindestens Ende 2013 zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei während und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Monats bestanden habe. Ebenso sei die Arbeitsfähigkeit infolge der Chemotherapie vom Februar 2019 bis Juni 2019 aufgehoben gewesen (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.) sprach die IV-Stelle des Kantons [...] der Klägerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 (IV-Akte 73; Klagbeilage 4) eine halbe Rente ab März 2018 bis April 2019, eine ganze Rente ab Mai 2019 bis September 2019 und ab 1. Oktober 2019 eine halbe Rente zu.

g)       Die Klägerin wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 an die Beigeladene und ersuchte diese um Ausrichtung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Diese verneinte jedoch einen Leistungsanspruch, da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – gemäss den Feststellungen der Invalidenversicherung – nicht bei ihr versichert gewesen sei (vgl. Schreiben vom 4. November 2020; Klagbeilage 9). Daraufhin ersuchte die Klägerin die Beklagte um entsprechende Leistungen aus beruflicher Vorsorge (vgl. Schreiben vom 30. November 2020 [Klagantwortbeilage 46], vom 10. Juni 2021 [Klagbeilage 8] und vom 15. Dezember 2022 [Klagbeilage 6]). Die Beklagte verneinte ihrerseits einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge, da die massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei (vgl. u.a. das Schreiben vom 13. April 2023; Klagbeilage 7).

II.        

a)       Am 21. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine BVG-Invalidenrente auszurichten, ab wann und wie hoch rechtens. (2.) Eventuell sei die Streitsache nach Feststellung der grundsätzlichen Rentenpflicht zur Berechnung der Rentenhöhe an die Beklagte zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Klägerin folgende Anträge: (1.) Der C____, [...], sei der Streit zu verkünden und sie sei aufzufordern, sie als Nebenintervenientin/Streithelferin im vorliegenden Verfahren zu unterstützen. (2.) Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen.

b)       Die Beklagte beantragt in ihrer Klagantwort vom 7. März 2024 die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei sie berechtigt, den IV-Grad selbst zu berechnen und das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen auf das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten im Rahmen eines Teilzeitpensums von 40 % herunterzurechnen. Somit bestehe für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2019 sowie ab dem 1. Oktober 2019 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 5.4 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Vom 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 sei eine befristete Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten. Subeventualiter, für den Fall der Gutheissung der Klage im Grundsatz, sei die Sache zur Berechnung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung des versicherten Teilzeitpensums von 40 % an die Beklagte zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.

c)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. April 2024 wird die C____ zum Verfahren beigeladen. Ausserdem wird der Klägerin die unentgeltliche Vertretung durch Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, bewilligt.

d)       Am 17. Juni 2024 äussert sich die Beigeladene. Sie beantragt, es sei die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Beigeladene richte. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

e)       Die Klägerin hält mit Replik vom 24. September 2024 an ihrer Klage fest.

f)        Die Beigeladene verzichtet mit Schreiben vom 8. November 2024 auf eine Stellungnahme.

g)       Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 hält die Beklagte an den in der Klagantwort gestellten Anträgen und ihrer Begründung fest.

III.      

a)       Am 27. Februar 2025 findet eine erste Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Diese entscheidet, dass weitere Erkundigungen bezüglich der Eintrittsschwelle erforderlich sind. Die Klägerin wird aufgefordert, sämtliche Lohnbelege oder Lohnausweise ihres Arbeitsverhältnisses beim Pflegewohnheim D____ oder allenfalls Steuerbelege für die Jahre 2013/2014 einzureichen, damit entschieden werden könne, ob die Eintrittsschwelle erreicht worden sei oder nicht. Gleichzeitig erfolgt ein Beizug der IV-Akten.

b)       Am 25. April 2025 äussert sich die Klägerin und reicht dem Gericht die Steuertaxation für das Jahr 2014 ein. Des Weiteren lässt sie das Gericht wissen, dass die Akten für die Jahre 2013/2014 gemäss Pflegewohnheim D____ (E-Mail der HR-Verantwortlichen vom 11. März 2025, bereits vernichtet bzw. die entsprechenden Daten gelöscht worden seien. Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 sei nach Ermessen erfolgt. Schliesslich macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Beklagten ordnungsgemäss angemeldet worden und es seien Beiträge abgezogen und überwiesen worden. Ein Vorbehalt der Versicherungspflicht sei bisher nie gemacht worden. Die zuletzt gegen eine BVG-Versicherung vorgebrachten Argumente wirkten nachgeschoben.

c)        Die Beklagte hält mit Schreiben vom 28. Mai 2025 an den bereits gestellten Anträgen und Begründungen fest.

