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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 BV.2016.21 (SVG.2018.67)

23. Oktober 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,539 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGer 9C_255/2018 Urteil vom 31.10.2018)

Volltext

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Oktober 2017

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                                   Klägerin

Pensionskasse C____

                                                                                                                   Beklagte

Gegenstand

BV.2016.21

Klage vom 31. Oktober 2016

Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge

Tatsachen

I.         

a)           Die 1979 geborene Klägerin arbeitete seit dem 1. Juni 2012 für die D____ AG in Zürich (Anstellungsvertrag vom 19. bzw. 22. März 2017, Klagebeilage [KB] 3). Infolgedessen war sie bei der Beklagten vorsorgeversichert.

Am 30. Januar 2015 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2015 (KB 6). Ab dem 16. April 2015 wurde der Klägerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, KB 8).

b)           Mit einem Schreiben vom 12. Oktober 2015 (Klageantwortbeilage [AB] 6) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund des Gesundheitsvorbehalts vom 13. Juni 2012 (AB 3) keinen Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsrente habe. Im Bericht der Klinik E____ vom 28. September 2015 (vgl. AB 5) sei nämlich eine mittelgradige depressive Episode als Hauptdiagnose für die Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Nach einem Schriftenwechsel zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin und der Beklagten betreffend der Auszahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente an die Klägerin (Schreiben vom 26. Mai 2016, AB 9, vom 29. Juni 2016, AB 10, vom 11. Juli 2016, AB 11, und vom 15. Juli 2016, AB 12), wandte sich letztere an die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) und bat diese um eine Stellungnahme (Schreiben vom 4. August 2016, KB 11). Dieser Bitte kam die BSABB in einem Antwortschreiben vom 12. August 2016 nach (KB 12). Zugleich wandte sie sich mit einigen Fragen zur Leistungsverpflichtung an die Beklagte (Schreiben der BSABB vom 12. August 2016, AB 14). In ihrem Antwortschreiben vom 29. September 2016 (AB 15) verwies die Beklagte im Wesentlichen auf frühere Stellungnahmen gegenüber der Rechtsvertreterin der Klägerin und erläuterte Art. 12 des Reglements der Pensionskasse C____ (nachfolgend: Reglement; KB 10) mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2011.

c)            Die IV-Stelle Zürich lehnte das von der Klägerin gestellte Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 21. März 2016 (AB 7) und Verfügung vom 17. Mai 2016 (AB 8) ab. Sie begründete dies damit, dass kein Gesundheitsschaden im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bestehe.

II.       

a)           Mit Klage vom 31. Oktober 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsrente gemäss Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Reglements, gültig ab 1. Januar 2011, für ihre Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. April 2015 zu bezahlen.

b)           Mit Klageantwort vom 11. Januar 2017 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

c)            In der Replik vom 16. März 2017 und Duplik vom 8. Juni 2017 halten die Parteien im Wesentlichen an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin passt ihr Rechtsbegehren dahingehend an, dass die Arbeitsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Salärzahlung und damit ab dem 1. Mai 2015 zu bezahlen sei.

d)           Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 fordert die Instruktionsrichterin die Beklagte dazu auf, dem Gericht bis zum 17. August 2017 den Gesundheitsvorbehalt bzw. Vorbehalt bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsrente vom 13. Juni 2015 im Original zu edieren, insbesondere mit Datum und Unterschrift der Klägerin, sowie, sofern möglich, der Zustellnachweis dieses Schreibens an die Klägerin. Innert erstreckter Frist reicht die Beklagte am 18. September 2017 eine erneute Stellungnahme mit weiteren Beilagen ein. Darunter findet sich eine Kopie des verlangten Schreibens.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG (vgl. auch Art. 34 des anwendbaren Reglements). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.                

2.1.           Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe rückwirkend ab dem 16. April 2015, respektive ab dem 1. Mai 2015 (vgl. Replik vom 16. März 2017) einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht zulässig, für vorübergehende Krankheiten und damit für die Ausrichtung einer Arbeitsunfähigkeitsrente einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen. Wäre dies auch bei einer vorübergehenden Krankheit der Fall, müsste sie ein Risiko tragen, das sie nach dem Gesetz gar nicht zu tragen habe. Ein solcher Vorbehalt sei nur für Invaliditäts- und Todesfallleistungen möglich. Die Beklagte habe ihren Vorbehalt zudem nicht in rechtsgültiger Weise angebracht. In ihrer Argumentation bezieht sich die Klägerin unter anderem auf das Schreiben der BSABB vom 12. August 2016. Die BSABB habe denn auch eine „(analoge) Anwendung von Art. 331c OR“ befürwortet. In ihrer Argumentation vergleicht die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsrente mit den Leistungen einer Krankentaggeldversicherung.

