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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2024 BV.2023.17 (SVG.2024.199)

2. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,094 Wörter·~40 min·1

Zusammenfassung

BVG Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen; Gutachten der IV als medizinische Grundlage

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                                   Klägerin

C____

vertreten durch D____   

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

BV.2023.17

Gebundene Vorsorge, Leistungen und Prämienbefreiung

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen; Gutachten der IV als medizinische Grundlage

Tatsachen

I.        

a)           Die 1960 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben (die von der Beklagten nicht bestritten werden) ausgebildete medizinische Praxisassistentin und Bioresonanztherapeutin (vgl. Anmeldung für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 15. Februar 2019, IV-Akte 93, S. 5). Im Januar 2010 schloss sie mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine gebundene Vorsorge-Versicherung mit Kapitalbildung ab (Klagebeilage [KB] 2). Wenige Monate später, im Juli 2010, schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über eine gebundene Vorsorge-Versicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz ab (KB 5).

b)           Mit Gesuch vom 15. März 2015 meldete sich die Klägerin wegen einer Erschöpfungsdepression mit Angst und Panikattacken, bestehend seit September 2014, bei der IV-Stelle E____ zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 9. Mai 2017 und Verfügung vom 8. August 2017 ab (IV-Akten 80 und 88). Die Beklagte hingegen richtete der Klägerin vom 27. September 2016 bis zum 15. Februar 2017 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (vgl. Abrechnungsdoppel vom 7. März 2017, KB 8, sowie das Schreiben der Beklagten vom 6. April 2018: Kein Anspruch auf weitere Leistungen, KB 9).

c)            Im November 2018 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten betreffend die Ausrichtung von weiteren Leistungen. Diese bat sie daraufhin um weitere Informationen zu ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. Schreiben vom 16. November 2018, AB 7, sowie Auszug aus dem Fragebogen zur Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit von November 2018, KB 11). Am 15. Februar 2019 meldete sich die Klägerin unter Angabe psychischer Probleme und eines starken Rückfalls im August 2018 auch bei der IV-Stelle E____ erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 93). Mit einem Schreiben vom 19. August 2019 mahnte die Beklagte die Klägerin für Lebensversicherungsprämien in Höhe von Fr. 873.90. Für den Fall, dass sie den Betrag nicht innert 14 tagen bezahle, stellte sie der Klägerin in Aussicht, dass der Versicherungsschutz für sämtliche im Vertrag versicherten Leistungen wegfalle (AB 8).

d)           Am 10. März 2020 fand eine Begutachtung der Klägerin durch Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Klägerin statt (vgl. Gutachten vom 30. März 2020, KB 13). Einen Monat davor, am 10. Februar 2020 hatte bereits Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Klägerin im Auftrag der H____ begutachtet (vgl. Gutachten vom 9. März 2020, Klageantwortbeilage [AB] 1).

e)           Mit einem Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe von ihrer Mitteilung bezüglich einer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit Kenntnis genommen. Seit September 2019 sei der Versicherungsvertrag Nr. [...]969-[...] infolge Nichtzahlung der Prämien prämienfrei gestellt worden und die Prämienbefreiung als zusätzlich versicherte Leistung sei von der Versicherungsdeckung weggefallen. Der Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sei wegen Nichtzahlung der Prämien nicht mehr in Kraft. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F____ vom 30. März 2020 lasse sich zudem lediglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung von 20 % feststellen, was keinen Leistungsanspruch begründe (KB 16).

f)             Nach der Durchführung ihrer Abklärungen teilte die IV-Stelle E____ der Klägerin mit Vorbescheid vom 28. März 2022 und Verfügung vom 28. Oktober 2022 (IV-Akten 195 und 201) mit, dass sie ab 1. September 2019 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunktzusatzbezeichnung FMH Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Februar 2022 (IV-Akte 189.1) ab. Die Beklagte erhielt eine Kopie der erwähnten Verfügung (vgl. IV-Akte 201, S. 4).

g)           Im November 2022 stellte die Klägerin beim Betreibungsamt Basel-Stadt ein Betreibungsbegehren gegen die Beklagte über Fr. 750'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2018 für Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Prämienbefreiung aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...]. Die Beklagte erhob am 7. Dezember 2022 Rechtsvorschlag dagegen (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2022, KB 17).

II.       

a)           Mit Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 12. Dezember 2023 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin aus dem Vertrag [...].031-[...] ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf die vollumfängliche Jahresrente von Fr. 80'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit.

2.    Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin im Vertrag [...].031-[...] und im Vertrag [...].969-[...] jeweils ab dem 1. Dezember 2018 die vollumfängliche Prämienbefreiung zu gewähren.

b)           Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 29. Februar 2024 auf Abweisung der Klage.

c)            Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien unter anderem mit, dass die Akten der IV-Stelle E____ beigezogen werden. Diese Akten gehen am 15. März 2024 beim Gericht ein, worüber die Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024 informiert und ihnen die Möglichkeit gibt, diese auf einen entsprechenden Antrag hin einzusehen.

d)           Mit Replik vom 27. März 2024 hält die Klägerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

e)           Die Beklagte stellt mit einem Schreiben vom 8. April 2024 ein Gesuch um Einsichtnahme in die IV-Akte. Diesem Gesuch entspricht die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. April 2024.

f)             In ihrer Duplik vom 28. Mai 2024 hält auch die Beklagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 2. Juli die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage betreffend Leistungen einer gebundenen beruflichen Vorsorgeversicherung zuständig (vgl. BGE 141 V 439, 441 f. E. 1.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008 E. 1.).

1.2.          Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG. Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, womit die örtliche Zuständigkeit ebenfalls gegeben ist. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.          Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. September 2018 vollständig erwerbsunfähig. Die IV-Stelle E____ habe dementsprechend den Beginn des Wartejahres auf dieses Datum gelegt und ihr – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 – ab dem 1. September 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Der Versicherungsfall sei folglich am 1. September 2018 eingetreten und damit mehr als ein Jahr vor dem von der Beklagten geltend gemachten Deckungsunterbruch ab dem 3. September 2019. Die Beklagte vertrete deshalb zu Unrecht die Auffassung, dass der Vertrag Nr. [...].969-[...] seit September 2019 infolge Nichtzahlung der Prämien prämienfrei gestellt worden sei und die Prämienbefreiung weggefallen sei. Zudem sei nicht zutreffend, dass der Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] wegen Nichtzahlung der Prämien nicht mehr in Kraft sei und keine Leistungen mehr geschuldet seien. Die Klägerin habe somit ab dem 1. September 2020 (nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist) bis zum Vertragsablauf einen Anspruch auf Ausrichtung der vollumfänglichen Jahresrente von Fr. 80'000.00 zuzüglich Zins von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit aus dem Vertrag Nr. [...].031-[...]. Im Vertrag Nr. [...].031-[...] und im Vertrag Nr. [...].969-[...] habe sie jeweils ab dem 1. Dezember 2018 Anspruch auf die vollumfängliche Prämienbefreiung.

