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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.09.2025 BEZ.2025.73 (AG.2025.532)

18. September 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,091 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.73

ENTSCHEID

vom 18. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                     Beschwerdeführerin

c/o [...] AG,                                                                               Schuldnerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                   Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. September 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (nachfolgend Schuldnerin) ist eine juristische Person mit Sitz in Basel. Sie bezweckte das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und Ausland. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend Forderungen des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) von CHF 244'868.– zuzüglich Zins von 3.5 % seit dem 8. November 2024, CHF 6'300.25 und CHF 130.– abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlungen von CHF 9'950.– und CHF 6'788.55 sowie zuzüglich sämtlicher Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 14. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Beendigung des Konkursverfahrens nach der Begleichung der Verbindlichkeiten. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am 15. September 2025 (Abgabe am Schalter des Appellationsgerichts) hat die Schuldnerin die Frist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist am 15. September 2025.

2.2      Die Schuldnerin hat eine Erklärung einer Gesellschaft eingereicht, gemäss der diese der Schuldnerin CHF 4'675'650.– schulde und bereit sei, mit Zustimmung des Appellationsgerichts sofort eine Teilzahlung von CHF 250'000.– auf ein Konto der Schuldnerin zu überweisen zwecks Tilgung der Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Selbst unter der Annahme der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung ist damit innert der Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.

Weiter hat die Schuldnerin eine Erklärung ihres einzigen Gesellschafters eingereicht, gemäss welcher dieser bereit sei, der Schuldnerin ein Darlehen von CHF 250'000.– zu gewähren als Beitrag zur Tilgung der Schuld der Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger. Die Auszahlung der Darlehensvaluta stehe unter der Bedingung, dass das Appellationsgericht die Überweisung auf ein Konto der Schuldnerin bewillige. Auch mit dieser Erklärung ist innert der Beschwerdefrist noch keine Tilgung der Schuld und auch keine Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Rechtsmittelinstanz erfolgt.

Schliesslich behauptet die Schuldnerin, dass ihr einziger Gesellschafter aus einem privaten Liegenschaftsverkauf kurzfristig EUR 150'000.– in die Schuldnerin einbringen könne. Ob der Gesellschafter den Kaufpreis bereits erhalten hat, ist aufgrund des eingereichten Kaufvertrags unklar. Im Übrigen ändert auch die Erfüllung des Kaufvertrags nichts daran, dass mit dem Kaufpreis innert der Beschwerdefrist weder eine teilweise Tilgung der Forderung noch eine Hinterlegung eines Teils des geschuldeten Betrags beim Appellationsgericht erfolgt sind.

Mit Eingabe vom 16. September 2025 behauptet die Schuldnerin und belegt sie mit einem Kontoauszug vom 16. September 2025, dass inzwischen auf einem Bankkonto ihres einzigen Gesellschafters CHF 394'474.95 bereitstehen. Diese Behauptung und dieses Beweismittel sind nicht mehr zu berücksichtigen, weil das Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entstanden und sowohl das Beweismittel als auch die Behauptung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind. Im Übrigen ändert die Bereitstellung der flüssigen Mittel auf einem Konto des Gesellschafters nichts daran, dass weder eine Tilgung der Schuld noch eine Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim der Rechtsmittelinstanz erfolgt sind.

Dass auf eine andere Art und Weise die Schuld getilgt oder der geschuldete Betrag beim Appellationsgericht hinterlegt worden wäre, behauptet die Schuldnerin nicht. Damit steht fest, dass innert der Beschwerdefrist weder die Schuld getilgt noch der geschuldete Betrag beim oberen Gericht hinterlegt worden ist. Ein Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses liegt ebenfalls nicht vor. Damit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung einer Aufhebung des Konkurses. Die Frage der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann unter diesen Umständen mangels Rechtserheblichkeit offenbleiben.

3.

Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden noch kurz auf die in der Beschwerde, den Beschwerdebeilagen und der Eingabe vom 16. September 2025 aufgeworfene Frage der Bewilligung von Zahlungen durch das Appellationsgericht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin wünschte offenbar gerichtliche Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Schuld. Solche hätten bereits aus praktischen Gründen nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist erteilt werden können, weil die Schuldnerin ihre Beschwerde erst am letzten Tag der Beschwerdefrist um 15:00 Uhr am Schalter des Appellationsgerichts abgegeben hat. Im Übrigen fehlt es auch an konkreten diesbezüglichen Anträgen. Schliesslich wären gerichtliche Zustimmungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Schuld im vorliegenden Fall auch aus materiellen Gründen nicht in Betracht gekommen. Die Rechtsmittelinstanz kann zwar mittels Gewährung partieller aufschiebender Wirkung Zahlungen der Schuldnerin oder Zahlungen Dritter im Auftrag der Schuldnerin bewilligen (vgl. Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. Auflage, Basel 2025, Art. 174 N 8a f.; Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 174 SchKG N 25 und 30). Die Schuldnerin wünschte die Zustimmung zu Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin zwecks Tilgung der Schuld («Begleichung der Schuld», «settlement of the debt»). Die Zustimmung zu solchen Zahlungen ist aufgrund der Gefahr einer allfälligen Gläubigerbevorzugung grundsätzlich nicht zu erteilen (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 25 und 30).

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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