2.2.           Die Beklagte bringt dagegen vor, dass sie in rechtmässiger Weise und gestützt auf ihr Reglement einen Gesundheitsvorbehalt in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsrente der Klägerin vorgenommen habe. Zudem weist sie hinsichtlich der Natur der Arbeitsunfähigkeitsrente darauf hin, dass diese nur bedingt mit einer Krankentaggeldversicherung verglichen werden könne, zumal sie erst nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin greife.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsrente der Beklagten hat. Unumstritten ist dabei, dass die Klägerin ab dem 16. April 2015 arbeitsunfähig geschrieben wurde und sie zu dieser Zeit noch bei der Beklagten versichert war.

3.                

3.1.           Im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die versicherten Personen (vgl. Art. 2 bis 4 BVG) für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert (vgl. Art. 13 ff. BVG).

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ‑ also jenem Bereich, der über die Mindestvorschriften (vgl. Art. 6 BVG) hinausgeht ‑ sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG anwendbaren Bestimmungen und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (BGE 132 V 278, 279 E. 3.1 und BGE 130 V 369, 376 E. 6.4 mit Hinweisen).

Nebst den genannten Bestimmungen sind im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge namentlich auch der allgemeine Teil (Art. 1 bis 183) des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) sowie die Art. 331 bis 331f OR anwendbar (vgl. BGE 132 V 149, 150 E. 5 und Frank Emmel in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 331-331f, N 1). Es gelten somit privatrechtliche Grundsätze.

3.2.           Es ist vorliegend zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsrente gemäss Art. 12 des Reglements um eine Leistung handelt, welche in den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge fällt. Damit sind die unter E. 3.1. genannten Gesetzesbestimmungen grundsätzlich anwendbar.

4.                

4.1.           Im Folgenden ist zunächst die Frage zu klären, ob ein Gesundheitsvorbehalt für eine Arbeitsunfähigkeitsrente in der weitergehenden beruflichen Vorsorge zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet daher erst im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus eine Leistungspflicht erwächst, Rechtswirkungen. Der Versicherer wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (BGE 127 III 235, 238 f. E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2007 vom 20. August 2007 E. 6.3.1).

4.2.           Wie unter E. 3. ausgeführt, findet Art. 331c OR in der weitergehenden beruflichen Vorsorge grundsätzlich Anwendung. Er hält fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen berechtigt sind, „für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen“ anzubringen, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Der Fall der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ‑ in Abgrenzung zur Invalidität, welche eine bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit voraussetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], auf welchen hier aufgrund von Art. 23 BVG verwiesen werden kann) ‑ wird in diesem Artikel nicht explizit erwähnt. Wie bereits die BSABB in ihrem Schreiben vom 12. August 2016 (KB 12) andeutete, ist diese Bestimmung auf die Arbeitsunfähigkeit folglich höchstens analog anwendbar. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung würde bedeuten, dass die Vorsorgeeinrichtung auch im Falle einer vorübergehenden bzw. kürzeren Arbeitsunfähigkeit einen Vorbehalt machen könnte. Denn in diesem Fall würde das Risiko der Arbeitsunfähigkeit gleich behandelt wie die Risiken Tod und Invalidität. Entgegen der Darstellung der Klägerin kann bei einer analogen Anwendung nicht zugleich gesagt werden, da die Arbeitsunfähigkeit im Art. 331c OR nicht erwähnt werde, könne für diese e contrario kein Vorbehalt gemacht werden.

Im Wesentlichen dasselbe gilt, wenn man eine analoge Anwendung von Art. 331c OR verneint. Geht man nämlich davon aus, dass sich dieser Artikel nicht auf eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsrente anwenden lässt, bleibt im überobligatorischen Bereich dennoch das Privatrecht anwendbar (vgl. E. 3.1.). Damit sind die Versicherungen in diesem Bereich vergleichbar mit den Versicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Die vorliegend in Frage stehende Arbeitsunfähigkeitsrente ist nämlich ähnlich gelagert wie eine Krankentaggeldversicherung nach VVG und auch wie eine solche Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Was das ebenfalls erwähnte VVG betrifft, so finden sich darin keine Regelungen über den Vorbehalt, sodass sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Das KVG beinhaltet jedoch konkrete Bestimmungen zu den Krankentaggeldversicherungen. Auf diese ist einzugehen.