2.2.          Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus den von ihr erwähnten Versicherungsverträgen. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Gutachten von Dr. med. G____ vom 9. März 2020 und von Dr. med. F____ vom 30. März 2020 für die Zeitspanne vom 1. September 2018 bis zum Vorliegen der beiden Gutachten im März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von höchstens 25 % erstellt sei (Klageantwort, Ziff. 34). Erst nach einer mindestens 25%igen, während drei Monaten andauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit wäre die Klägerin im prozentualen Umfang ihrer Einschränkung von der Zahlung der Versicherungsprämien befreit gewesen (Klageantwort, Ziff. 9). Die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. I____, wonach rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen werde, sei nicht begründet und nicht schlüssig (Klageantwort, Ziff. 39). Gemäss den von ihr eingereichten Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) bestehe im Weiteren bei Alkoholsucht, -abhängigkeit oder -missbrauch keine Leistungspflicht. Bei der von Dr. med. I____ attestierten Arbeitsunfähigkeit müssten die von ihm beschriebenen Auswirkungen des Alkohols abgezogen werden (Klageantwort, Ziff. 33). Schliesslich bestehe infolge von Prämienausständen (für welche sie die Klägerin erfolglos gemahnt habe) seit dem 3. September 2019 ein Deckungsunterbruch. Die Beklagte habe den Versicherungsvertag Nr. [...].031-[...] aufgehoben und den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] auf prämienfrei gestellt. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass gemäss den relevanten AGB die Prämien während der Abklärung von Leistungsansprüchen vollumfänglich zu bezahlen seien (Klageantwort, Ziff. 37 f.).

2.3.          Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine volle Jahresrente von Fr. 80'000.00 ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sowie auf Prämienbefreiung in den Versicherungsverträgen Nr. .031-[...] und Nr. [...].969-[...] ab 1. Dezember 2018 hat.

3.                

3.1.          Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ist eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Gemäss diesen Bestimmungen gibt es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vertrag mit einer Versicherungseinrichtung (vgl. BGE 141 V 405, 408 E. 3.1).

3.2.          Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B. vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. mit Hinweisen und BGE 141 V 439, 444 E. 4.1.). Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) Anwendung (BGE 141 V 405, 410 E. 3.3. mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2.).

3.3.          Weder die BVV 3 noch das VVG enthalten einschlägige Bestimmungen zur Bemessung der Invalidität bzw. zu Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit (vgl. BGE 141 V 439, 445 E. 4.2 und auch BGE 141 V 405, 410 E. 3.5). Im Bereich der Säule 3a besteht keine Bindung an die Entscheidungen im IV-Verfahren. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in BGE 141 V 439, 445 E. 4.2. klar festgehalten, dass es nicht geboten ist, die in der obligatorischen zweiten Säule geltenden Grundsätze zur Bindungswirkung subsidiär auch in Bezug auf die Säule 3a heranzuziehen. Dies begründete es namentlich damit, dass der Begriff der Invalidität in der Säule 3a weiter gefasst werden kann als in der IV, und Rentenleistungen bereits ab Erwerbsunfähigkeitsgraden ausgerichtet werden können, welche in der IV nicht anspruchsbegründend und daher nicht präzise zu bestimmen sind. Es ist daher zunächst auf die vertraglichen Bestimmungen abzustellen. Sofern diese keinen Aufschluss über die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit zulassen, rechtfertigt es sich, subsidiär die Grund­sätze der 2. Säule analog beizuziehen (BGE 141 V 405, 411 E. 3.5).

3.4.          Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung geschieht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und der Zusammenhang, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (in BGE 140 V 57 nicht veröffentlichte E. 3.2. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 und BGE 131 V 27, 29 E. 2.2).

3.5.          Aufgrund von Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG gilt im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht stellt folglich den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist es Aufgabe der Arztpersonen, den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu beurteilen und, sofern notwendig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Sie nehmen schliesslich Stellung zur Arbeitsfähigkeit, indem sie eine Einschätzung abgeben und diese begründen. Dies stellt die Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der oder dem Betroffenen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 und BGE 105 V 156, 158 f. E. 1). Diese Rechtsprechung muss, namentlich angesichts der Ausführungen unter E. 3.2. zur subsidiären Anwendbarkeit der Grundsätze der zweiten Säule, auch für die Säule 3a gelten. Zudem ist für eine juristische Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit generell eine beweistaugliche medizinische Beurteilung als Grundlage notwendig.

3.6.          Das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge. Das Gericht stützt seinen Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt, der, da er nicht zweifelsfrei erstellt wurde, als der wahrscheinlichste erscheint, das heisst, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufweist. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass objektiv gesehen wichtige Gründe für die Richtigkeit eines Vorbringens sprechen, ohne dass andere Möglichkeiten eine erhebliche Bedeutung aufweisen oder vernünftigerweise in Betracht kommen (BGE 139 V 176, 186 E. 5.3 = Praxis 2013 Nr. 119 mit Hinweisen; zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Bereich der gebundenen Vorsorge im Rahmen der Säule 3a vgl. implizit auch Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 4.4.).

4.                

4.1.          Für die Klärung, der Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen – vorliegend Prämienbefreiung und eine Erwerbsunfähigkeitsrente gemäss Bestimmung EU1 der AVB 2009 und 2010 – hat, ist in erster Linie massgebend, ob überhaupt eine (relevante) Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist.

Die Erwerbsunfähigkeit wird in den AVB 2009 (Dokument «Die individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2009», KB 7) und den AVB 2010 (Dokument «Die individuellen Lebensversicherungen – Produktinformationen und Vertragsbestimmungen, Ausgabe 2010», KB 4) jeweils in EU2 in identischer Weise wie folgt definiert: «Die versicherte Person ist erwerbsunfähig, wenn sie infolge medizinisch objektiv feststellbarer Gesundheitsbeeinträchtigung und nach zumutbarer Behandlung und Umschulung eine zumutbare Erwerbstätigkeit weder vollständig noch teilweise ausüben kann. Während der geforderten Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nur erbracht, wenn die Umschulung für die Wiederherstellung Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit objektiv nötig, geeignet sowie in zeitlicher, persönlicher, und sachlicher Hinsicht angemessen ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist».

Gemäss Bestimmung EU4 AVB 2009 und AVB 2010 erbringt die Beklagte erst ab einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Diese entsprechen bis zu einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % prozentual der Erwerbsunfähigkeit, ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % wird die volle Erwerbsunfähigkeitsrente ausgerichtet.

4.2.          4.2.1     Die Beklagte stellt in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen des von ihr beauftragen Dr. med. F____ und des von der H____ beauftragten Dr. med. G____ ab.

4.2.2   Die Untersuchung durch Dr. med. G____ fand am 10. Februar 2020 statt (vgl. Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S. 1). In seinem Gutachten vom 9. März 2020 stellte er im Hinblick auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte fest, dass in diesen eine ängstlich-depressive Symptomatik beschrieben werde, die sich im Rahmen der stationären Behandlung jeweils deutlich stabilisiert habe. Von Seiten der ambulanten Therapeuten würden indessen fortlaufend erhebliche psychische Beeinträchtigungen beschrieben (AB 1, S. 26).

Dr. med. G____ selbst stellte folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss ICD-10, WHO (AB 1, S. 21):

-        Gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0)

-        Anamnestisch Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (a.a.O.):

-        Anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)

-        Anamnestisch schädlicher Gebrauch von ärztlich verordneten Sedativa (Lorazepam) (F13.1)

Dr. med. G____ erklärte, es seien weder eine Dissimulation noch eine Simulation feststellbar gewesen; eine ergänzende testpsychologische Beschwerdevalidierung (SFSS) habe indessen eine «negative Antwortverzerrung» belegt (AB 1, S. 18 f. und S. 39). Zudem, hätten gewisse Diskrepanzen zwischen den beklagten Beschwerden und den tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlung, etwa in Bezug auf die Agoraphobie und die Panikstörung, bestanden (AB 1, S. 30).

Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht führte Dr. med. G____ aus, gegenwärtig schätze aufgrund der Auswirkungen der aktuellen Psychopathologie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Bioresonanztherapeutin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (von 100 %) respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (von 100 %) in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der geringere Ansprüche an die Konzentration und die Belastbarkeit gestellt würden (AB 1, S. 29). Die Leistungsfähigkeit sei bei der Arbeitsunfähigkeit von 20% als Bioresonanztherapeutin bedacht und berücksichtigt worden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Explorandin per sofort zu 90 % arbeits- und leistungsfähig (AB 1, S. 40). Im Haushalt sei keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (AB 1, S. 30).

Im Hinblick auf die Attestierung einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Therapeuten sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht festzustellen, dass es zwischen der Perspektive des behandelnden Arztes/Therapeuten und der Einschätzung aus gutachterlicher, versicherungspsychiatrischer Sicht zu Diskrepanzen kommen könne, zumal die therapeutische Bindung eine «neutrale» Einschätzung etwa der Arbeitsfähigkeit erheblich erschweren könne. Im Fall der Versicherten sei jedoch, zumal sie nun seit Monaten «krankgeschrieben» worden sei, eine schrittweise berufliche Re-Integration zu empfehlen, d.h. per sofort sollte sie ein Pensum von 50 % (von 100 %) ausüben, welches in wöchentlichen Abständen um 10 % gesteigert werden sollte, bis ein Vollzeitpensum erreicht sei (AB 1, S. 30).

4.2.3   Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten vom 30. März 2020 (KB 13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (KB 13, S. 12):

-        Agoraphobie (ICD-10 F40.0) (zurzeit keine Panikstörung erkennbar)

-        Sekundäre depressive Verstimmungen, allerdings nicht mit dem Ausmass einer Depression entsprechend           DD: Leichte depressive Episode (F33.0) oder Dysthymie (F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden (KB 13, S. 13):

-        St. n. depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

-        Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.25)

Dr. med. F____ kam zum Schluss, die psychische Störung sei krankheitswertig, da die Explorandin in verschiedenen Bereichen subjektiv eingeschränkt sei und nicht ohne Hilfe überwunden werden könne (KB 13, S. 12). Die Explorandin sei durch ihre psychische Störung allgemein als vermindert belastbar einzustufen. Sie habe Mühe, sich ausserhalb ihres eigenen Wohnsitzes frei zu bewegen und es bestehe eine Tendenz zu affektiven Schwankungen, die im Rahmen der Belastungen interpretiert werden müssten. Sie benötige daher Erholungspausen. Die Explorandin sei derzeit nicht in der Lage, einer Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachzugehen und müsse in diesem Bereich als voll arbeitsunfähig eingestuft werden. Eine Tätigkeit hingegen, welche die Explorandin zuhause durchführen könne, sollte sie durchführen können. Dies umfasse auch die selbstständige Tätigkeit als Bioresonanztherapeutin. Aufgrund der noch erforderlichen Erholungszeit durch erhöhte innerpsychische Anspannung und Stimmungsschwankungen sei – aufgrund der Angaben in den Unterlagen – seit September 2019 von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es habe allerdings vorgängig schon teilweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, dies während der Hospitalisation in der Privatklinik J____ und der K____klink [...]. Für die Zeit dazwischen lägen keine eindeutigen Angaben vor. Zumindest ab dem Untersuchungsdatum (dem 10. März 2020, KB 13, S. 1) sei daher die erwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen (KB 13, S. 13).

Angemessene Tätigkeiten, welche der Explorandin unter Berücksichtigung ihrer Lebensstellung, ihrer Kenntnisse und ihrer Fähigkeiten noch zugemutet werden könnten, umfassten generell Tätigkeiten, welche die Explorandin nicht unter Zeitdruck durchführen müsse, keine komplexen Tätigkeiten und möglichst mit selbstständiger Zeiteinteilung. Die selbstständige Tätigkeit als Bioresonanztherapeutin sei daher als ideal einzustufen (KB 13, S. 14). Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht erschöpft (KB 13, S. 14).

4.3.          Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G____ und Dr. med. F____ erfolgte unterschiedlich. Beide waren sich einig, dass die Klägerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 90 % arbeitsfähig sei. Dr. med. F____ erachtete die Tätigkeit als selbständige Bioresonanztherapeutin allerdings als optimale Tätigkeit, während Dr. med. G____ die Arbeitsfähigkeit in dieser um 10 % tiefer einschätzte. Dr. med. F____ äusserte sich zudem zur ausser Haus ausgeübten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin und erklärte sie für diese Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig. Dr. med. G____ machte dazu keine Angaben. Im Ergebnis wichen die beiden Gutachter nur sehr gering voneinander ab. Ihren Beurteilungen gegenüber steht nun das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 (IV-Akte 189.1), welches dieser im Auftrag der IV-Stelle E____ erstellte.

Dr. med. I____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 189.1, S. 32):

-        Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom; F33.11

-        Agoraphobie mit Panikstörung; F40.01

-        Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch; F10.24

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I____ aus, anhand der Ausführungen in seinem Gutachten werde ersichtlich, dass die Explorandin seit einiger Zeit nur noch bedingt in der Lage sei, die Aktivitäten des täglichen Lebens für sich selbst adäquat aufrecht zu erhalten. Einer eigentlichen Arbeitstätigkeit sei sie seit September 2018 nicht mehr nachgegangen. Aufgrund der erhobenen Befunde anlässlich der aktuellen Begutachtung sei aus gutachterlicher Sicht ebenfalls und derzeit von keiner belastbaren Arbeitsfähigkeit der Explorandin auszugehen.

Die Explorandin zeige eine Kombination aus verschiedenen psychischen Störungen, die aufgrund ihrer Schilderungen eine Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch knapp und in Bezug auf ihre Fähigkeit zum Verlassen der eigenen Wohnung und Nutzung von Transportmitteln kaum resp. mehrheitlich nur noch mit Unterstützung von Drittpersonen (Psychiatrie-Spitex, Freunde/Bekannte) möglich mache. In dieser Situation sei in der gutachterlichen Beurteilung weder eine fortdauernde professionelle Tätigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bioresonanztherapeutin «in den eigenen vier Wänden», geschweige denn eine Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin (MPA) denkbar. Retrospektiv sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Explorandin im September 2018 anzunehmen.

Da es sich um globale Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit und der Alltagsbewältigung der Explorandin handle, die mit einer signifikanten Einschränkung ihrer persönlichen Mobilität einhergehe, gebe es nach Einschätzung des Gutachters derzeit ebenfalls keine denkbare Alternative respektive angepasste Tätigkeit, welche die Explorandin trotz ihrer Beschwerden verlässlich (im Sinne einer Aufrechterhaltung von Schlüsselkompetenzen) ausüben könnte. Hierfür benötige es in einem ersten Schritt medizinische Massnahmen (IV-Akte 189.1, S. 35).

Dr. med. I____ kam aufgrund von zwei durchgeführten Explorationen, einer umfangreichen Anamneseerhebung (IV-Akte 189.1, S. 1, 14 ff.), gestützt von diversen Testungen und Laboruntersuchungen (IV-Akte 189.1, S. 21 ff.) sowie einem Gespräch mit der für die Klägerin zuständigen Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin zu seinen Schlussfolgerungen.

