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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 BV.2016.26 (SVG.2017.338)

27. September 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,254 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Leistungen bei Arbeitsverhältnis über das Rücktrittsalter hinaus.

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. September 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                                                                                       Kläger

C____

vertreten durch D____

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

BV.2016.26

Leistungen bei Arbeitsverhältnis über das Rücktrittsalter hinaus.

Tatsachen

I.         

a)        Der Kläger war Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Das ordentliche Rücktrittsalter von 63 Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2007 betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt [Pensionskassengesetz/PKG, SG 166.100], in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2015, Klagantwortbeilage 7) hatte der Kläger am 1. Februar 2013 erreicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2008; in Kraft bis 31. Dezember 2015 [nachfolgend „Reglement“], Klagantwortbeilage 8); er stand ab diesem Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus bis zum 30. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis.

Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Klagbeilage 5) um die Kapitalabfindung seiner Altersrente (§ 29 Abs. 3 PKG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht.

b)        Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Klagbeilage 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 1. Februar 2013 als weiterbeschäftigte Person gelte und damit die Bestimmungen über die Weiterbeschäftigung zur Anwendung gelangten (§ 31 Abs. 4 PKG). Im gleichen Schreiben orientierte die Beklagte den Kläger über die Höhe der monatlichen Gutschriften (CHF 1‘170.--, vgl. Information über den Stand der Vorsorge am 1. Februar 2013, Klagbeilage 7), welche ab dem 1. Februar 2013 dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben würden. Ferner zeigte die Beklagte an, die am 27. Juni 2012 beantragte Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1'909'223.75 (vgl. Klagbeilage 7) werde ebenfalls dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben.

c)         Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 30. August 2013 (Klagbeilage 8) an, er werde im Rahmen der Weiterbeschäftigung per 1. September 2013 sein Pensum von 100 auf 90 Stellenprozente reduzieren. Aufgrund der Teilpensionierung im Umfang von 10 Stellenprozenten zeigte die Beklagte  an, dass im Umfang von 10% eine Altersleistung in Kapitalform von CHF 193'423.30 sowie eine jährliche Altersrente von CHF 1 '404.- ausgerichtet werde (vgl. Details zur Rentenfestsetzung vom 25. September 2013, Klagbeilage 9).

d)        Mit Schreiben vom 30. August 2013 (Klagbeilage 8) und vom 11. Juni 2014 (Klagbeilage 10) beanstandete der Kläger, dass ihm die Kapitalabfindung nicht zum Zeitpunkt der Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters (1. Februar 2013) ausbezahlt, sondern gemäss dem Orientierungsschreiben der Beklagten dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben worden sei. Die Beklagte hielt in ihrer Stellungnahme vom 4.Juli 2014 (Klagbeilage 11) fest, der Anspruch auf eine Kapitalabfindung der Altersrente entstehe erst, wenn auch Anspruch auf eine (anteilsmässige) Altersrente bestehe. Letzterer Anspruch bestehe aber erst, wenn die definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfolge. Das durch die Weiterbeschäftigung gebildete Sparkapital werde jährlich mit dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zinssatz verzinst. Mit Einsprache vom 29. Dezember 2014 (vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage 13) stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die ausstehende Kapitalabfindung zuzüglich der seit 1. Februar 2013 real durch die Beklagte erwirtschafteten Nettorendite auf dem Rentenkapital unverzüglich auszubezahlen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 (Klagbeilage 14) wies der Verwaltungsrat der Beklagten die Einsprache ab.

e)        Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Klagbeilage 15) orientierte die Beklagte den Kläger über die per 1. Februar 2015 (vollständige Pensionierung) auszurichtenden Leistungen (Rentenfestsetzung ab 1. Februar 2015, Klagbeilage 16; Rentenübersicht ab 1. Februar 2015, Klagbeilage 17, Details zur Rentenfestsetzung, Klagbeilage 18).

Vorprozessual konnten die Parteien sich über die Höhe der im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung auszurichtenden Beträge nicht mehr einigen.

II.       

a)        Mit Klage vom 7. Dezember 2016 beantragt der Kläger,

(1) es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Sparkapital gemäss Art. 9 Reglement „unter Berücksichtigung der auf die Weiterbeschäftigung nach dem 63. Altersjahr vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 ausstehenden Gutschriften“ gemäss Art. 16 Abs. 2 Reglement zuzüglich Zinsen auf dem Sparkapital sowie zuzüglich Verzugszinsen auszurichten;

(2) eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung der BVG-Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG sowie der reglementarischen Altersgutschriften für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 zu bezahlen;

(3) eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Kapitalabfindung für eine Altersrente unter Berücksichtigung einer seit dem 1. Februar 2013 real durch die Beklagte erwirtschafteten und ausgewiesenen Nettorendite (Performance) auszurichten.

b)        Mit Klagantwort vom 3. Februar 2017 wird die Abweisung der Klage beantragt.

c)         Mit Replik vom 5. April 2017 wird an der Klage festgehalten.

d)        In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. April 2017 ediert die Beklagte mit Eingabe vom 4. Mai 2017 (zugleich Duplik) Angaben zur Anzahl abgewickelter Fälle der Weiterbeschäftigung nach Kapitalabfindung gemäss Art. 18 Reglement und hält fest, dass eine Weisung betreffend Auskünfte an Versicherte nicht existiert. Der Kläger äussert sich dazu am 30. Juni 2017.