Aus dem „Merkblatt Krankentaggeldversicherung (Arbeitsunfähigkeitsrente)“ (KB 5), welches die Klägerin nach eigenen Angaben bei Arbeitsbeginn von der Arbeitgeberin erhalten hat (Klage, Ziff. 5.), geht denn auch hervor, dass die Arbeitsunfähigkeitsrente an Stelle der Krankentaggeldversicherung bestehe. Diese Rente sei in die Pensionskasse eingeschlossen, weshalb es keinen separaten Vertrag für die Krankentaggeldversicherung gebe. Dies bedeutet vorliegend nicht, dass die Bestimmungen zur freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG direkt auf die Arbeitsunfähigkeitsrente anwendbar sind, da es sich eben nicht explizit um eine solche handelt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst im Rahmen der Krankentaggeldversicherung ein Vorbehalt für Krankheiten, welche bei der Aufnahme bestehen oder Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können, angebracht werden kann (Art. 69 Abs. 1 KVG). Wenn sogar bei dieser Versicherungsart ein Gesundheitsvorbehalt für fünf Jahre (Art. 69 Abs. 2 KVG) möglich ist, stellt sich die Frage, weshalb dies dann nicht erst recht im Falle eines als Innominatvertrag sui generis geltenden Vorsorgevertrages, der die arbeitnehmende Person und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge verbindet, gelten soll.

Für diesen gilt nach dem unter E. 3.1. Gesagten insbesondere, dass dessen Inhalt in den Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden kann (Art. 19 Abs. 1 OR). Wie bereits ausgeführt, gibt es in Bezug auf das Anbringen eines Gesundheitsvorbehalts für eine Arbeitsunfähigkeitsrente durch die Vorsorgeeinrichtung keine explizite Regelung. Sowohl eine analoge Anwendung von Art. 331c OR als auch eine analoge Anwendung von Art. 69 KVG würden dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtung einen Gesundheitsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren machen kann. Geht man davon aus, dass keine der beiden Normen analog anwendbar ist, ist ‑ basierend auf Art. 19 Abs. 1 OR ‑ ein Vorbehalt mangels anderer Regelung ebenfalls möglich. Um e contrario aus Art. 331c OR zu schliessen, dass nur für die Risiken Tod und Invalidität Vorbehalte von bis zu fünf Jahren gemacht werden können, gibt es keine Anhaltspunkte (was den Leistungsgrund „Alter“ betrifft, so erscheint es logisch, dass diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht werden können). Es kann daher offen gelassen werden, ob auf eine dieser Normen im Konkreten abzustellen ist. Im Ergebnis ist es der Beklagten grundsätzlich nicht gesetzlich untersagt, im Vorsorgevertag vorzusehen, dass in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsrente ein Gesundheitsvorbehalt gemacht werden kann.

5.                

5.1.           Es bleibt zu klären, ob der von der Beklagten geltend gemachte Gesundheitsvorbehalt in genügendem Mass im Reglement vorgesehen ist. Dieses stellt nämlich den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, dem sich die Klägerin mit Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der D____ unterzogen hat (vgl. BGE 132 V 149, 150 E. 5.).

5.2.           Die Beklagte stützt ihren Vorbehalt auf Art. 3 und Art. 12 Abs. 3 des Reglements ab (vgl. Schreiben betreffend den Gesundheitsvorbehalt vom 13. Juni 2015, AB 3). Dazu führt die Klägerin namentlich aus, dass aus Art. 3 Abs. 2 des Reglements lediglich hervorgehe, dass für die Risiken Tod und Invalidität ein Vorbehalt angebracht werden dürfe, was e contrario bedeute, dass für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kein Vorbehalt angebracht werden dürfe. Ihre Argumentation entspricht damit im Wesentlichen jener, die sie bereits in Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 331c OR vorgebracht hat.

5.3.           Es trifft zu, dass Art. 3 Abs. 2 des Reglements besagt, dass der Stiftungsrat im Falle eines unbefriedigenden Gesundheitszustands berechtigt sei, für Invaliditäts- und Todesfallleistungen, welche die Leistungen gemäss BVG übersteigen, Vorbehalte anzubringen und die versicherten Leistungen einzuschränken (KB 10, S. 2). Art. 12 Abs. 3 des Reglements besagt, dass ein Gesundheitsvorbehalt für die in den Abs. 1 und 2 desselben Artikels geregelte Arbeitsunfähigkeitsrente keine Gültigkeit habe, es sei denn, dies werde ausdrücklich festgelegt (KB 10, S. 10).