4.4.          4.4.1   Die Beurteilungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ einerseits und Dr. med. I____ andererseits unterscheiden sich markant – einer sehr hochprozentigen Arbeitsfähigkeit steht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegenüber. Auf der Ebene der Diagnosen sind die Unterschiede kleiner. Sowohl Dr. med. G____, als auch Dr. med. I____ diagnostizierten eine Agoraphobie mit Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F____ erkannte keine Panikstörung, diagnostizierte aber ebenfalls eine Agoraphobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G____ und Dr. med. I____ gingen ebenfalls beide von einer rezidivierenden depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei Dr. med. G____ von einer leichtgradigen Episode und Dr. med. I____ von einer mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom ausging. Dr. med. F____ nannte in seinem Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine rezidivierende depressive Störung, jedoch «sekundäre depressive Verstimmungen, allerdings nicht dem Ausmass einer Depression entsprechend; DD: Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) oder Dysthymie (ICD-10 F34.1)». Dabei führte er unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach depressiver Episode, aktuell remittiert (ICD-10F33.4) auf. Wie Dr. med. G____, erwähnte Dr. med. F____ eine Alkoholproblematik in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. I____ mass der Alkoholproblematik eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als einziger wies Dr. med. G____ – in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – auf einen anamnestisch schädlichen Gebrauch von ärztlich verordneten Sedativa hin.

4.4.2      Die Begutachtungen durch Dr. med. G____ und Dr. med. F____ fanden beide im Februar bzw. März 2020 statt, diejenige durch Dr. med. I____ am 17. September 2021 und am 5. November 2021, an zwei Untersuchungsdaten; vgl. Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1. S. 2). In Bezug auf die Frage, ob die Klägerin bereits im September 2018 arbeitsunfähig war, erfolgten die Begutachtungen durch Dr. med. G____ und Dr. med. F____ zeitlich näher, wenngleich ebenfalls rund eineinhalb Jahre danach. Die Begutachtung durch Dr. med. I____ erfolgte noch einmal rund eineinhalb Jahre später. Das Gutachten von Dr. med. I____ liest sich derweil wie eine Gesamtschau über die vergangenen Jahre. Er zeigte insbesondere auf, dass die verschiedenen stationären Behandlungen in der Vergangenheit jeweils vergleichsweise schnell zu einer Stabilisierung und einem Rückgang der Symptombelastung geführt hätten, was zur Entlassung aus der stationären Behandlung geführt habe. Im gewohnten häuslichen Umfeld und den sich darin stellenden Anforderungen an die Alltagskompetenzen sei es wiederum zu einem relativ raschen Rückfall in die vorbestehende Problematik und Symptombelastung der Klägerin gekommen (Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 33). Diese Feststellung von Dr. med. I____ ist anhand der echtzeitlichen Berichte nachvollziehbar. So ergibt sich aus dem Austrittsbericht der Privatklinik L____ vom 24. März 2015 (IV-Akte 9, S. 2 ff.), dass die Klägerin, nach ihrem Aufenthalt vom 12. Januar 2015 bis zum 7. März 2015 (vgl. IV-Akte 9, S. 2), bei Therapieabschluss insgesamt psychisch stabiler gewesen sei, auch wenn sich zum Ende des Aufenthaltes erneut Ängste und Zweifel eingestellt hätten, den zukünftigen Herausforderungen des Alltags wieder gewachsen zu sein (IV-Akte 9, S. 4). Dr. med. M____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. August 2015, die Klägerin sei zweimalig in einer privaten Rehaklinik hospitalisiert gewesen, was eine rasche Besserung der Symptome gebracht, jedoch nicht nachhaltig gewirkt habe (IV-Akte 26, S. 2). Vom 24. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 hielt sich die Klägerin zur Therapie in der K____klinik [...] auf (vgl. Austrittsbericht vom 28. Februar 2019, IV-Akte 119.3, S. 15). Die behandelnde Ärztin und der behandelnde Arzt berichteten von einer erfreulichen Stabilisierung, vor deren Hintergrund sie, dem Wunsch der Klägerin entsprechend, auf eine Psychopharmakologie hätten verzichten können. Die Klägerin sei am 28. Februar 2019 in stabilisiertem Zustandsbild bei fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die angestammten Verhältnisse ausgetreten (IV-Akte 119.3, S. 17). Bereits in seinem Bericht vom 27. März 2019 (IV-Akte 99) gab Dr. med. N____ an, er habe die Klägerin in die Privatklinik J____ eingewiesen (IV-Akte 99, S. 2). In der Privatklink J____ war die Klägerin vom 7. April 2019 bis zum 18. Mai 2019 in Behandlung (vgl. Bericht vom 5. Juli 2019, IV-Akte 107, S. 2). Der zuständige Arzt und die zuständige Psychologin der Klink berichteten, die Klägerin sei in einem deutlich gebesserten Zustand nach Hause ausgetreten (IV-Akte 107, S. 3). Dr. med. O____ wies in seinem Bericht vom 2. September 2019 darauf hin, dass die Klägerin, seit er sie sehe (seit dem 7. September 2018; vgl. IV-Akte 121, S. 3), eine sehr fluktuierende Symptomatik aufweise. Besonders im geschützten Rahmen wie in einer Klink, erfolge ein rascher Symptomrückgang. Wenn sie dann alleine sei, verschlechterten sich die Symptome ebenfalls rasch. Es bestehe aktuell eine eher ungünstige Prognose, wenn sie am Lebenskonzept nichts ändere (IV-Akte 121, S. 5). Die bisherige Tätigkeit der Klägerin hielt er für nicht mehr zumutbar (IV-Akte 121, S. 7).

4.4.3      Es ist somit davon auszugehen, dass der von der IV-Stelle E____ beauftragte Gutachter Dr. med. I____ den Gesundheitszustand der Klägerin im Verlauf sehr gut erfasst hat. Bezüglich des aktuellen Zustands zum Zeitpunkt der Begutachtung verwies Dr. med. I____ auf die Angaben seiner Explorandin, gemäss welchen sie gerade in der Privatklinik L____ gewesen sei (vgl. auch die weiteren Hinweise auf einen Klinikaufenthalt in der Privatklinik L____ im Jahr 2021, IV-Akte 189.1, S. 14 und 17). Dort habe sie Gesellschaft gehabt, habe sich um nichts kümmern und keine externen Termine wahrnehmen müssen. Sie könne einfach nicht mehr arbeiten. Sie versuche seit Jahren ihre Problematik in den Griff zu bekommen, dies mittels ambulanter Behandlung und diversen Klinikaufenthalten. Stationäre Therapien würden meist gut helfen, wenn sie dort in der Klinik sei. Kaum zu Hause angekommen, würden jedoch die Alltagssorgen und Belastungen wieder so gross, dass ihre Ängste und dann auch die Depressionen nach einiger Zeit zurückkämen. Keine der bisherigen Therapien hätte so gut geholfen und sie stabilisiert, dass sie die Ängste ausserhalb einer Klink unter Kontrolle behalten könne (IV-Akte 189.1, S. 15). Von dem erwähnten Aufenthalt der Klägerin in der Privatklinik L____ im Jahr 2021 liegt dem Gericht kein Bericht vor (Dr. med. I____ erwähnte einen Bericht vom 30. Juni 2021, IV-Akte 189.1, S. 14). Jedoch findet sich in den IV-Akten ein Austrittsbericht der Privatklinik J____ vom 8. Juli 2020 (IV-Akte 160, S. 2 ff.) über eine Hospitalisation vom 2. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020, welcher ebenfalls im Gutachten von Dr. med. I____ Eingang fand (vgl. IV-Akte 189.1, S. 13). In diesem hielten die behandelnden Ärzte fest, bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über sehr schwere Angstgefühle und Panikattacken berichtet, weswegen sie zur Beruhigung – im Verlauf immer mehr – Prosecco getrunken habe. Auch in diesem Bericht wurde ausgeführt, es sei im Verlauf zu einer deutlichen Verbesserung der Selbstwirksamkeit und des Beschwerdebildes gekommen, sodass die Klägerin einen frühzeitigen Übertritt in ein ambulantes Setting gewünscht habe (IV-Akte 160, S. 4).