e)        In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. April 2017 äussert sich der Kläger mit Eingabe vom 8. Mai 2017 zu den in der Replik erwähnten Nettorenditen der Liegenschaften. Die Beklagte nimmt dazu am 6. Juni 2017 Stellung, wozu der Kläger sich wiederum mit Eingabe vom 5. Juli 2017 äussert.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. September 2017 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Der Kläger war Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Das ordentliche Rücktrittsalter von 63 Jahren (vgl. § 30 Abs. 1 PKG, Klagantwortbeilage 7) hatte der Kläger am 1. Februar 2013 erreicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 Reglement, Klagantwortbeilage 8); er stand ab 1. Februar 2013 weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus bis zum 30. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis, dies zunächst zu einem Pensum von 100% und ab 1. September 2013 zu einem solchen von 90% (vgl. Schreiben des Klägers vom 30. August 2013, Klagbeilage 8).

Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Klagbeilage 5), somit unter Einhaltung der Frist von 6 Monaten vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, um die Kapitalabfindung seiner Altersrente (§ 29 Abs. 3 PKG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Klagbeilage 6) hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt dass er ab 1. Februar 2013 als weiterbeschäftigte Person gelte und damit die Bestimmungen über die Weiterbeschäftigung zur Anwendung gelangten (§ 31 Abs. 4 PKG). Im gleichen Schreiben orientierte die Beklagte den Kläger über die Höhe der monatlichen Gutschriften (CHF 1‘170.--, vgl. Information über den Stand der Vorsorge am 1. Februar 2013, Klagbeilage 7), welche ab dem 1. Februar 2013 dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben würden. Ferner zeigte die Beklagte an, die am 27. Juni 2012 beantragte Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1'909'223.75 (vgl. Klagbeilage 7) werde ebenfalls dem Sparkonto „Weiterbeschäftigung" gutgeschrieben.

Aufgrund der Teilpensionierung im Umfang von 10 Stellenprozenten per 1. September 2013 zeigte die Beklagte  an, dass im Umfang von 10% eine Altersleistung in Kapitalform von CHF 193'423.30 sowie eine jährliche Altersrente von CHF 1 '404.- ausgerichtet werde (vgl. Details zur Rentenfestsetzung vom 25. September 2013, Klagbeilage 9).

Per 1. Februar 2015 erfolgte die vollständige Pensionierung des Klägers. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Klagbeilage 15) darüber, dass er ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 1'322.10 zuzüglich zweier Pensionierten-Kinderrenten zu je CHF 264.40 pro Monat habe (vgl. Unterlagen zur Rentenfestsetzung ab 1. Februar 2015, Klagbeilagen 16 bis 18). Zudem werde dem Kläger eine Kapitalabfindung der Altersrente in Höhe von CHF 1 '800'749.30 überwiesen.

2.2.           Der dargestellte Sachverhalt ist als solcher nicht strittig. Der Kläger ist aber der Auffassung, dass ihm für den Zeitraum der Weiterbeschäftigung ab 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 höhere Leistungen zustehen als die Beklagte ihm gewährt hat. Die Beklagte bestreitet dies. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Kläger mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 bzw. den Eventualbegehren Ziffern 2 und 3 der Klage durchzudringen vermag.

3.                

3.1.           Mit dem Hauptantrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage wird beantragt, es sei dem Kläger ein Sparkapital gemäss Art. 9 Reglement unter Berücksichtigung der „auf die Weiterbeschäftigung nach dem 63. Altersjahr vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 ausstehenden Gutschriften“ gemäss Art. 16 Abs. 2 Reglement zuzüglich Zinsen auf dem Sparkapital sowie zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. Nachfolgend ist anhand des gemäss Klage präsentierten Fundaments zu klären, ob der Kläger mit diesem Rechtsbegehren durchzudringen vermag.

3.1.1.  Nach Art. 9 Abs. 3 Reglement werden Gutschriften bei Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus gemäss Art. 16 Abs. 2 Reglement einem separaten Konto gutgeschrieben. Art. 16 Reglement ist mit „Altersrente und Sparkapital“ betitelt. Art. 16 Abs. 2 ist die Marginalie „Aufgeschobene Pensionierung“ beigefügt. Sie regelt die Vorgehensweise, wenn eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das Rücktrittsalter hinaus ganz oder teilweise in einem Arbeitsverhältnis bleibt. In solch einem Fall wird der Anspruch auf Altersleistungen entsprechend des Umfangs der Weiterbeschäftigung bis Beendigung des Arbeitsverhältnissses, längstens jedoch bis Alter 70, aufgeschoben. Der letzte Halbsatz dieser Regelung ist wörtlich bereits in § 31 Abs. 4 PKG niedergelegt. Nach Art. 16 Abs. 2 Reglement erfolgt während der Weiterbeschäftigung eine monatliche Gutschrift auf das Sparkapital gemäss Art. 9 Abs. 3 Reglement „welche der Höhe der Altersrente entspricht, auf welche bei Rücktritt im Alter 63 Anspruch bestanden hätte“.

3.1.2.  Der in Art. 16 Abs. 2 Reglement aufgenommene Begriff „Altersrente“, welche bei Rücktritt im Alter 63 Anspruch bestanden hätte, umfasst nach Auffassung des Klägers jene Altersrente auf welcher er „aufgrund seines gesamten Altersguthabens per 1. Februar 2013 Anspruch gehabt hätte“ (Klage S. 13 Ziff. 6).