IV.     

Am 4. Dezember 2025 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist folglich gestützt auf § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

1.2.        Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht ein Gerichtstand am Sitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem die versicherte angestellt war. Die Beklagte hat Sitz in Basel (vgl. Klagantwortbeilage 1), weshalb das angerufene Gericht örtlich zuständig ist.

1.3.        Auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen können als erfüllt angesehen werden. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei nicht bei ihr versichert gewesen, da sie die Eintrittsschwelle nicht erreicht habe. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, gelte es zu beachten, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die später zur Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt habe, nicht während der Dauer der Versicherung, mithin nicht in der Zeit von November 2013 bis Februar 2014, eingetreten sei (vgl. insb. die Klagantwort; siehe auch die Duplik). Diese Ansicht wird von der Klägerin als falsch erachtet. Sie wendet ein, gemäss dem Gutachten der H____ sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Dezember 2013 festzulegen (vgl. insb. die Klage; siehe auch die Replik).

2.2.        Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beklagte gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ablehnt. Dabei gilt es insbesondere zu prüfen, ob die Klägerin bei der Beklagten versichert war. Umstritten ist des Weiteren, ob während des Arbeitsverhältnisses mit der Pflegewohnheim D____ (inklusive Nachdeckungsfrist) wegen desselben Leidens eine massgebende (mindestens 20%ige) Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die ohne relevanten Unterbruch bestanden hat und schliesslich zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen (gemäss Rechtslage 2013) Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'060.-- erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

3.1.2.  Laut Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der Lohn nach Art. 7 Abs. 1 BVG dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann jedoch Abweichungen zulassen. Der Bundesrat hat (insb. gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BVG) in Art. 3 BVV 2 Abweichungen vom massgebenden Lohn gemäss AHVG statuiert. So kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 2 in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie: (lit. a) Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen; (lit. b) den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen; (lit. c) bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, die koordinierten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festsetzt.

3.2.        3.2.1.  Gemäss dem Vorsorgereglement der E____ in der Ausgabe von Januar 2013 (Klagantwortbeilage 48) werden alle der AHV unterstehenden Arbeitnehmer ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres in die Versicherung aufgenommen, wenn ihr voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über dem vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag liegt. Das Kassenreglement kann einen niedrigeren Mindestbetrag vorsehen (vgl. Ziff. 3.1). Die Versicherungspflicht endet mit dem Datum, an welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstellung unter das BVG nicht mehr erfüllt sind (Ziff. 3.4 des Reglementes). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern er nicht vorher in eine andere Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wird. Werden Leistungen aus dieser Nachdeckung fällig, so ist der Vorsorgekasse eine allfällig bereits erbrachte Austrittsleistung zurückzuerstatten (Ziff. 3.5 des Reglementes).

3.2.2.  Laut Ziff. 5.1 des Reglementes gilt als gemeldeter Lohn der mutmassliche AHV-Lohn beim angeschlossenen Arbeitgeber. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile. Gestützt auf Ziff. 5.2 des Reglementes kann das Kassenreglement eine andere Definition des gemeldeten Lohnes sowie besondere Umstände, die eine Neufestsetzung des gemeldeten Lohnes bedingen, vorsehen. Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn derjenige, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

3.2.3.  Gemäss Ziff. 3.1 des ab 1. Januar 2006 gültigen Kassenreglementes der E____ betreffend die Vorsorgekasse des Pflegewohnheims [...] (Klagantwortbeilage 47) umschreibt das Reglement (im Rahmen des Vorsorgereglements) insbesondere den versicherten Lohn, die versicherten Vorsorgeleistungen und die Finanzierung. Gestützt auf Ziff. 2.1 des Kassenreglementes werden in die Vorsorgekasse aufgenommen alle Arbeitnehmer, welche das 17. Altersjahr überschritten haben und deren voraussichtlicher AHV-pflichtiger Lohn über dem vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag liegt. Als gemeldeter Lohn gilt der mutmassliche AHV-Lohn. Dieser ergibt sich aus dem zuletzt bekannten AHV-Lohn. Dabei sind die eingetretenen bzw. für das laufende Jahr vereinbarten Änderungen zu berücksichtigen, nicht aber nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile (Ziff. 3.1 des Kassenreglementes). Ist ein Arbeitnehmer nicht während eines ganzen Jahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als massgebender Lohn derjenige, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Ziff. 3.2 des Kassenreglementes).