4.5.          Nebst dem, dass die Ausführungen von Dr. med. I____ zum Verlauf in dieser Hinsicht nachvollziehbar sind, ist zu erwähnen, dass sich auch die Diagnosen, welche von den Kliniken erwähnt wurden, im Verlauf ab dem Zeitpunkt, in welchem sie jeweils gestellt wurden, nur geringfügig unterschieden. So erwähnte die Privatklinik L____ im Bericht vom 24. März 2015 eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1; IV-Akte 9, S. 2). Die K____klinik [...] nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 119.3, S. 15 ff.) ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie zusätzlich eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine nichtorganische Insomnie (IV-Akte F51.0) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (IV-Akte Z73). Diese Diagnosen entsprachen zumindest hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung und der Agoraphobie mit Panikstörung auch den von Dr. med. O____ in seiner Spitaleinweisung vom 27. November 2018 (IV-Akte 101.2, S. 5) erwähnten Diagnosen (wobei er die depressive Störung als Differenzialdiagnose zu einer somatoformen autonomen Funktionsstörung nannte). Auch die Privatklinik J____ sprach in ihrem Bericht vom 28. Mai 2019 von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10; F33.1) und einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10; F40.1), zusätzlich erwähnte sie schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1; IV-Akte 119.3, S. 7). Diese Diagnosen übernahmen Dr. med. O____ in seinem Bericht vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 119.3, S. 2). Schliesslich erwähnte auch die Privatklinik J____ in ihrem Austrittsbericht 8. Juli 2020 erneut dieselben psychiatrischen Diagnosen (IV-Akte 160, S. 2 ff.).

4.6.          Was im Weiteren die Arbeitsfähigkeit anbelangt, so attestierte Dr. med. M____ der Klägerin in der Zeit von Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2017 wechselnde Arbeitsunfähigkeiten im Umfang zwischen 50 % und 100 % (zuletzt 50 %; vgl. Zwischenbericht vom 1. Februar 2018, IV-Akte 119.3, S. 25 ff.). Damit konnte sich der beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. P____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 15. März 2018 nicht einverstanden erklären (IV-Akte 119, S. 23. f.). Es fällt jedoch auf, dass wenig später, ab Herbst 2018, der nächste Klinikaufenthalt geplant wurde (vgl. Bericht von Dr. med. O____ vom 27. November 2018, IV-Akte 101.2, S. 5.) und anschliessend die oben erwähnten Klinikaufenthalte folgten. Während diesen war die Klägerin – dies geht zumindest teilweise aus den entsprechenden Berichten hervor – zu 100 % arbeitsunfähig. Zugleich attestierte Dr. med. O____ der Klägerin ab dem 1. September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2. September 2019, IV-Akte 121). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde ab dem 24. Januar 2019 von Dr. med. N____ bestätigt (vgl. Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 99, S. 2). Pract. med. Q____ attestierte der Klägerin ab Oktober 2019 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (psychiatrischer Zwischenbericht vom 16. Januar 2020, IV-Akte 146.4). In ihrem Bericht vom 1. April 2021 attestierte sodann auch Dr. med. R____, Fächarztin FMH Allgemeine und Innere Medizin, der Klägerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2020 (IV-Akte 170, S. 2 ff.). Auch wenn nicht allein auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abgestellt werden könnte, so unterstützen die Beurteilungen der verschiedenen Ärztinnen und Ärzte die Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____ hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin.

4.7.          Es kann offenbleiben, ob die Gutachten von Dr. med. G____ (vgl. E. 4.2.2) und Dr. med. F____ (vgl. E. 4.2.3) jedes für sich genommen grundsätzlich beweistauglich wären. Das Gutachten von Dr. med. I____ erfüllt jedenfalls die Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a sowie BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Es überzeugt aufgrund der obigen Ausführungen. Die Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, weil sie angesichts der echtzeitlichen Berichte, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Diese Feststellung entspricht im Ergebnis der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. S____, MSc, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Mai 2021. Dieser erachtete ein psychiatrisches Verlaufsgutachten als notwendig, da er zum Schluss gekommen war, die medizinische Situation sei anhand der vorhandenen Akten unklar (IV-Akte 174).

4.8.          Die Vorbringen der Beklagten gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. I____ vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Weder fehlt es dem Gutachten an Überzeugungskraft (vgl. Klageantwort, Ziff. 17), noch schadet es seiner Beweiskraft, dass es fast zwei Jahre nach den Gutachten von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ verfasst wurde (vgl. dazu Klageantwort, Ziff. 28) – zumal diese Gutachten ebenfalls erst rund eineinhalb Jahre nach dem streitigen Beginn der Arbeitsunfähigkeit erstellt wurden (vgl. E. 4.4.2). Auch die Ausführungen der Beklagten, Dr. med. I____ stütze sich nicht auf echtzeitliche Unterlagen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Duplik, Ziff. 5). Entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. Klageantwort, Ziff. 18) erscheint das Gutachten auch nicht unvollständig, im Gegenteil es berücksichtigt auch den weiteren Verlauf nach den Begutachtungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ unter anderem mit den beiden stationären Aufenthalten, wobei der erste (Privatklinik J____) bereits vier bzw. drei Monate nach den Begutachtungen von Dr. med. G____ und Dr. med. F____ notwendig wurde. Dabei ist festzuhalten, dass weder Dr. med. G____ noch Dr. med. F____ zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zur Begutachtung explizit Stellung genommen haben. Auch wenn ferner Dr. med. N____, wie von der Beklagten richtig erwähnt, angab, er habe die Klägerin erst seit dem 29. Oktober 2018 behandelt (vgl. Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 99, S. 2), so attestierte Dr. med. O____ der Klägerin bereits ab September 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.6.). Dr. med. I____ zitierte einen der unter E. 4.6. erwähnten Berichte, aus welchem dies hervorgeht, nämlich den vom 2. September 2019 (vgl. Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 10). Auch die Ausführungen der Beklagten zu Abweichungen und aus ihrer Sicht fehlenden Diskussionen in Bezug auf den Bericht der Privatklinik J____ vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 107; vgl. Klageantwort, Ziff. 29 und 30), vermögen das Gutachten von Dr. med. I____ nicht in Zweifel zu ziehen, da es – wie oben dargelegt – unter Berücksichtigung der vorliegenden echtzeitlichen Berichte und des Verlaufes, überzeugt und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die stationären Aufenthalte eine nachhaltige Verbesserung bewirken konnten. So hat auch Dr. med. F____ in seinem Gutachten festgehalten, dass es bezüglich der Prognose schwierig sei, Aussagen zu machen, da mittlerweile ein mehrjähriger, wechselhafter Verlauf bestehe (Gutachten vom 30. März 2020, KB 13, S. 15). Dr. med. G____ seinerseits empfahl eine schrittweise berufliche Eingliederung aufgrund langer Krankschreibung (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S. 30 des Gutachtens). Was schliesslich der Hinweis der Beklagten angeht, Dr. med. F____ habe in seinem Gutachten auf S. 9 festgestellt, dass auch angesichts des Verzichts auf Medikation bei der Klägerin die Kriterien einer Depression nicht genügend erfüllt seien, so lässt sich dies nicht exakt so aus dem Gutachten ablesen. Dr. med. F____ legte an dieser Stelle dar, weshalb er keine depressive Störung diagnostizierte. Dabei erwähnte er, während der Hospitalisationen habe schnell eine deutliche Besserung erreicht werden können, es sei sogar auf eine Medikation verzichtet worden (KB 13, S. 9). Auf S. 13 gab er zugleich an, die Klägerin nehme derzeit Escitalopram in steigender Dosierung ein, sporadisch auch Temesta. Escitalopram ist ein Antidepressivum (vgl. z.B. https://compendium.ch/product/1360134-escitalopram-axapharm-filmtabl-10-mg). Somit hat der Hinweis der Beklagten auf den Verzicht auf eine Medikation keine Auswirkungen für die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. med. I____. Insbesondere führt er nicht dazu, dass das Gutachten von Dr. med. F____ an Überzeugungskraft gewinnen würde. Entscheidend ist, dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, zumal – soweit aus den Akten ersichtlich – die Beklagte ihr auch keine entsprechenden Auflagen gemacht hat.

