Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.70
ENTSCHEID
vom 24. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
vertreten durch [...] AG,
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...]. Mit Entscheid vom 4. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 2'923.20 zuzüglich Zins von CHF 71.90 und CHF 130.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten (abzüglich einer Teilzahlung von CHF 175.50 vom 6. Juni 2025).
Mit Eingabe vom 5. September 2025 gelangte der Schuldner an das Zivilgericht (Eingang beim Zivilgericht [Schalter]: 8. September 2025). Damit kündigte er eine allfällige Beschwerde an. Diese Eingabe leitete das Zivilgericht am 9. September 2025 an das Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderung und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Am 10. September 2025 erklärte der Schuldner, «Gebrauch von der Rechtsmittelbelehrung» machen zu wollen, und reichte Belege zur Begleichung der Konkursforderung ein. Hierauf gestützt hielt er dafür, dass der Konkurs nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Mit Verfügung vom 11. September 2025 erklärte das Appellationsgericht dem Schuldner, es sei fraglich, ob er neben der Konkursforderung auch alle Zinsen und Kosten getilgt habe, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. und 18. September 2025 machte der Schuldner weitere Angaben und reichte zusätzliche Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 8. September 2025 zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 8. September 2025, bei den elektronischen Akten). Mit der Eingabe vom 5. September 2025 und den drei weiteren Eingaben vom 10., 12. und 18. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde und ihre Ergänzungen ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Beschwerdeinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.
2.2
2.2.1 Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung allerdings voraus, dass der Schuldner durch Urkunden beweist, dass er die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt hat. Zu den Kosten, die in diesem Fall vor der Konkurseröffnung beglichen worden sein müssen, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Prozesskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens und die Prozesskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 erster Absatz; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 und 3.4 [zur Publikation vorgesehen]).
Zu den vorgenannten Kosten kommen die Kosten des Konkursamts hinzu, die zwischen der Konkurseröffnung durch das Zivilgericht und der Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren anfallen. Die Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz setzt voraus, dass der Schuldner auch die Tilgung oder Hinterlegung dieser nach der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts innert der Beschwerdefrist belegt. Dies gilt grundsätzlich selbst für den Fall, dass die Tilgung der Forderung einschliesslich der Zinsen und der übrigen Kosten bereits vor der Konkurseröffnung erfolgt ist (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.36 vom 16. Juni 2025 E. 2.2 zweiter Absatz).
2.2.2 Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zwar bewiesen, dass er die Schuld einschliesslich Zinsen und gewisser Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Aus der Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. August 2025 ergibt sich, dass die Schuld von Total CHF 3'125.10 zuzüglich Zins von CHF 49.40 und die Betreibungskosten von CHF 143.– am 19. August 2025 bezahlt wurden (Abrechnung des Betreibungsamts vom 19. August 2025, bei den Beilagen zur Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Vor der Konkurseröffnung vom 4. September 2025 unbezahlt blieben aber die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung. Diese Gerichtskosten von CHF 350.– wurden zusammen mit den Kosten des Konkursamts von CHF 1'200.– erst am 18. September 2025 und damit nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies ergibt sich aus der Quittung des Betreibungsamts vom 18. September 2025 (bei den Beilagen zur dritten Beschwerdeergänzung vom 18. September 2025). Somit ist festzustellen, dass der Schuldner nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, obschon er in der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. August 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er zur Abwendung des Konkurses nachweislich auch die Kosten des Konkursbegehrens bis zur Konkursverhandlung beglichen haben müsse (vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen]). Wurden aber nicht alle Kosten vor der Konkurseröffnung bezahlt, ist der Schuldner im Beschwerdeverfahren gehalten, auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
2.3
2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).
Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).
Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).
2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Schuldner einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. September 2025 eingereicht (bei den Beilagen zur ersten Beschwerdeergänzung vom 10. September 2025). Diesem ist zu entnehmen, dass der Schuldner die in den Jahren 2020 bis 2025 in Betreibung gesetzten Forderungen fast allesamt bezahlt oder befriedigt hat. Zudem ergibt sich aus dem Auszug, dass insgesamt drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 6'206.40 nicht getilgt wurden.
Demgegenüber verfügt der Schuldner über ein Geschäftskonto bei der […] AG, das am 8. September 2025 einen Minussaldo von CHF 1'795.76 aufwies (Schreiben der […] AG vom 8. September 2025, bei den Akten des Konkursamts). Gemäss dem Inventar des Konkursamts vom 10. September 2025 verfügt der Schuldner über Bargeld von CHF 100.– und ein Fahrzeug im Wert von CHF 6'000.–, das allerdings nicht zu den liquiden Mittel zählt. Der Schuldner verfügt mit anderen Worten nicht über die notwendigen liquiden Mittel, um seine fälligen Schulden im Gesamtbetrag von CHF 6'206.40 zu decken. Er legt in seiner Beschwerde und seinen Beschwerdeergänzungen auch nicht dar, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, obwohl er mit der Verfügung vom 11. September 2025 auf diese Möglichkeit und die einschlägige Rechtsprechung (AGE BEZ.2025.32 vom 6. Juni 2025 E. 4.1) hingewiesen worden war.
Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über ausreichende liquide Mittel verfügt, um sämtliche fälligen Forderungen von total CHF 6‘206.40 zu erfüllen, oder in absehbarer Zeit imstande ist, die fälligen und noch nicht fälligen Forderungen zu begleichen. Damit ist die Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. September 2025 (KB.2025.549) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.