3.3.        3.3.1.  Die einschlägigen reglementarischen Bestimmungen der Beklagten sehen somit keine vom Gesetz abweichende Regelung des massgebenden Lohnes – insbesondere keine tiefere Eintrittsschwelle – vor. Vorliegend wurde der Beklagten für das 40%-Pensum der Klägerin im Pflegewohnheim D____ ein mutmasslicher AHV-Lohn von Fr. 22’000.-- gemeldet (vgl. Klagantwortbeilage 5). In Zff. 3.1 des Arbeitsvertrages (Klagantwortbeilage 3) wurde in Bezug auf die Lohnhöhe Folgendes festgehalten: "Die Arbeitnehmerin bezieht einen brutto Stundenlohn von Fr. 23.35 in der Besoldungsklasse 3/1b. Dies entspricht einem Monatslohn von Fr. 3’727.45 bei einem 100%-Arbeitspensum." Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrages war die Klägerin – wie erwähnt – zu 40 % (16.8 Stunden pro Woche) angestellt. Unter Berücksichtigung dieser arbeitsvertraglichen Bestimmungen müsste somit von einer durchschnittlichen Lohnhöhe von Fr. 1’491.-- brutto pro Monat ausgegangen werden. Daraus resultiert ein deutlich unter der massgebenden Eintrittsschwelle liegender durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 17'892.--.

3.3.2.  Den Nachweis für einen über der Eintrittsschwelle liegenden effektiven Lohn vermochte die Klägerin nicht zu erbringen. So konnte sie auch auf explizite Nachfrage des Gerichts hin (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2025) keine zweckdienlichen Unterlagen beibringen. Gemäss E-Mail der HR-Verantwortlichen des Pflegewohnheims D____ vom 11. März 2025 wurden die fraglichen Lohnabrechnungen bereits vernichtet (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 25. April 2025). Auch lässt sich das tatsächliche Einkommen nicht aus der Steuertaxation entnehmen; denn die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgte nach Ermessen (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Stellungnahme vom 25. April 2025).

3.4.        Der Einwand der Beklagten, die massgebende Eintrittsschwelle (Fr. 21'060.--) sei nicht erreicht gewesen (vgl. S. 16 der Klagantwort und S. 2 der Duplik), hat damit seine Berechtigung. Damit unterstand die Klägerin nicht der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge der Beklagten. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, lässt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Beklagten begründen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.              

4.1.        Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 134 V 20, 22 f. E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 13, 17 E. 2.6).

4.2.        Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiell-rechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67, 69 E. 4.3.2). Die Pensionskasse ist an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden, wenn letztere den Eintritt der mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Zeitpunkt hin festlegte, der ab dem Leistungsgesuch gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt; denn nur dann war die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3; siehe auch Kaspar Gerber, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, 2022, N 33 f. zu Art. 29 IVG).

4.3.        Die IV-Stelle des Kantons [...] legte das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – medizinisch gestützt auf das Gutachten der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) – auf Dezember 2013 fest (vgl. die Verfügung vom 2. Juli 2020; IV-Akte 73).