Dieser klägerische Standpunkt ist vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 3 PKG zu prüfen. Danach kann die versicherte Person für denjenigen Teil der Altersrente, welcher die Höhe der minimalen AHV-Rente übersteigt, eine einmalige Kapitalabfindung verlangen. Nach der genannten Vorschrift ist die Kapitaloption in ihrem Ausmass somit quantitativ insofern eingeschränkt, als die reduzierte Altersrente die Höhe einer der minimalen AHV-Rente nicht unterschreiten darf. In eben diesem Sinne hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2012 (Klagbeilage 5) um Kapitalabfindung seiner Altersrente (§ 29 Abs. 3 PKG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Reglement) ersucht („100% der maximal möglichen Kapitalabfindung“).

Unstrittig hat der Kläger die Kapitalabfindung in Beachtung des PKG sowie des Reglements beantragt; er hat auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf diesen Antrag zurückkommen zu wollen. Art. 18 Abs. 1 Reglement schreibt vor, dass der Antrag zum Bezug einer Kapitalabfindung spätestens 6 Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters zu stellen ist. Das ordentliche Rücktrittsalter beträgt gemäss § 30 Abs. 1 PKG 63 Jahre. Die Erklärung des Klägers, die Kapitalabfindung beantragen zu wollen, hat somit am 1. Februar 2013 ihre Wirkung entfaltet, denn das Rücktrittsalter wird am Monatsersten nach Vollendung des 63. Altersjahrs erreicht (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Auf dieses Datum war somit die Form der von der Beklagten zu erbringenden Altersleistungen festgelegt, und zwar einerseits in Gestalt der Altersrente entsprechend der Höhe der minimalen AHV-Rente und andererseits in Gestalt der gemäss Gesetz maximal möglichen Kapitalabfindung.

Der Kläger ist nun aber der Auffassung, dass diese Festlegung der Form der Altersleistung für die Zeit der Weiterarbeit nicht massgeblich sei. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage stützt sich auf den Standpunkt, dass für die Zeit der Weiterarbeit monatliche Gutschriften nicht in der Höhe der minimalen AHV-Rente erfolgen sollten. Vielmehr macht der Kläger geltend (Klage S. 10 Ziff. 5/a.), Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements laute ausdrücklich dahin, dass sich die Höhe der monatlichen Gutschriften während der Weiterversicherung nach der Höhe der Altersrente richte, auf welche bei Rücktritt im Alter 63 ein Anspruch bestanden hätte. Der Wortlaut stelle mithin auf eine hypothetische Grösse der Altersrente im Alter 63 ab. Dies bringe es mit sich, dass nicht allein die „tatsächliche“ Altersrente (sprich: die neben dem Kapitalbezug noch auszurichtende Altersrente in Höhe der minimalen AHV-Rente, wie dies die Beklagte vertritt), sondern diejenige Altersrente dem Sparkonto gutgeschrieben werden müsse, welche aufgrund des gesamten im Alter 63 vorhandenen Sparkapitals berechnet werde. Der Kläger beansprucht mit anderen Worten, er sei bei der Bemessung der Gutschriften für die Zeit der Weiterarbeit so zu stellen, wie wenn er nie eine Kapitalabfindung der Altersrente beantragt hätte.

3.2.           Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf der gesamten Altersrente, auf welche er im Alter 63 Anspruch gehabt hätte, monatliche Gutschriften während der Weiterversicherung vom 1. Februar 2013 bis zum 1. Februar 2015 zu gewähren, ergibt sich nach Auffassung des Klägers nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Reglement, sondern auch aus dessen systematischer Einbettung und seines Zusammenhanges mit Art. 18 Reglement.

3.2.1.  Der Kläger argumentiert, die Marginalie von Art. 18 Reglement „Kapitalabfindung der Altersrente" verdeutliche, dass auch eine allfällige Kapitalabfindung weiterhin eine Altersrente darstelle, welche einzig und allein in einer anderen Leistungsform ausbezahlt werde. An der Rechtsnatur der Altersleistung ändere sich dabei nichts. Hätte nun Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements tatsächlich das Ziel verfolgt, die in Form einer Kapitalabfindung auszurichtende Altersrente von den monatlichen Gutschriften während der Weiterversicherung auszunehmen, so hätte ohne Weiteres ein Vorbehalt für Kapitalabfindungen der Altersrente nach Art. 18 des Vorsorgereglements angeführt werden können (Klage S. 11 Ziff. 5/b).

Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass trotz der Differenzierung in monatliche Rentenleistungen und Kapitalabfindung einander nicht Leistungen verschiedener Rechtsnatur gegenüberstehen. Das tut im Übrigen auch das Gesetz nicht, dessen § 29 mit „Form der Leistungen“ betitelt ist und dabei als Regelfall die monatliche Rente (Abs. 1) und als Sonderfall die Kapitalabfindung (Abs.3) regelt.

3.2.2.  Dennoch ist der Argumentation, es hätte in Art. 16 Reglement eines Vorbehalts für Kapitalabfindungen im Sinne von Art. 18 Reglement bedurft, nicht zu folgen.