Diese beiden Bestimmungen des Reglements sind zur Prüfung, ob die Beklagte basierend auf ihrem Reglement einen Vorbehalt anbringen durfte oder nicht, auszulegen.

5.4.           Rechtsprechungsgemäss hat die Auslegung von Vorsorgeverträgen nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist also darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Darüber hinaus sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 223, 228 E. 3.1, BGE 132 V 149, 150 f. E. 5, BGE 130 V 80, 81 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Die letztgenannten Regeln sind vorliegend nicht von Bedeutung, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.

5.5.           Betrachtet man Art. 3 Abs. 2 des Reglements für sich, fällt zum einen auf, dass er an Art. 331c OR angelehnt zu sein scheint. Er bezieht sich tatsächlich allein auf Leistungen für den Todes- oder Invaliditätsfall. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte aufgrund dieser Bestimmung einzig und allein für diese Fälle Gesundheitsvorbehalte machen kann. Vielmehr ist Art. 12 Abs. 3 des Reglements gleichermassen zu berücksichtigen. Dieser sieht nämlich die Möglichkeit von Vorbehalten für die Arbeitsunfähigkeitsrente grundsätzlich vor. Im Lichte der unter E. 4 gemachten Ausführungen verletzt diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Klägerin kein Bundesrecht. Im Kontext stellt sie sich ‑ für den vernünftigen Betrachter ‑ nicht als Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Reglements dar, sondern als Spezifizierung. Die Bestimmung hält nämlich zunächst fest, dass ein Vorbehalt für die Arbeitsunfähigkeitsrente keine Gültigkeit hat. Dann aber stellt sie klar, dass dies dennoch möglich ist, sofern dies ausdrücklich festgehalten wird. Sie nimmt somit indirekt Bezug auf die in Art. 3 Abs. 2 des Reglements erwähnte Möglichkeit der Vorbehalte.

Zu beachten ist ausserdem, dass die Arbeitsunfähigkeitsrente in den ersten zwei Jahren nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 12 Abs. 1 des Reglements). Die Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten beginnt dementsprechend ‑ sofern eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfolgt ist ‑ nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsrente (Art. 13 Abs. 1 des Reglements). Wenn frühzeitig eine Anmeldung bei der IV erfolgt, bedeutet dies, dass die betroffene versicherte Person allenfalls bereits eine Rente der IV erhalten würde, weil das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bereits abgelaufen ist. Zugleich erhielte sie von der Beklagten jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren vorerst weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsrente im Sinne von Art. 12 des Reglements ausbezahlt. Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG gehen hier fliessend ineinander über. Die Arbeitsunfähigkeitsrente wird somit unter Umständen auch während einer Invalidität ausgerichtet ‑ anstelle der später beginnenden Invalidenrente. Es liegt somit keine eindeutige Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität vor. Umso mehr kann nicht gesagt werden, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements schliesse einen Vorbehalt für die Arbeitsunfähigkeitsrente aus. Dies wird durch Art. 12 Abs. 3 des Reglements bestätigt.

5.6.           Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 des Reglements sind daher so zu verstehen, dass die Beklagte einen Vorbehalt für eine Arbeitsunfähigkeitsrente machen darf. Dieser ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres aus einem Vorbehalt für überobligatorische Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall, sondern muss explizit auch für die Arbeitsunfähigkeitsrente ausgesprochen werden.

6.                

6.1.           Die Klägerin bestreitet im Weiteren, dass die Beklagte den Vorbehalt, auf welchen sich diese beruft, rechtsgültig angebracht hat. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, der Vorbehalt sei nicht präzis genug formuliert. Zudem habe die Beklagte zwischen der Zustellung ihres ausgefüllten Gesundheitsfragbogens am 2. April 2012 und dem Anbringen des Gesundheitsvorbehalts auf dem PK-Ausweis per Eintritt vom 12. Juni 2012 zehn Wochen vergehen lassen. Diese Dauer sei nicht mehr rechtskonform und die Beklagte habe den Beweis der Zustellung des Schreibens betreffend den Gesundheitsvorbehalt vom 13. Juni 2012 (KB 3) zu erbringen. Schliesslich sei der Vorbehalt auch auf dem Vorsorgeausweis bei Eintritt vom 12. Juni 2012 (KB 13) nicht rechtsgenüglich angebracht worden. Auf diesem sei nämlich lediglich vermerkt, dass es einen solchen gebe.