4.9.          Dadurch, dass auf das Gutachten von Dr. med. I____ abzustellen ist, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – davon auszugehen, dass die Klägerin bereits seit September 2018 zu 100 % in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Damit liegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Bestimmung EU2 der AVB 2009 und der AVB 2010 vor. Da die Klägerin die Schwelle von 25 % gemäss dem Gutachten von Dr. med. I____ seit September 2018 überschritten hat, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen (vgl. zum Ganzen E. 4.1.). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch allerdings aus verschiedenen weiteren Gründen, auf welche im Folgenden einzugehen ist.

5.                

5.1.          Im Zusammenhang mit der medizinischen Beurteilung weist die Beklagte darauf hin, dass Dr. med. G____ und Dr. med. F____ dem Alkoholkonsum der Klägerin keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hätten. Wolle man den Angaben von Dr. med. I____ folgen, müsste man die von ihm beschriebenen Auswirkungen des Alkohols auf die weiteren von ihm gestellten Diagnosen abziehen, weshalb die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit deutlich tiefer ausfallen müssten. Gemäss der Bestimmung EU1 der AVB 2009 und 2010 bestehe kein Anspruch auf Leistungen bei Alkoholsucht, -abhängigkeit oder –missbrauch (Klageantwort, Ziff. 33).

5.2.          Da vorliegend auf die Beurteilung von Dr. med. I____ abzustellen ist, ist eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten zitierten AVB-Bestimmung notwendig. Die Bestimmung EU1 von AVB 2009 und AVB 2010 schliesst einen Leistungsanspruch bei Tabletten-, Alkohol- oder Drogensucht, -abhängigkeit, oder –missbrauch aus. Im Kontext der anderen in dieser Bestimmung aufgezählten Fälle, in welchen Erwerbsunfähigkeitsleistungen ausgeschlossen werden (Selbsttötungsversuch, absichtliche Selbstverstümmelung, Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflicht in bestimmten Fällen, Verweigerung bzw. Verhinderung der von der Beklagten verlangten Untersuchungen und Erhebungen, Verletzung der Schadenminderungspflicht und Teilnahme an einem Krieg, kriegsähnlichen Handlungen oder bürgerlichen Unruhen), kann eine Sucht oder Abhängigkeit nur dann zur Anspruchsverweigerung führen, wenn sie selbst zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Beklagte stellt sich dementsprechend auch auf den Standpunkt, dass die von Dr. med. I____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit soweit reduziert werden müsste, als der Alkoholkonsum «verstärkende Auswirkungen» habe (vgl. E. 5.1.). Dass die Klägerin grundsätzlich trotz dem Vorliegen einer Alkoholproblematik einen Leistungsanspruch haben kann, bestreitet sie zu Recht nicht.

5.3.          Im Gutachten von Dr. med. I____ fällt auf, dass der Gutachter den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf September 2018 festgelegt hat (vgl. Gutachten vom 2. Februar 2022, IV-Akte 189.1, S. 35). In der Beurteilung des bisherigen Verlaufs gab er an, die Agoraphobie mit Panikstörung, werde seit ca. einem bis zwei Jahren von einer komorbiden Alkoholproblematik begleitet (IV-Akte 189.1, S. 33). D.h. er ging erst ab ca. 2020 oder 2021 von einer komorbiden Alkoholproblematik aus. Dies geht einher mit den weiteren, sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen. So führte Dr. med. M____ in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018 keine Diagnose auf, welche auf eine Alkoholproblematik hinweisen würde (vgl. IV-Akte 119.3, S. 25). Auch Dr. med. O____ erwähnte in seiner Spitaleinweisung vom 27. November 2018 ebenfalls noch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum der Klägerin auf (vgl. IV-Akte 101.2, S. 5, sowie E. 4.5.). Die K____klinik [...] erwähnte bei der Substanzanamnese, die Klägerin trinke jeden Abend zwei bis drei Cüpli sowie zusätzlich eines bei Schlaflosigkeit, stellte jedoch keine entsprechende Diagnose (IV-Akte 119.3, S. 16; zu den Diagnosen vgl. E. 4.5.). Erst die Privatklinik J____ führte in ihrem Bericht vom 28. Mai 2019 den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) in den Diagnosen auf (IV-Akte 119.3, S. 7; vgl. auch E. 4.5.). Sodann schlossen die Gutachter Dr. med. G____ und Dr. med. F____ in ihren Gutachten vom 9. März 2020 und vom 30. März 2020 beide darauf, dass der (anamnestisch festgestellte) schädliche Gebrauch von Alkohol (Gutachten vom 9. März 2020, AB 1, S. 21; vgl. auch E. 4.2.2) bzw. der Alkoholüberkonsum (Gutachten vom 30. März 2020, KB 13, S. 12; vgl. auch E. 4.2.3) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Erst die Privatklinik J____ stellte in ihrem Austrittsbericht vom 8. Juli 2020 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms durch Alkohol (IV-Akte 160, S. 2). Dr. med. R____ erwähnte sodann in ihrem Bericht vom 1. April 2021 einen chronischen Alkoholabusus, der schwierig zu kontrollieren sei (IV-Akte 170, S. 3 und 6). Dabei scheint die Klägerin den Alkoholkonsum quasi im Sinne einer Selbstmedikation zu verstehen, da der Gutachter Dr. med. I____ berichtete, die Klägerin habe angegeben, ihr Prosecco-Konsum helfe ihr in ihrer Wahrnehmung, durch den Tag zu kommen. Dr. I____ sieht diesen ausserdem vorwiegend in Zusammenhang mit der morgendlichen Angstproblematik (IV-Akte 189.1, S. 15 und 30).

