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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.09.2025 BEZ.2025.79 (AG.2025.540)

23. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,006 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.79

ENTSCHEID

vom 23. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                               Schuldner

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                   Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens [...] im Handelsregister eingetragen. Dieses hat gemäss Handelsregistereintrag den Zweck […] und alle damit verbundenen Arbeiten. Mit Entscheid vom 16. September 2025 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 678.00, zuzüglich Zins zu 4.5 % seit dem 21. Februar 2025, CHF 39.75, CHF 50.00 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen den Entscheid vom 16. September 2025 reichte der Schuldner am 19. September 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde ein. Darin beantragt er die Aufhebung des Konkurses. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2025 E. 2.1).

2.2      Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 und BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, welche in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung (Kren Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen, 20. Auflage, Zürich 2020, Art. 174 N 26). Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2020.46 vom 30. September 2020 E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Rechtsmittelfrist belegt (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c; BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1 und 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5; Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2; ZR 2011 Nr. 79). Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (Obergericht Zürich PS250062 vom 28. März 2025 E. 2.2 und PS240239 vom 18. Dezember 2024 E. II/1.2).

2.3      Vorliegend kann der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, vor der Eröffnung des Konkurses beglichen hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 16. September 2025 (und der Bestätigung in der Quittung vom 18. September 2025) geht hervor, dass der Schuldner die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten der Konkurseröffnung am 16. September 2025 vor 13:21 Uhr und damit vor der Eröffnung des Konkurses (gleichentags um 15:20 Uhr) beglichen hat. In diesem Fall kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (AGE BEZ.2024.41 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Der Schuldner konnte auch innerhalb der Rechtsmittelfrist belegen, dass die nach Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– beglichen worden sind.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall kann der Schuldner zwar aufzeigen, dass er die Schuld inklusive Zinsen und Gebühren vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgte aber erst wenige Stunden vor der Konkursöffnung. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, von sich aus den Konkursrichter über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 3; Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 294; BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.2). Die Behauptung des Schuldners, wonach ein Mitarbeiter des Betreibungsamts ihm gegenüber zugesichert habe, das Konkursgericht per E-Mail zu informieren, und dass die Sache damit erledigt sei, ist unbelegt und aufgrund der vorerwähnten Lehre und Rechtsprechung nicht glaubhaft. Infolge der ausgebliebenen Mitteilung an das Konkursgericht über die wenige Stunden vor der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 16. September 2025 (KB.2025.642) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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