4.4.        4.4.1.  In diesem bidisziplinären (onkologisch-psychiatrischen) Gutachten der H____ vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin festgehalten: (1.) emotional-instabile·Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (F60.3); (2) rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelschwere depressive Episode (F33.1); (3.) Cancer Related Fatigue; (4.) Uterine tumor resembling ovarian sex-cord tumor (UTROSCT): Histologie mit positiven Östrogen- und Progesteronrezeptoren (vgl. S. 5 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) papilläres Mikrokarzinom Schilddrüse rechts, Hemithyreoidektomie rechts (Mai 2017); (2.) Status nach Pankreas-Teilresektion bei Zystadenom, verbunden mit Splenektomie; (3.) Untergewicht an der Grenze zur Anorexie (BMI 19 kg/m2); (4.) Status nach Hepatitis B (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen wurde im Gutachten der H____ dargetan, es lägen Erschöpfungszustände, geringe psychophysische Belastbarkeit, Antriebsmangel, Mangel an psychoenergetischem Potenzial sowie Fatigue und Affektregulationsstörungen vor, welche auf die Depression, die dekompensierte Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität sowie das somatische Leiden mit cancer-related Fatigue zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, es bestünden weit in die Biografie zurückreichende instabile Persönlichkeitsstrukturen, die anlässlich des Erlebens der schweren somatischen Erkrankungen dekompensiert seien (vgl. S. 6 des Gutachtens). Die Explorandin sei aus somatischer Sicht nur noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuführen. Tätigkeiten in gebückter Haltung oder rasche Bewegungen sollten vermieden werden. Dabei bestehe durch die Cancer Related Fatigue zusätzlich eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Die Explorandin sei aus psychiatrischer Sicht lediglich in der Lage, leichte – ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit seien aber ebenso zu vermeiden wie Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck. Durch die Folgen der wiederholten chirurgischen Eingriffe sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar. Das Belastungsprofil resultiere aus den körperlichen Folgen der Carcinomerkrankungen sowie den Folgen der Affektregulationsstörung bei Depression, der emotional instabilen Persönlichkeit mit Dekompensation sowie der cancer-related Fatigue (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3.  Schliesslich wurde im Gutachten festgehalten, die Folgen des onkologischen und des psychiatrischen Leidens würden sich deutlich überlappen und führten integral betrachtet zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 %. Mindestens seit Ende 2013 bestehe eine um 60 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Während und nach den Eingriffen vom Dezember 2013 und Dezember 2018 habe jeweils eine Arbeitsfähigkeit von je 0 % während eines Monats bestanden. Vom Februar 2019 bis Juni 2019 sei die Arbeitsfähigkeit wegen der Chemotherapie aufgehoben gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.        An die von der IV-Stelle des Kantons [...] gestützt darauf vorgenommene Festsetzung des Beginns der einjährigen Wartezeit auf Dezember 2013 (vgl. IV-Akte 73, S. 5) ist die Beklagte jedoch nicht gebunden. Denn die Klägerin meldete sich im September 2017 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Der IV-Rentenanspruch konnte daher frühestens am 1. März 2018 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist somit der Sachverhalt ab März 2017 bedeutsam, wobei es invalidenversicherungsrechtlich genügt, den letzten Tag des Monats zu berücksichtigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2.3. mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 IVG) Eine Bindungswirkung entfällt im Übrigen auch bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung der Beklagten – zumindest laut Verteiler (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht eröffnet wurde.

5.              

5.1.        Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 23 lit. a BVG setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während dem andauernden Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2).

5.2.        5.2.1.  Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409, 419 E. 6.2). Tragen zwei verschiedene Gesundheitsschädigungen zur Invalidität bei, so ist für jede Ursache gesondert zu prüfen, ob bzw. wann die jeweilige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (BGE 138 V 409, 419 f. E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3., 9C_2/2013 vom 6. Mai 2013 E. 4.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 34/01 vom 15. November 2001 E. 2b).

5.2.2.  Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.2.), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2 und 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20, 22 E. 3.2.1; Urteile 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2 und 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2.).

5.2.3.  Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen betreffend den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_579/2022 vom 28. November 2023 E. 2.1.3.).

5.3.        Zum rechtsgenügenden Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.2.2.). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit somit echtzeitlich dokumentiert sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2.; siehe auch das Urteil 9C_314/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Vorgaben für eine retrospektive ärztliche Festlegung des massgebenden Zeitpunkts sind umso bedeutsamer, je schwieriger es im Einzelfall ist, bei einer Erkrankung, die sich über längere Zeit hinweg kontinuierlich entwickelt hat, nachträglich zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt diese Erkrankung überwiegend wahrscheinlich ein Ausmass angenommen hat, das eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.4.).