§ 31 Abs. 2 PKG hält fest, dass beim ordentlichen Altersrücktritt die Altersrente 65% des versicherten Lohnes beträgt, abzüglich einer allfälligen Kürzung infolge ungenügenden Einkaufs. Diese Vorschrift setzt ein bestimmtes kalkulatorisches Substrat (das „Deckungskapital“ bei Leistungsprimatkassen, vgl. Gertrud E. Bollier, Leitfaden schweizerische Sozialversicherung, 14. Auflage, Zürich 2015, S. 412 Rz 10.2.2.1) zur Bestimmung der Rentenhöhe zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters im Alter 63 voraus. Der Kläger selbst insistiert wie erwähnt darauf, dass monatliche Rentenleistungen und Kapitalabfindung zwei Leistungsformen eines gleichgearteten Anspruchs darstellen. Wird die Kapitaloption ausgeübt, speisen sich beide Leistungsarten aus diesem gleichen kalkulatorischen Substrat, das auch für die Leistungen herangezogen werden müsste, wenn keine Kapitaloption ausgeübt worden wäre. Entsprechend sehen auch für den Fall der Weiterarbeit über die Altersgrenze 63 hinaus weder das Gesetz, noch das Reglement vor, dass sich das kalkulatorischen Substrat zum Zeitpunkt des ordentlichem Altersrücktritts dergestalt vergrössern müsste oder könnte, um damit einerseits die maximale Kapitalabfindung zu finanzieren und zusätzlich die Gutschriften für monatliche Altersrentenleistungen zu alimentieren, die so zu berechnen wären, wie wenn ein Antrag auf Kapitalabfindung nie gestellt worden wäre. Dies widerspräche dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang zutreffend angeführten versicherungstechnischen Grund­sätzen, insbesondere dem Grundsatz der Angemessenheit (vgl. Klagantwort S. 9. Rz 28 mit weiteren Hinweisen).

Wenn das Reglement den vom Kläger angeführten Vorbehalt nicht enthält, so liegt darin keine vom Rechtsanwender auszufüllende Lücke.

Die Formulierung von Art. 16 Abs. 2 Reglement, wonach sich die Höhe der monatlichen Gutschriften während der Weiterversicherung nach der Höhe der Altersrente richtet, auf welche bei Rücktritt im Alter 63 Anspruch bestanden hätte, kann darum richtigerweise nur so verstanden werden, dass die Gutschrift im Falle des Klägers, welcher den maximalen Kapitalbezug verlangt hat, einer Altersrente in Höhe der minimalen Altersrente entspricht. Nur eine solche wäre zur Auszahlung gelangt, wäre der Kläger, welcher die maximal mögliche Kapitalabfindung beantragt hatte, bereits mit Vollendung des 63. Altersjahrs zurückgetreten.

3.3.           Daraus ergibt sich bereits, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage abzuweisen ist.

4.                

4.1.           Der Kläger macht mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klage eventualiter geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung der BVG-Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG sowie der reglementarischen Altersgutschriften für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 1. Februar 2015 zu bezahlen. Würde dem Kläger eine entsprechende Erhöhung des Altersguthabens verwehrt, würde damit die Mindestvorschrift von Art. 16 BVG verletzt.

4.2.           Zur Begründung macht der Kläger im Einzelnen geltend (Klage S. 12 Ziff. 5/d), er sei über das 63. Altersjahr hinaus bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig gewesen. Obwohl er weiterhin einen Lohn erzielt habe, welcher weit oberhalb der Eintrittsschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG gelegen sei, seien keine beitragsfinanzierten Altersgutschriften zwischen dem Alter 63 und dem ordentlichen gesetzlichen Rentenalter 65 erfolgt. Ohne Frage hätte der Kläger aber während der Weiterversicherung über das 63. Altersjahr hinaus jedenfalls bis zum Erreichen des ordentlichen gesetzlichen Rentenalters vorsorgeversichert sein müssen, was auch eine entsprechende Beitragspflicht seitens des Arbeitgebers zur Finanzierung der Altersgutschriften nach sich gezogen hätte.

Mit dieser Argumentation vermag der Kläger das Rechtsbegehren nicht zu begründen. Die Beklagte legt zutreffend dar (Klagantwort S. 11 Rz 31 f., mit Hinweisen auf Art. 13 Abs. 2 BVG; Vetter-Schreiber, Orell Füssli Kommentar, 2009, Art. 13 N. 5 und dortige Hinweise; Materialien zum BVG, BBl 1976 I 227), das BVG erlaube den Vorsorgeeinrichtungen, das Rücktrittsalter in ihrem Vorsorgereglement abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, vorausgesetzt, die Mindestansprüche der Versicherten bleiben gewahrt, was im Falle der Beklagten im Rahmen des Leistungsprimats unter der Geltung des PKG sowie des Reglements der Fall gewesen sei. Die Beklagte verweist hierfür auf ein Schreiben der [...] AG vom 25. Januar 2017 (Klagbeilage 15). In der Replik werden diese Darlegungen nicht bestritten und auch zum Schreiben der [...] AG vom 25. Januar 2017 nicht Stellung genommen.