Die Darstellung des Verlaufs von Dr. med. I____ ist damit durchaus nachvollziehbar. Auch seine Ausführungen zur Diagnose einer substanzgebundenen Störung durch Alkohol (IV-Akte 189.1, S. 31 f.) leuchten ein. Es trifft ferner zu (wie von der Beklagten geltend gemacht; vgl. Klageantwort, Ziff. 33), dass er erklärte, der regelmässige Alkoholkonsum habe deutliche und nachteilige, im Sinne verstärkender, Effekte auf die bestehende depressive Störung und die Angststörung (IV-Akte 189.1, S. 32). Allerdings attestierte er der Klägerin bereits seit September 2018 ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit, nicht erst seit dem Zeitpunkt, in welchem er die Alkoholproblematik als komorbid einschätzte bzw. in welchem auch in den Akten von einem Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol gesprochen wurde (s.o.). Daraus ist zu schliessen, dass der Alkoholkonsum sich wohl negativ auf die anderen Diagnosen auswirkt – sodass für ein therapeutisches Vorgehen nebst der vorbehaltlosen Mitarbeit der Klägerin zunächst ein Alkoholentzug mit anschliessender Entwöhnungstherapie notwendig wäre (vgl. die Ausführungen von Dr. med. I____, IV-Akte 189.1, S. 36) – nicht aber, dass ohne die Alkoholproblematik eine Restarbeitsbzw. Resterwerbsfähigkeit bestehen würde. Er ging sogar klar davon aus, dass eine eigentliche Heilung der verschiedenen psychischen Störungen der Klägerin inklusive der Wiedererlangung einer fast oder vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit, aufgrund es mehrjährige und mittlerweile chronifizierten Verlaufs bei bis anhin frustranen Therapiebemühungen, der vorhandenen Symptomausprägung und des fortgeschrittenen Alters der Klägerin wenig wahrscheinlich sei (IV-Akte 189.1, S. 37). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich erhöht. Im Übrigen gewähren die AVB 2009 und 2010 bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen (vgl. E. 4.1.). Um für den Umfang der Leistungen relevant zu sein, müsste das Ausblenden der Alkoholproblematik die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit um mindestens 30 % senken. Dies erscheint angesichts der obigen Ausführungen als unwahrscheinlich und ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. dazu E. 3.4.). Die Alkoholproblematik der Klägerin ändert somit nichts am Umstand, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands grundsätzlich einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Ausschluss der Sucht auf Ebene der AVB überhaupt zulässig ist.

6.                

6.1.          Die Beklagte macht sodann geltend, sie habe den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] prämienfrei gestellt, nachdem die Klägerin die Versicherungsprämie nicht bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 9). Den Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] habe die Beklagte aufgehoben, nachdem die Klägerin auch die Versicherungsprämien für diesen Vertrag nicht mehr bezahlt habe (Klageantwort, Ziff. 10). Sie verweist dazu auf zwei Schreiben, welche sie der Klägerin mit Datum vom 16. Mai 2019 (KB 12) und vom 30. Juni 2021 (KB 16) hat zukommen lassen. Mit ersterem hat sie die Klägerin darüber informiert, dass infolge der von ihr veranlassten ärztlichen Beurteilung lediglich für die Zeit der stationären Behandlung vom 24. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar sei. Die Wartefrist von drei Monaten sei nicht abgelaufen und das Leistungsgesuch werde abgelehnt. Mit dem Schreiben vom 30. Juni 2021 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass – infolge Nichtbezahlung der Prämien – der Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] seit September 2019 prämienfrei gestellt worden sei und der Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] nicht mehr in Kraft sei.

6.2.          Die Klägerin verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.2. und E. 3.3. und macht geltend, basierend auf dieser Rechtsprechung bleibe die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten seien unberührt (Klage, Ziff. 25). Es sei damit unerheblich und müsse nicht weiter geklärt werden, ob ab dem 3. September 2019 tatsächlich ein Deckungsunterbruch eingetreten sei (Klage, Ziff. 26).

6.3.          In den AVB 2009 und 2010 finden sich jeweils in den Bestimmungen R6 und R7 Ausführungen zur Fälligkeit der Prämien und zu den Folgen beim Zahlungsverzug. Die Bestimmung R6 lautet: «Die Prämien sind an dem im Versicherungsvertrag (Police) festgehaltenen Termin fällig. Während der Abklärung von Leistungsansprüchen und von Vertragsänderungen bleiben die Prämien vollumfänglich geschuldet». Aus der Bestimmung R7 geht hervor, dass die Zahlungsfrist für die erste Prämie zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung des Versicherungsvertrages, für alle weiteren Prämien vier Wochen, beginnend mit der Prämienfälligkeit, betrage. Sodann besagt die Bestimmung: «Ist die an die Absendung der Mahnung anschliessende Frist von 14 Tagen ohne Zahlungseingang verstrichen, erlischt die Versicherung ohne Anspruch, oder die Leistungspflicht wird suspendiert und der Vertrag mit Wirkung 6 Monate nach Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt».

6.4.          Die Beklagte macht gestützt darauf geltend, der Deckungsunterbruch sei im September 2019 erfolgt. Gemäss der zitierten Bestimmung R7 Der AVB 2009 und 2010 wird ein Versicherungsvertrag sechs Monate nach der Prämienfälligkeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. Das bedeutet, dass die vorliegend in Frage stehenden Prämien im März oder April 2019 fällig geworden sein müssen, also mehr als ein halbes Jahr nachdem die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im September 2018 eingetreten war (vgl. dazu E. 4.9.).

6.5.          In dem von der Klägerin zitierten Urteil 9C_150/2021 vom 5. Juli 2021 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 141 V 405, 409 E. 3.2. fest, dass auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung grundsätzlich auch die Bestimmungen des VVG anwendbar sind (vgl. dazu auch E. 3.2.). Es wies sodann darauf hin, dass der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG, wenn die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet wird, unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern ist, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Nach Art. 20 Abs. 3 VVG ruht die Leistungspflicht vom Ablaufe der Mahnfrist an, wenn die Mahnung ohne Erfolg bleibt. Das Bundesgericht schloss daraus, dass mithin keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse besteht, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten; die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten sind (vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 673 E. 2.3), jedoch von dieser Bestimmung unberührt bleibt. Massgebend ist mithin der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Zu klären ist vorliegend somit, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.

6.6.          Die AVB der Beklagten definieren den Eintritt des Versicherungsfalls nicht explizit. Aus der Bestimmung EU5 der AVB 2009 und der AVB 2010 geht jedoch hervor, dass die Wartefrist mit dem Eintritt der zur Erwerbsunfähigkeit führenden ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem sich die versicherte Person ihretwegen in ärztliche Behandlung begeben hat, beginnt (Satz 1 der Bestimmung).

Das Bundesgericht definiert den Versicherungsfall als Verwirklichung der Gefahr, gegen welche die Versicherung abgeschlossen worden ist (BGE 142 III 671, 677 E. 3.6 und BGE 129 III 510, 512 f. E. 3.2). In BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6 setzte sich das Bundesgericht mit seiner eigenen Rechtsprechung zum Eintritt des Versicherungsfalls auseinander. Es fasste zusammen, dass bei Krankentaggeldversicherungen überwiegend die Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsfall betrachtet worden war. Dabei machte es keinen Hinweis darauf, dass der Versicherungsfall dabei erst nach einer allfälligen Wartefrist eintrete. Auch im Falle einer Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsleistungen kam das Bundesgericht zum Schluss, der Versicherungsfall bzw. das «befürchtete Ereignis» sei die Erwerbsunfähigkeit (BGE 129 III 510, 512 f. E. 3.2; vgl. dazu auch BGE 142 III 671, 677 f. E. 3.6).

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung EU5 der AVB 2009 und 2010 sowie der Rechtsprechung zum Eintritt des Versicherungsfalls ist auch vorliegend der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als Eintritt des Versicherungsfalls zu verstehen. Gemäss Dr. med. I____ trat die Erwerbsunfähigkeit von 100 % im September 2018 ein (vgl. E. 4.3. und E. 4.9.). Dr. med. O____ attestierte der Klägerin ebenfalls seit dem 1. September 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit und bestätigte, dass sie seit dem 7. September 2018 bei ihm in Behandlung sei (vgl. Bericht vom 2. September 2019, IV-Akte 121, S. 3 ff.). Der Beginn der Wartefrist und damit der Eintritt des Versicherungsfalls lagen somit im September 2018.