5.4.        Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zunächst davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Pflegewohnheim D____ Ende Januar 2014 beendet war. Dies lässt sich einerseits der Austrittsbescheinigung der Beklagten (Klagantwortbeilage 6) entnehmen. Andererseits vermerkte auch die Klägerin selber in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV, sie habe bis zum 31. Januar 2014 gearbeitet (vgl. IV-Akte 1, S. 6). Schliesslich räumte sie in der Replik explizit ein, es sei richtig, dass sie vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 im Rahmen eines 40%-Pensums im Pflegewohnheim D____, [...], arbeitstätig gewesen sei (vgl. S. 3 der Replik). Ergänzend kann auch noch auf die im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 34, S. 26 ff.) gemachte Aussage verwiesen werden, die Patientin habe von November 2014 (recte 2013) bis Januar 2014 als Pflegehelferin (Praktikantin) gearbeitet (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Versicherungsdeckung bei der Beklagten endete somit – unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist (vgl. Erwägung 5.1. hiervor) – im Februar 2014.

5.5.        Was nunmehr den Eintritt der mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit angeht, die später zu einer Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt hat, so gilt es zwei Erkrankungen auseinanderzuhalten, nämlich das Krebsleiden und die psychische Beeinträchtigung (vgl. u.a. die Diagnoseliste gemäss Gutachten der H____; Erwägung 4.4.1. hiervor). Wie die Beklagte diesbezüglich mit schlüssiger Begründung ausführt (vgl. insb. S. 18 f. der Klagantwort), ist davon auszugehen, dass man es hier mit zwei eigenständigen Leiden zu tun hat (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.6.        5.6.1.  Was das psychische Leiden (diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und Depression; vgl. insb. Erwägung 4.4.1. hiervor) angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass diese Diagnosen (insbesondere auch die Depression) mit der von Gewalt geprägten schwierigen Lebensgeschichte der Klägerin in Zusammenhang stehen resp. die Behandlung auch darauf fokussiert war.

5.6.2.  Im Bericht der G____ vom 5. März 2014 (IV-Akte 34, S. 16 ff.) wurde die Diagnose "mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation" gestellt (vgl. S. 3 des Berichtes). Erläuternd wurde Folgendes bemerkt: Die Patientin erzähle sehr viel über die schwierige Situation in ihrer Ehe. Es bestünden sehr stark ausgeprägte Zukunftsängste. Sie habe Angst vor ihrem Ehemann etc. Die Grundstimmung im Gespräch sei sehr bedrückt, verzweifelt. Phasenweise sei starke Enttäuschung zu spüren. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ein affektiver Rapport komme knapp zustande. Es bestünden starke lnsuffizienzgefühle, Selbstzweifel, Angst vor Neuanfang, ein Gefühl der inneren Leere, Lustlosigkeit, Durchschlafstörungen, grübelnde Gedanken, sozialer Rückzug, gelegentliche Lebensüberdrussgedanken (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Patientin sei im Rahmen einer Tumorerkrankung im Dezember 2013 operiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es zu einem massiven Konflikt mit dem Ehemann gekommen, woraufhin sie mit Einsatz der Polizei aus der gemeinsamen Wohnung habe flüchten können und ins Frauenhaus gegangen sei (vgl. S. 2 f. des Berichtes).

5.6.3.  Im Bericht der G____ vom 17. März 2015 (IV-Akte 10, S. 33 f.) wurde festgehalten, Schwerpunkt der ambulanten psychiatrischen Betreuung (Zeitraum 5. März 2014 bis 30. April 2015) sei die Unterstützung der Patientin in ihrer schwierigen und sehr belastenden Situation nach der Trennung vom Ehemann gewesen. Man könne aufgrund ihrer Lebensgeschichte sowie auch aufgrund ihres aktuellen Verhaltens in verschiedenen Belastungssituationen einen selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstil erkennen. Aktuell bestehe phasenweise eine reaktive depressive Symptomatik, im Rahmen der belastenden Lebensumstände (vgl. S. 1 des Berichtes). Die Diagnose lautete auf “rezidivierende depressive Einbrüche auf dem Boden der selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstruktur”. Eine genauere Diagnostik werde im Verlauf möglich sein (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.6.4.  Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) wurden dann als Diagnosen festgehalten: (1.) mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode (ICD-10 F32.1) im Rahmen einer langanhaltenden psychosozialen Belastungssituation; (2.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) als Folge einer traumatischen Kindheit und Jugend (vgl. IV-Akte 17, S. 2). Des Weiteren wurde klargestellt, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4).