4.3.           Zutreffend sind sodann auch die Hinweise der Beklagten (Klagantwort S. 11 Rz 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009, 9C_828/2009, 9C_836/2009 vom 4. Februar 2010, E. 5.1 und 5.2), wonach die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei sind, was mit einschliesse, dass eine Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Anrechnungsprinzips befugt ist, bei einer weiteren Erwerbstätigkeit nach Erreichen des reglementarischen, aber vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters eine beitragsfreie Versicherung zu führen. Richtig ist auch der Hinweis auf ein höchstrichterliches Präjudiz, wonach es zulässig sei, den Sparprozess im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Schlussalters abzuschliessen und dass eine Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung) nur möglich sei, wenn dies die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen habe und der Arbeitgeber mit der Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden sei. Im System der Beklagten endet mit dem Rücktrittsalter 63 (§ 17 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 aPKG) die Beitragspflicht. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung ist jedoch eine beitragsfreie Weiterbeschäftigung, wie von der Beklagten vorgesehen, nicht zu beanstanden.

Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang, die Weiterbeschäftigung über das reglementarische Terminalter setze zwingend voraus, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauere, wobei er sich hierfür auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E 4.2 stützt.

An der angeführten Stelle hat das Bundesgericht dargelegt, es sei im Rahmen der weitergehenden Vorsorge angesichts des den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Leistungen und Finanzierung nach Art. 49 BVG zukommenden Selbstständigkeitsbereichs auch zulässig, dass das ordentliche reglementarische Pensionsalter auf 64 Jahre angesetzt und zusätzlich die Möglichkeit des Rentenaufschubs vorgesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit über das im Reglement festgelegte Schlussalter hinaus weitergeführt werde. Entscheidend sei, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauere. Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn der Arbeitgeber, der über eine umhüllende Kasse verfüge, für die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Schlussalters von 65 eine separate Versicherung, beschränkt auf das Obligatorium, abschliessen müsste. Der Versicherte habe - ohne anderslautende reglementarische Bestimmung - keinen Anspruch darauf, Beiträge bis zum gesetzlichen Schlussalter leisten zu können. Am Schluss dieser Erwägung steht: „Entscheidend ist, ob die“ dem Versicherten „zustehende  reglementarisch zustehende Altersleistung mindestens den Leistungen gemäss Obligatorium, bezogen auf das Schlussalter 65, entspricht“. Eben dieses Erfordernis gemäss dem letzten Satz der Erwägung ist vorliegend aber im Falle der Beklagten erfüllt (vgl. vorstehende Erw. 4.2.). In der Eingabe vom 30. Juni 2017 (S. 2 Ziff. 3.1) hält auch der Kläger darum zu Recht ausdrücklich fest, er stelle das Vorsorgemodell der Beklagten gemäss Reglement nicht in Frage.

4.4.           Schliesslich macht der Kläger geltend (Klage S. 12 f. Ziff. 5/e), wenn die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, der Anspruch auf die Kapitalabfindung der Altersleistung sei dem Kläger infolge seiner Weiterbeschäftigung nicht bereits mit Vollendung des 63. Altersjahres zugekommen, gleichzeitig aber geltend mache, er gehöre im Umfange der beantragten Kapitalabfindung nicht mehr zum Kreise derjenigen Versicherten, welchen während der Weiterbeschäftigung die nach Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements geschuldeten Gutschriften auf dem Altersguthaben (sc.: im Sinne von Rechtbegehren Ziffer 1 der Klage) zu gewähren sei, so verhalte sie sich widersprüchlich. Der Kläger argumentiert, der ihm beanstandete Aufschub der Kapitalauszahlung, führe „zum Ergebnis eines fehlenden Versicherungselements“ (Eingabe vom 30. Juni 2017 S. 2 Ziff. 3.1).

Der Kläger greift in diesem Zusammenhang auf steuerrechtliche Überlegungen zurück (Klage S. 12 f. Ziff. 5/e, Replik S. 3 ad Ziff. 19 – 26): Die Fälligkeit der Altersleistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters könne aus steuerrechtlicher Sicht allein dadurch aufgeschoben werden, dass die bisherige Vorsorge weitergeführt werde (vgl. Hinweis a.a.O. auf Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, A.4.1.2, S. 2, Muri/Bern). Sinngemäss ist der Kläger der Meinung, eine solche Weiterführung der Vorsorge sei bezüglich der aufgeschobenen Kapitalabfindung nicht gegeben.

Demgegenüber argumentiert die Beklagte (Klagantwort S. 11 Ziff. 34), Einkommen gelte steuerlich dann als zugeflossen, wenn die pflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwerbe, über den sie tatsächlich verfügen könne. Bei der Beklagten sei der Aufschub der Leistungen klar auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit normiert, sie seien erst dann fällig (Art. 84 BVG, Urteil des Bundesgerichts 2C_179/2007 vom 14. Dezember 2007, E. 4.1 und 4.2.). In der Duplik (S. 2 Ziff. 3.1.) legt die Beklagte dar, der Kläger äussere zwar steuerrechtliche Bedenken, jedoch mache er nicht geltend, dass er im Rahmen der Auszahlung seiner anteiligen Kapitalabfindung nach der Teilpensionierung per 1. September 2013 bzw. der restlichen Kapitalauszahlung per 1. Februar 2015 steuerlich Nachteile erfahren hätte. Die Beklagte habe die Kapitalauszahlungen ordnungsgemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet (vgl. Klagantwortbeilagen 6 b und 12), was beim Kläger im Einklang mit Art. 84 BVG folglich in diesen beiden Zeitpunkten - und nicht vorher - wohl zu einer privilegierten Besteuerung geführt habe. Letzteres hat der Kläger auch in zeitlich nachfolgenden Rechtsschriften, in welchen er sich zur Thematik nochmals geäussert hat (vgl. Eingabe vom 30. Juni 2017 S. 2 Ziff. 3.1), nicht bestritten. Somit ist nicht dargetan, dass die zuständigen Steuerbehörden hinsichtlich der Kapitalabfindungen eine Fortführung der Vorsorge nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (sc.: 63 gemäss PKG und Reglement) als für die privilegierte Besteuerung vorausgesetzten Tatbestand aberkannt hätten.