6.2.           Auch für die rechtsgültige Anbringung eines auf die Arbeitsunfähigkeitsrente bezogenen Vorbehalts gibt es keine explizite Regelung. Insbesondere gibt das Reglement der Beklagten keinen Aufschluss darüber. Aufgrund der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Art. 331 ff. OR (vgl. E. 3.1.) erscheint es naheliegend und gerechtfertigt, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Vorbehalten für die Risiken Tod und Invalidität gemäss Art. 331c OR abzustellen. Gemäss dieser Rechtsprechung müssen Vorbehalte beim Eintritt der versicherten Person formell angebracht werden (BGE 130 V 9, 15 E. 4.4). Das Bundesgericht führt diese Voraussetzung nicht weiter aus. In jedem Fall geht aus seiner Äusserung jedoch hervor, dass es einen Vorbehalt, der beispielweise nur mündlich vorgebracht wird, nicht akzeptieren wollte. Dementsprechend muss die Rechtsprechung so verstanden werden, dass die Versicherung der versicherten Person den Vorbehalt in der Schriftform mitteilen muss. Dies entspricht auch der Regelung für Vorbehalte von Krankentaggeldversicherungen: gemäss Art. 69 Abs. 2 KVG ist ein solcher Vorbehalt nur gültig, wenn er der versicherten Person schriftlich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet wird (vgl. dazu z.B. BGE 116 V 239, 244 E. 4a/aa). Die genaue Bezeichnung der betroffenen Krankheit sowie von Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist wird auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge verlangt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 110/01 und B 111/01 vom 24. November 2003 E. 4.3 = SVR 2004 BVG Nr. 13; siehe auch Isabelle Vetter-Schreiber [Hrsg.], BVG/FZG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 6 N 8 mit weiteren Beispielen).

6.3.           Dem Gericht liegt das Schreiben betreffend den Gesundheitsvorbehalt vom 13. Juni 2012 in Kopie vor (AB 3). Daraus geht hervor, dass die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass sie für die Dauer von fünf Jahren einen Gesundheitsvorbehalt ab ihrem Eintritt in die Pensionskasse anbringe. Für den Fall, dass innerhalb dieser Vorbehaltsdauer ein Leistungsfall eintrete, für dessen Ursache ein Vorbehalt bestand, würden die auszurichtenden Invaliden- und Todesfallleistungen lebenslänglich auf die BVG-Minimalleistungen gekürzt. Im Weiteren hielt sie (in fett gedruckten Buchstaben) fest, dass zudem nach Ablauf der Salärzahlungen des Arbeitgebers keine Arbeitsunfähigkeitsrente ausgerichtet werde. In einer Beilage des Schreibens wurde der Vorbehalt medizinisch definiert. Die Beklagte hielt darin explizit fest, dass eine „Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit infolge Rückenleiden und/oder Depression keinen Anspruch auf die vorgesehenen Leistungen (Arbeitsunfähigkeitsrente und überobligatorische Invalidenrente)“ ergebe.

Aus dem Schreiben geht somit klar und verständlich hervor, wofür und für welchen Zeitraum die Beklagte den Gesundheitsvorbehalt machte. Insofern ist der Vorbehalt somit nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die fünfjährige Dauer des Vorbehalts, da diese den Bestimmungen von Art. 331c OR, Art. 69 Abs. 2 KVG und Art. 3 Abs. 4 des Reglements der Beklagten entspricht. Von einer anderen, insbesondere einer niedrigeren Maximaldauer kann nicht ausgegangen werden. Streitig ist jedoch ebenfalls, ob die Beklagte der Klägerin den Vorbehalt rechtzeitig zugestellt hat.

6.4.           Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie den schriftlichen Vorbehalt erhalten hat. Vielmehr bestätigt sie den Erhalt explizit (Replik, Ziff. 6.8.). Es erübrigt sich damit, von der Beklagten einen Zustellnachweis zu verlangen, da die Zustellung nicht strittig ist. Dass die Beklagte die Klägerin dazu aufgefordert hatte, ihr den Vorbehalt unterschrieben zurückzuschicken ändert daran nichts, auch wenn die Beklagte keinen von der Klägerin unterschriebenen Vorbehalt beim Gericht eingereicht hat.

Im Gegensatz zu Vorbehalten in der Krankenversicherung betreffend eine ganz genau umschriebene Krankheit können Vorbehalte im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in Bezug auf Tod und Invalidität nicht rückwirkend angebracht werden (vgl. BGE 130 V 9, 15 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 127 III 235, 238 E. 2c betreffend den Vorbehalt gemäss Art. 69 Abs. 1 KVG).