5.6.5.  Im psychiatrischen Teilgutachten der H____ vom 29. November 2019 (IV-Akte 67.3, S. 1 ff.) wurde schliesslich dargetan, auf der Persönlichkeitsebene weise die Explorandin weit in die Biografie zurückreichende emotional-instabile Züge mit impulsivem Charakter, aber auch frühen Störungsanteilen auf Borderline-Niveau auf. Darüber hinaus zeige sie einzelne Merkmale einer rigiden, anankastisch-perfektionistisch geprägten Persönlichkeitsstruktur. Während die emotionale Instabilität und Frustrationstoleranz und Neigung zu Impulskontrollverlust jedoch deutlich ausgeprägt seien und das Bild der Persönlichkeitsstruktur im Sinne einer Persönlichkeit prägten, seien die perfektionistisch-rigiden-anankastischen Züge eher akzentuierend, ohne Krankheitswert anzunehmen (vgl. S. 30 des Teilgutachtens). Die Persönlichkeitsmerkmale der Explorandin seien weit in die Psychobiografie zurückzuverfolgen. Sie sei offenbar unter defizitären und traumatisierend erlebten Sozialisationsbedingungen aufgewachsen, habe in der Kindheit und Adoleszenz und später auch in der Ehe Gewalt und Tätlichkeiten erlebt. Unter diesen Bedingungen sei es ihr nicht gelungen, stabile Persönlichkeitsstrukturen aufzubauen. Es sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur mit Impulsivität und einzelnen frühen Störungsanteilen auf Borderline-Niveau erkennbar. Darüber hinaus zeige die Explorandin einzelne anankastisch-perfektionistische Akzente in ihrer Persönlichkeit, welche zu einer zusätzlichen Selbstüberforderung und Dekompensationsbereitschaft beitragen würden. Der Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik, in der Vergangenheit als mittelschwer bis schwer apostrophiert, sei derzeit vor dem Hintergrund der hier erhobenen psychopathologischen Befunde und der anamnestischen Angaben als leicht bis mittelschwer zu klassifizieren (vgl. S. 31 des Teilgutachtens). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit der Aufnahme der psychiatrischen Fachbehandlung (5. April 2014) ausgewiesen (vgl. S. 35 des Teilgutachtens).

5.6.6.  Wie die Beklagte daher zutreffend ausführt (vgl. S. 18 der Klagantwort), ergibt sich somit aus allen fachärztlichen psychiatrischen Berichten, dass die (ab dem 5. März 2014 erfolgte) psychiatrische Behandlung jedenfalls schwergewichtig der schwierigen familiären Situation geschuldet war, die bereits in der Kindheit der Klägerin ihren Anfang genommen hat. Mit anderen Worten hängen die psychiatrischen Krankheitsbilder, mithin auch die depressive Symptomatik, mit der familiären Situation zusammen resp. sind durch die Biografie der Klägerin begründet. Damit leidet die Klägerin an einem eigenständigen psychiatrischen Beschwerdebild, das in ihrer Biografie begründet ist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die im onkologischen Teilgutachten vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 67.4, S. 1 ff.) diagnostizierte Cancer Related Fatigue – bei geschilderter Müdigkeit, Abgeschlagenheit und vermehrtem Ruhebedarf (vgl. S. 45 des Gutachtens) – dem somatischen Leiden zugerechnet wird (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung; IV-Akte 67.1, S. 6). Die Cancer Related Fatigue wurde denn auch separat in der Diagnoseliste aufgeführt (vgl. S. 5 des Gutachtens).

5.7.        Es ist daher gesondert zu prüfen, ob während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten aufgrund der Tumorerkrankung und/oder des psychischen Leidens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist.

5.8.        5.8.1.  Was das psychische Leiden angeht, so ist – wie bereits mehrfach erwähnt wurde – aktenkundig, dass mit der psychiatrischen Behandlung in der G____ am 5. März 2014 begonnen wurde (vgl. u.a. den Bericht vom 5. März 2014, IV-Akte 34, S. 18). Im Bericht der G____ vom 28. November 2017 (IV-Akte 17, S. 2 ff.) wurde klargestellt, für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit dem 5. März 2014 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Auch im psychiatrischen Teilgutachten wurde als Beginn der (50%igen) Arbeitsunfähigkeit der Behandlungsbeginn angeführt (vgl. Erwägung 5.6.4. hiervor).