5.                

5.1.           Der Kläger hat sich vorprozessual, unter anderem mit einer an den Verwaltungsrat der Beklagten gerichteten Einsprache (vgl. Einsprachebegründung vom 29. Dezember 2014, Klagbeilage 13, sowie Schreiben vom 30. August 2013 und vom 11. Juni 2014, Klagbeilagen 8 und 10) gegen den Aufschub der Auszahlung der beantragten Kapitalabfindung bis zur (vollständigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewehrt. Er vertrat die Auffassung, die Kapitalabfindung hätte ihm richtigerweise schon per 1. Februar 2013 ausbezahlt werden müssen.

5.1.1.  Der Einsprachebegründung ist folgende Argumentation zu entnehmen:

Beim Rentenbezüger (d.h., ein Versicherter, welcher keine Kapitalabfindung der Altersleistungen verlangt) werde während der Weiterbeschäftigung die volle Rente monatlich auf das Sparkapital gutgeschrieben und damit de facto gewährt (Art. 16 Abs. 2 Reglement). Die angesammelten Gutschriften würden nach Beendigung der Weiterbeschäftigung als steuerbegünstigter Kapitalbezug ausbezahlt und zusätzlich mit 1.5% bzw. 1.75% verzinst (Klagbeilage 13 S. 5 Ziff. 2.1.1).

Bei Versicherten, welche die Kapitalabfindung gewählt hätten, werde die Kapitalauszahlung während der Dauer der Weiterbeschäftigung auf einem Konto gesperrt und verzinst. Die Rentenbezüger und diejenigen, die einen Kapitalbezug der Altersrente beantragt haben, würden während der Dauer der Weiterbeschäftigung in Bezug auf die Verzinsung der Pensionskassengelder „lediglich aufgrund der Wahl zwischen Kapitalabfindung und Rentenleistung unterschiedlich behandelt“ (vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage 13  S. 6 Ziff. 2.1.2). Dem Gebot der Gleichbehandlung mit weiterbeschäftigen Rentenbezügern werde jedoch nur dann nachgelebt, wenn der Versicherte, welcher die Kapitalabfindung gewählt hat, sein Kapital zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (mit 63 Jahren) ausbezahlt bekäme und dann eigenverantwortlich bewirtschaften könne (vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage 13  S. 5 Ziff. 2.1.1).

Sei dem Kläger nun die Auszahlung des Kapitals per 1. Februar 2013 nicht gewährt worden, so sei diese Ungleichbehandlung dadurch wiederzustellen, indem ihm für die Dauer der Weiterbeschäftigung ein Anspruch entsprechend der von der Beklagten „real erwirtschafteten Nettoperformance (5,5% für 2013 und 7,14% geschätzt für 2014)“ gewährt werde (vgl. Einsprachebegründung, Klagbeilage 13  S. 5 Ziff. 2.1.1).

Aus dieser Argumentation hat der Kläger das Rechtsbegehren in der Einsprache abgeleitet, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die „ausstehende Kapitalabfindung zuzüglich der seit dem 1. Februar 2013 real durch die C____ erwirtschaftete und ausgewiesenen Nettorendite (Perfomance) auf dem Rentenkapital des Einsprechenden unverzüglich auszubezahlen“.

5.1.2.  Dieses im Einspracheverfahren gestellte Rechtsbegehren bzw. die diesem unterlegte Begründung wird mit dem eventualiter gestellten Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage sinngemäss aufrechterhalten, indem beantragt wird, es sei die Berechnung der Kapitalabfindung der Altersrente unter Berücksichtigung der besagten ausgewiesenen Nettorendite der Beklagten vorzunehmen.

In der Klage (S. 15 Ziff. 10) wird geltend gemacht, der Kläger habe durch den Aufschub der Auszahlung der Kapitalabfindung dadurch einen Nachteil erlitten, dass er

„noch nicht einmal über die Altersleistung verfügen konnte, während die Beklagte auf dem Altersguthaben weiterhin eine Nettorendite erwirtschaftete, welche weit über dem gewährten Zins lag. So erzielte die Beklagte gemäss Geschäftsbericht/Jahresrechnung 2013 in diesem Jahr eine Performance von 5.52%. Im Jahr 2014 erzielte die Beklagte gemäss Geschäftsbericht/Jahresrechnung 2014 sogar eine Performance von 7.45% auf ihren Anlagen. Hingegen gewährte sie dem Kläger, welcher sich aufgrund der Falschauskunft des Verwaltungsrates der Beklagten gezwungen sah, sein Altersguthaben bei der Beklagten zu belassen und mithin auf eine selbst erzielte höhere Rendite zu verzichten, sich mit einer Verzinsung von 1.5% für das Jahr 2013 sowie von 1.75% für das Jahr zufrieden zu geben“.