Vorliegend ging der persönliche Fragebogen der Klägerin gemäss Eingangsstempel am 11. April 2012 bei der Beklagten ein (AB 2) und somit eine Woche nach dem von der Klägerin angegebenen Datum des 2. April 2012 (Replik, Ziff. 6.8.). Der Gesundheitsvorbehalt ist auf den 13. Juni 2012 datiert (AB 3) und wurde demnach neun Wochen nach Erhalt des Fragebogens und 13 Tage nach Eintritt der Klägerin in die Pensionskasse (Persönlicher Fragebogen, AB 2, S. 1) und Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der D____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 19. bzw. 22. März 2012, KB 3) erstellt. Die unter E. 6.2. erwähnte Rechtsprechung von BGE 130 V 9, 15 E. 4.4 verlangt zwar die Anbringung eines Vorbehalts beim Eintritt der versicherten Person in die Versicherung. Dies kann jedoch nicht so verstanden werden, dass dieser zwingend bis zum ersten Arbeitstag bzw. dem Tag des definitiven Eintritts erfolgt sein muss. In Fällen relativ kurzfristiger Anstellungen bei einem neuen Arbeitgeber und entsprechend kurzfristiger Eintritte oder Übertritte in eine Pensionskasse wäre dies administrativ wohl kaum möglich. Es muss deshalb genügen, wenn die Versicherung einen Vorbehalt zeitnah zum Eintritt ausspricht, wobei vorliegend offen gelassen werden kann, wann der späteste Zeitpunkt ist. Die geringe Zeitdauer zwischen der Arbeitsaufnahme bzw. dem Eintritt in die Pensionskasse und der Mitteilung des Vorbehalts erscheint vorliegend nicht als übermässig. Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, der Vorbehalt sei rückwirkend ausgesprochen worden (vgl. dazu Vetter-Schreiber, Art. 6 N 14). Auch wenn der Vorsorgeausweis per 1. Juni 2012 das Datum vom 12. Juni 2012 trägt (KB 13) und damit offenbar einen Tag vor dem Schreiben betreffend des Gesundheitsvorbehalts erstellt wurde, ist darauf immerhin vermerkt, dass ein Gesundheitsvorbehalt besteht. Wenngleich daraus nicht ersichtlich ist, wofür, so wurde der Klägerin immerhin von Beginn an nicht die volle Versicherungsleistung zugesprochen. Dass die Ausführungen zum Vorbehalt einen einzigen Tag später erfolgten, vermag am Gesagten nichts zu ändern.

6.5.           Die Beklagte hat der Klägerin den Gesundheitsvorbehalt folglich in formaler und zeitlicher Hinsicht rechtsgenüglich und somit gültig mitgeteilt. Dies bedeutet, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin noch andauerte, weshalb sich die Beklagte zu Recht darauf berufen hat.

6.6.           Im Übrigen führte die Klägerin aus, dass sie durch ihre Kündigung ein Risiko tragen müsse, welche sie von Gesetzes wegen gar nicht zu tragen habe (Klage, Ziff. 9.) und sie sei aufgrund der Merkblätter „Versicherung Salär“ (KB 4) und „Krankentaggeldversicherung (Arbeitsunfähigkeitsrente)“ (KB 5) davon ausgegangen, sie könne in eine Einzelversicherung wechseln, was zu ihrem Erstaunen nicht möglich gewesen sei (Replik, Ziff. 7.1.). Diese Vorbringen vermögen am unter E. 6.5. zusammengefassten Ergebnis nichts zu ändern. Entsprechend den Ausführungen unter E. 4.3. kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 KVG (Recht des Übertritts in eine Einzelversicherung) angewendet haben will, da diese nicht direkt auf den Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung findet. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, die eine analoge Anwendung nahelegen würden. Ausserdem ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es kein Obligatorium für den Abschluss von Krankentaggeldversicherungen gibt (BGE 127 III 235, 238 E. 2c). Sie kann sich folglich auch nicht drauf berufen, dass sie nun ‑ aufgrund ihrer Kündigung ‑ ein nicht von ihr zu tragendes Risiko tragen müsse.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.

7.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 16 SVGG).

7.3.           Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Klage wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Klägerin –          Beklagte –          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am:

BV.2016.21 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.10.2017 BV.2016.21 (SVG.2018.67) — Swissrulings