5.8.2.  Effektiv "echtzeitlich" wurde der Klägerin mit zahlreichen Attesten der G____ – soweit sich dies aus den Akten ergibt – (erst) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 19. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 3, S. 1-18). Bis Juni 2014 hatte die Klägerin denn auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (vgl. Klagantwortbeilage 2).

5.9.        Damit ist aus psychischen Gründen überwiegend wahrscheinlich eine massgebende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Austritt der Klägerin aus der Versicherung der Beklagten (Ende Februar 2014; vgl. Erwägung 5.4. hiervor) eingetreten.

5.10.     5.10.1. Was die Tumorerkrankung angeht, so datiert deren Erstmanifestation vom Jahr 2003 (vgl. u.a. Klagantwortbeilagen 7, 15 und 18; siehe auch den "Onkologischen Verlauf" [IV-Akte 52, S. 8]). Bereits in den Jahren 2010 und 2012 musste sich die Klägerin deswegen operativen Eingriffen unterziehen (vgl. u.a. IV-Akte 52, S. 8). Wie die Beklagte im Übrigen zutreffend einwendet (vgl. S. 20 der Klagantwort), hat die Klägerin ihr Arbeitspensum mit dem Eintritt in die Beklagte auf 40 % reduziert, obwohl sie vorher noch hochprozentiger arbeitete (vgl. u.a. IV-Akte 67.5, S. 1) bzw. höhere Entschädigungen der Arbeitslosenkasse bezog (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; Klagantwortbeilage 2). Es spricht daher einiges dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit aus onkologischer Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als während der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. In Anbetracht der Vorgeschichte kann es zumindest nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass exakt im Dezember 2013, einhergehend mit dem neuerlichen operativen Eingriff, eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin eingetreten ist. Das gutachterlich gewählte Datum erscheint letztlich als zufällig gewählt und lässt sich auch nicht mit den im vorliegenden Zusammenhang massgebenden echtzeitlichen Unterlagen (vgl. dazu Erwägung 5.3. hiervor) vereinbaren. Die diesbezügliche Vermutung der Beklagten, es hänge allenfalls mit der zeitlichen Nähe der aufgrund des psychiatrischen Leidens attestierten Arbeitsunfähigkeit zusammen, dass der onkologische Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per Mitte Dezember 2013 festgelegt habe (vgl. S. 20 der Klagantwort), lässt sich nicht von der Hand weisen.

5.10.2. Was die echtzeitlichen Unterlagen angeht, so gilt es namentlich zu beachten, dass der Klägerin wegen des operativen Eingriffes vom Dezember 2013 – mit Attesten des I____spitals [...] vom 23. Dezember 2013 und vom 10. Januar 2014 – lediglich ab dem 17. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. IV-Akte 3, S. 17 f.). Im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2014 wurde explizit festgehalten, die Patientin sei ab dem 1. Februar 2014 wieder (voll) arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 3, S. 16). In der Bescheinigung der Austrittsleistung vom 4. April 2014 wurde – dies aufgreifend – ebenfalls klargestellt, die Klägerin sei im Zeitpunkt des Austrittes am 31. Januar 2014 voll arbeitsfähig gewesen (vgl. Klagantwortbeilage 6). Damit bestand im Zeitpunkt des Austrittes der Klägerin aus der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Hinreichend nachgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 5. März 2014 (vgl. Erwägung 5.8.1. hiervor), wobei mit echtzeitlichen Attesten erst ab dem 1. Juli 2014 (vgl. IV-Akte 3, S. 1-18), mithin nach beendigtem ALV-Taggeldbezug (vgl. Klagantwortbeilage 2).

5.11.     Aus all dem erscheint es daher nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während der Dauer der Versicherung bei der Beklagten eingetreten ist. Diese verneint daher zu Recht ihre Leistungspflicht.

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.        Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG kostenlos.

6.3.        Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal die Klage nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (BGE 126 V 143, 150 f. E. 4b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.). Gleiches gilt generell auch in Bezug auf beigeladene Pensionskassen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts B 147/06 vom 2. Juli 2007 E. 5.). Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

6.4.        Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Klage wird abgewiesen.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, wird ein Verbeiständungshonorar von Fr. 3'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 283.50 zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Klägerin –         Beklagte

–         Beigeladene

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

–         Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2023.19 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2025 BV.2023.19 (SVG.2026.36) — Swissrulings