Dies führe zu einer Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen weiterbeschäftigten Versicherten, welche während der Periode der Weiterbeschäftigung neben der Verzinsung des Altersguthabens Gutschriften gemäss Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements erhielten. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die Beklagte dem Kläger die Gutschriften nach Art. 16 Abs. 2 des Vorsorgereglements nicht schuldet, so wäre die Beklagte eventualiter dazu zu verurteilen, dem Kläger das Altersguthaben entsprechend der von ihr tatsächlich erzielten Performance zu verzinsen, um ihn schadlos zu halten.

5.2.           Diese Begründung offenbart implizit, dass der Kläger keine positive bzw. ausdrückliche Reglementsbestimmung (bzw. eine entsprechende Vorschrift im PKG) zu benennen vermag, um das Rechtsbegehren zu stützen. Im Kern zielt das Begehren auf eine Entschädigung („… schadlos zu halten“) ab, durch welche nach Auffassung des Klägers eine Ungleichbehandlung mit anderen Versicherten abgegolten werden soll.

5.2.1.  Mit der Formulierung, der Kläger habe „noch nicht einmal über die Altersleistung verfügen“ können, wird implizit der von der Beklagten vollzogene Aufschub der Leistungen bis zum Teilrücktritt per 1. September 2013 bzw. bis zum endgültigen Rücktritt per 1. Februar 2015 beanstandet.

Dazu ist klarzustellen, dass sowohl § 31 Abs. 4 PKG als auch Art. 16 Abs. 2 Reglement vom Aufschub des Anspruchs auf „Altersleistungen“ entsprechend des Umfangs der Weiterbeschäftigung sprechen. Das Gesetz und das Reglement kennen, wie erwähnt, zwei Formen der Altersleistung, die monatliche Ausrichtung der Altersrenten und den Kapitalbezug. Wenn Gesetz in § 31 Abs.4 und das Reglement in Art. 16 Abs. 2 von Altersleistungen im Plural sprechen, so ist offensichtlich, dass sämtliche möglichen Altersleistungen, somit auch Kapitalabfindungen, von einem Aufschub erfasst werden.

Damit steht fest, dass die Beklagte, wenn sie gestützt auf Gesetz und Reglement die Kapitalauszahlung während der Weiterbeschäftigung aufgeschoben hat, nicht in Widerspruch zum Wortlaut von Gesetz und Reglement gehandelt hat. Es kann, wie der Kläger vorab im Einspracheverfahren geltend gemacht hat, in dieser Frage auch keine Gesetzeslücke angenommen werden.

5.2.2.  Der Kläger macht wie erwähnt geltend, das Vorgehen nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 4 PKG bzw. Art. 16 Abs. 2 Reglement führe zu einem stossenden Ergebnis. Der Kläger macht geltend (Klage S. 15 Ziff. 10), der Gleichheitsgrundsatz gebiete hinsichtlich des Aufschubs eine Ungleichbehandlung, nämlich dass nur die Rentenleistungen, nicht jedoch die Auszahlung der Kapitalabfindung aufgeschoben werden können sollen.

Das vom Kläger präsentierte Klagfundament für das Rechtsbegehren Ziffer 3 beruht, bezogen auf den Zeitabschnitt der Weiterbeschäftigung bis zum definitiven Ruhestand, auf der vom Kläger getroffenen Annahme, dass infolge der von der Beklagten gemäss ihrer Darstellung geübten Praxis (vgl. Klagantwort S. 8 f, Rz 25, vgl. auch die von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Mai 2017 edierte Aufstellung ab 2008 bis 2015 zu den weiterbeschäftigten Personen mit Anmeldung der Kapitaloption) des Aufschubs der Kapitalabfindung eine wirtschaftliche Benachteiligung der Versicherten mit Kapitalabfindung im Vergleich zu ausschliesslich eine Altersrente Beziehenden resultiert. Im Zusammenhang mit der Kapitalabfindung ist jedoch auf den Ratschlag und Entwurf zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980 vom 30. August 2006 (S. 65 ad § 29) zu verweisen, wo sich der Satz findet, es könnten im Reglement „zur Vermeidung der Antiselektion … bestimmte Auflagen stipuliert werden, im Vordergrund steht dabei eine Mindestfrist zur Geltendmachung des Kapitalanspruchs“.

Den Tarifgrundlagen der Beklagten liegt der Gedanke des Risikoausgleichs zugrunde, gemäss welchem die statistisch früher versterbenden Versicherten diejenigen mit längerer Lebenserwartung mitfinanzieren sollen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt BV 2015 11 vom 9. Februar 2016 i.S. X gegen C____ Erw. 3.3.2.). Mit Einführung der Möglichkeit zur Antragstellung auf Kapitalabfindung ist jedoch die im Ratschlag angesprochene Gefahr der Antiselektion verbunden. Dies ist u.a. der Fall, wenn Versicherte mit erheblichen, d.h. sich voraussichtlich bald verwirklichenden Mortalitätsrisiken die Kapitalabfindung wählen. Behält man die ganze Zeitpanne ab dem ordentlichen Rücktrittsalter bis zum Ableben im Auge, lässt sich die Aussage, dass reine Rentenbezüger im Vergleich zu Versicherten, welche die Kapitaloption gewählt haben, wirtschaftlich in Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und damit ungerechtfertigt stets besser gestellt wären, nicht aufrechterhalten. Umso weniger würde sich die geforderte Ungleichbehandlung von Versicherten mit Kapitaloption für das zeitliche Intervall der Weiterarbeit bis zur vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem vom Kläger angestrebten Sinn aufdrängen.