6.7.          Was die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] (Prämienbefreiung nach drei Monaten und eine Jahresrente von Fr. 80'000.00 nach einer Wartefrist von 24 Monaten; vgl. KB 5) betrifft, so ergibt sich nicht eindeutig aus den Akten, ob die Klägerin am 1. September 2018 bereits bei einem anderen Arzt bzw. einer anderen Ärztin in Behandlung war. Aus dem Zwischenbericht von Dr. med. M____ vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 199.3, S. 25 ff.) ist zu schliessen, dass die Klägerin jedenfalls Anfang des Jahres 2018 noch bei ihr in psychiatrischer Behandlung war. Die Klägerin hat sich jedenfalls nicht erst am 7. September 2018 (an diesem Datum übernahm Dr. med. O____ ihre Behandlung, vgl. E. 6.5.) erstmals in psychiatrische Behandlung begeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Ausmass ihrer psychischen Probleme am 1. September 2018 so entfaltet hatten, dass sie vollständig arbeits- und erwerbsunfähig wurde (was letztlich der Beurteilung des Gutachters Dr. med. I____ entspricht, vgl. E. 4.3.). Im Lichte der Bestimmung EU5 der auf den Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] anwendbaren AVB 2010 (aber auch der AVB 2009; vgl. E. 6.6.) ist der Eintritt des Versicherungsfalls und damit den Beginn der 24-monatigen Wartefrist auf den 1. September 2018 zu datieren. Damit beginnt der Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente 24 Monate danach und somit am 1. September 2020.

6.8.          Was den Umfang des Rentenanspruchs anbelangt, so wird in der Bestimmung EU3 der AVB 2010 festgehalten, der Grad der Erwerbsunfähigkeit ergebe sich bei einem Einkommensvergleich aus der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, und dem Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder noch erzielen könnte, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens.

Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, um eine andere Methode als die eines Einkommensvergleichs anzuwenden. Dabei erübrigt sich eine genaue Berechnung, da die Klägerin gemäss dem vorliegend massgebenden medizinischen Gutachten von Dr. med. I____ in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit beträgt demnach ebenfalls 100 %, womit sie gemäss der Bestimmung EU4 Anspruch auf die vollen Erwerbsunfähigkeitsleistungen hat. Die Klägerin hat somit ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Vorbehalten bleibt eine Reduktion der Leistungshöhe aufgrund der Bestimmung EU4 der AVB 2010.

6.9.          Was den von der Klägerin beantragten Zins von 5 % betrifft, so finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält (Art. 100 Abs. 1 VVG; zur Anwendbarkeit des VVG vgl. E. 3.2.). Vorliegend ist daher Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) anwendbar. Gemäss diesem Artikel hat ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin, der/die mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Aus den Akten ist kein anderer vereinbarter Zins ersichtlich. Deshalb beträgt der Zins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr (zur dispositiven Natur von Art. 104 Abs. 1 OR vgl. BGE 117 V 349 sowie in BGE 141 III 49 nicht publizierte E. 5.3.3 des Urteils des Bundesgerichts 5A_473/2014 vom 19. Januar 2015; vgl. auch Andreas Furrer/Rainer Wey in: Yesim M. Atamer/Adreas Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 104 OR, Rz 9; zum Ganzen vgl. BGE 119 V 131, 133 f. E. 4a = Praxis 1994 Nr. 67).

Die Klägerin hat die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2022 auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen und Prämienbefreiung aus den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] in Höhe von Fr. 750'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2018 in Betreibung gesetzt (KB 17). Die Erwerbsunfähigkeits-Jahresrenten, welche zu diesem Zeitpunkt bereits fällig waren, sind ab dem 28. November 2022 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Die erst nach der Betreibung bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fällig gewordenen Leistungen sind ab dem Datum der Klageeinreichung, folglich ab dem 12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Die nach Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit entsprechend zu verzinsen. Aus den eingereichten AVB 2009 und 2010 sowie aus den Versicherungsverträgen der Klägerin geht nicht hervor, wann die Jahresrente jeweils fällig wird. Deshalb kann das Gericht den jeweils massgebenden Betrag nicht ermitteln.

Die Auswirkungen dieser Erwägungen gelten entsprechend für die in den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] vereinbarte Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung im Falle der Erwerbsunfähigkeit (vgl. KB 2 und 5). Da die Erwerbsunfähigkeit und damit der Versicherungsfall am 1. September 2018 sind, hat die Klägerin ab dem 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf Prämienbefreiung in Bezug auf beide Versicherungsverträge.

6.10.       Zusammenfassend ist vorliegend in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. med. I____ vom 2. Februar 2022 massgebend. Gestützt darauf ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 100 % ab dem 1. September 2018 auszugehen. Demzufolge hat die Klägerin – nach Ablauf der 24-monatigen Wartefrist – ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf volle Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von EU 4 der AVB 2010 – bis längstens 1. Januar 2025 (vgl. Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...], KB 5, S. 2) zuzüglich 5 % Zins im Sinne der Ausführungen unter E. 6.9. Ab dem 1. Dezember 2018 ist die Klägerin zudem von den Prämien für beide Versicherungsverträge befreit.

7.                

7.1.          Die Klage ist im Lichte der obigen Erwägungen gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis längstens 1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von EU 4 der AVB 2010 – eine Jahresrente infolge einer Erwerbsunfähigkeit in Höhe von Fr. 80'000.00 auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November 2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem 12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der Klage fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit entsprechend zu verzinsen. Darüber hinaus hat sie der Klägerin in den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember 2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.

7.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.

7.3.          Die obsiegende Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem durchschnittlichen IV-Fall, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 % Seit dem 1. Januar [...] [2024] beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Die Klage wurde vorliegend im Jahr 2023 eingereicht, Klageantwort, Replik und Duplik erfolgten im Jahr 2024. Es ist davon auszugehen, dass das Verfassen der Klage, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war als das Verfassen der Replik. Zudem fiel die Replik deutlich kürzer aus als die Klageschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für die vorliegenden Rechtsschriften der Klägerin im Jahr 2023 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2024. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Klägerin für das Jahr 2023 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) und für das Jahr 2024 ein Honorar von Fr. 1'250.00 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 101.25) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. September 2020 bis längstens 1. Januar 2025 – vorbehaltlich einer Kürzung im Sinne von EU 4 der AVB 2010 – eine Jahresrente in Höhe von Fr. 80'000.00 infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 100% auszurichten, wobei sie die bis zum 28. November 2022 fälligen Leistungen ab diesem Datum mit 5 % zu verzinsen hat und die ab diesem Zeitpunkt bis zur Klageeinreichung fälligen Leistungen ab dem 12. Dezember 2023 mit 5 % pro Jahr zu verzinsen hat. Die nach der Klageerhebung fällig gewordenen Rentenleistungen sind ab deren Fälligkeit entsprechend zu verzinsen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin in den Versicherungsverträgen Nr. [...].969-[...] und Nr. [...].031-[...] ab dem 1. Dezember 2018 die Prämienbefreiung zu gewähren.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 2’500.00 und 8.1 % (Fr. 192.50) Mehrwertsteuer auf Fr. 1'250.00 (Fr. 101.25).

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Klägerin –          Beklagte

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2023.17 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2024 BV.2023.17 (SVG.2024.199) — Swissrulings