5.2.3.  Der Kläger versteht nach dem Dargelegten die gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 verlangte Leistung als eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, den er erzielt hätte, wenn ihm das Kapital zum von ihm gewünschten Zeitpunkt ausgerichtet worden wäre. Darauf fussen auch seine Ausführungen gemäss Eingabe vom 8. Mai 2017 (samt Beilagen) zu ihm angeblich entgangenen Nettorenditen auf Liegenschaften. Er rückt damit die gegenüber der Beklagten geltend gemachte Leistung zumindest sinngemäss in die Nähe einer Schadenersatzforderung. Einer solchen wäre jedoch, da im Vorgehen der Beklagten keine Widerrechtlichkeit im Sinne des Verstosses gegen objektives Recht zu erkennen ist, von vornherein die Grundlage entzogen. Es erübrigt sich damit, weitere – von der Beklagten bestrittene - Vorausaussetzungen, wie Schaden und Kausalzusammenhang (vgl. Eingabe vom 6. Juni 2017), näher zu prüfen.

5.3.           Der Kläger sieht sich schliesslich als Opfer einer gemäss seiner Darstellung angeblich von einem Personalleiter und zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten erteilten falschen Auskunft. Dieser Personalleiter habe dem Kläger die Auskunft erteilt, die Auszahlung der Kapitalabfindung per 1. Februar 2013 sei auch im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers möglich (Einsprachebegründung vom 29. Dezember 2014, Klagbeilage 13 S. 7). Der Kläger macht geltend, dass sofern er eine zutreffende Antwort erhalten hätte, er mit dem Arbeitgeber „sicherlich über einen Arbeitsvertrag verhandelt“ hätte, „welcher die Kapitalauszahlung nicht aufschiebt; dies beispielsweise indem der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses auf ein Datum nach erfolgter Kapitalauszahlung gelegt“ worden wäre.

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz eines bei ihm begründeten Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft des Personalleiters berufen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auskunft praxisgemäss von einer Stelle erteilt worden sein muss, welche für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 112 V 119 E. 3a).

Zwar mag zutreffen, dass auch ein Personalleiter die wesentlichen Aspekte der vom Arbeitgeber organisierten Altersvorsorge zu kennen hat. Jedoch zuständig hierfür ist die Vorsorgeeinrichtung selbst. Dass der betroffene Personalleiter zugleich Verwaltungsrat der Beklagten gewesen sein soll, hilft dem Kläger ebenso wenig weiter. In dieser Eigenschaft war der Personalleiter zwar Mitglied des Leitungsorgans der Beklagten. Dies mag zwar ebenfalls eine gewisse Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen zu begründen, jedoch fällt der originäre Entscheid über Modalitäten der Altersleistungen im Einzelfall nicht in das Aufgabengebiet eines Verwaltungsrates; hierfür wären die Rentensachbearbeitenden, ggf. die Rechtsabteilung der Beklagten in funktioneller Hinsicht zuständig gewesen.

Nach der angeführten Praxis setzt der Vertrauensschutz u.a. auch voraus, dass der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zwar kann die Ausübung der Kapitaloption als solche nicht rückgängig gemacht werden, jedenfalls sofern der Widerruf nicht noch innerhalb der für die Ausübung der Kapitaloption vorgesehenen Frist erfolgt (vgl. Kahil-Wolff in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 37 N 11). Ohnehin hat der Kläger nach der Aktenlage eine entsprechende Absicht nie geäussert.

Dennoch fragt sich, ob von einer Disposition im Sinne der Praxis gesprochen werden kann. In der Einsprache hat der Kläger Handlungsoptionen aufgezeigt, wie er das Ziel der sofortigen Rentenauszahlung auf das ordentliche Rücktrittsalter hin hätte erreichen können, indem er nämlich die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in einer Weise ausgestaltet hätte, dass seiner Meinung nach der den Aufschub der Altersleistungen auslösende Tatbestand („Bleibt das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus .. bestehen“) nicht erfüllt gewesen wäre. Auch in der Replik (S. 5 Ziff. 4) führt er aus, er „hätte die Altersrente in Kapitalform ohne Weiteres beziehen können, wenn er per Ende Januar 2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausgetreten wäre und ggf. daraufhin eine neue Anstellung erfolgt wäre“. Er hat jedoch nicht geltend gemacht, er hätte, wäre er richtig informiert worden, davon abgesehen, die Kapitaloption auszuüben. Aber nur so hätte er aber mit Blick auf die vorstehend erörterten Vorgaben gemäss Gesetz und Reglement erreichen können, dass ihm für die Dauer der Weiterbeschäftigung monatliche Gutschriften entsprechend einer auf dem gesamten Alterskapital berechneten Altersrente erteilt worden wären.

Damit vermag sich das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu stützen. Es erübrigt sich darum auch die Befragung des erwähnten Personalleiters, ob er die vom Kläger behauptete, von der Beklagten jedoch bestrittene Auskunft erteilt hat oder nicht.

6.                

6.1.           Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Kläger –          Beklagte –          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2016.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2017 BV.2016.26 (SVG.2017.338) — Swissrulings