Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.4
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchgegnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch C____ AG,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 7. August 2024 des Betreibungsamts Basel-Stadt wurden die folgenden Forderungen der «Erben D____, E____, [...], F____, [...] und B____, [...]» (Gläubiger) gegen A____ (Schuldnerin) in Betreibung gesetzt: Miete per 1. Juli 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2023, Miete per August 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5% seit 1. August 2023, Miete per September 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023, Miete per Oktober 2023 CHF 1’710.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2023, Mahnspesen CHF 50.– nebst Zins zu 5% seit 17. Juli 2023, Belastung Heiz- und Nebenkostenabrechnung 22/23 CHF 379.30 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2023 und Instandstellungskosten CHF 1'885.75 nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 2024. Die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls betrugen CHF 60.–. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 12. August 2024 zugestellt, woraufhin sie Rechtsvorschlag erhob. Am 22. August 2024 reichten die Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsbegehren für die im Zahlungsbefehl genannten Forderungen und die Kosten der Ausstellung des Zahlungsbefehls ein. Die Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2024 zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung. Mit Entscheid vom 18. November 2024 nahm das Zivilgericht B____ (Gläubigerin) anstatt der Erbengemeinschaft als Gesuchstellerin in das Verfahren auf und erteilte ihr in der Betreibung Nr. [...] für CHF 6'940.– nebst Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit 1. Juli 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit 1. August 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit 1. September 2023, Zins zu 5% auf CHF 1'710.– seit 1. Oktober 2023, Zins zu 5% auf CHF 50.– seit 15. Mai 2023 und Zins zu 5% auf CHF 50.– seit 17. August 2023 provisorische Rechtsöffnung. Das weitergehende Begehren wies das Zivilgericht ab. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und auf Gesuch der Schuldnerin hin schriftlich begründet. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 9. Januar 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Schuldnerin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 ein und beantragte darin, dass «Herr G____ in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten wird». Die Schlichtungsstelle leitete die Beschwerde an das Zivilgericht weiter, welches sie am 30. Januar 2025 dem Appellationsgericht überwies. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 wandte sich die Schuldnerin direkt an das Appellationsgericht und reichte weitere Beilagen ein. Am 17. April 2025 reichte die Schuldnerin dem Appellationsgericht eine Eingabe in einer fremden Sprache mit Beilagen ein. Der Verfahrensleiter setzte der Schuldnerin eine Nachfrist an zum Einreichen einer deutschen Übersetzung. Innert dieser Nachfrist ging beim Appellationsgericht keine Übersetzung ein. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend ein Entscheid des Zivilgerichts, mit welchem dieses der Gläubigerin in einer Betreibung gegen die Schuldnerin Rechtsöffnung gewährt hat. Der Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO als rechtzeitig eingereicht. Als Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl. Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 143 ZPO N 3; Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4c; Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis revZPO, in: SZZP 2023 S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Eingabe der Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht hat.
2.
Die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.
Die Gläubigerin reichte als Beilage zu ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen Mietvertrag für eine Wohnung zwischen den Erben einerseits sowie G____ (Mieter) und der Schuldnerin andererseits vom 13. und 23. Mai 2022 sowie einen Mietvertrag für einen Parkplatz zwischen den Erben einerseits sowie dem Mieter und der Schuldnerin andererseits vom 24. und 30. Mai 2022 ein. Gemäss diesen Verträgen schulden der Mieter und die Schuldnerin solidarisch Mietzinsen von CHF 1'570.– und CHF 140.– sowie eine Mahngebühr von CHF 50.– für jede Mahnung aus dem Mietverhältnis. Zudem reichte die Gläubigerin zwei an die Schuldnerin adressierte Mahnschreiben vom 13. April und 17. Juli 2023 für Mietzinsen ein. Gestützt auf die eingereichten Urkunden erteilte das Zivilgericht die provisorische Rechtsöffnung für die Mietzinsforderungen von je CHF 1'710.– für vier Monate und die Mahnspesen von zweimal CHF 50.– sowie die Zinsen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.).
Betreffend die Stellungnahme der Schuldnerin vom 4. November 2024 erwog das Zivilgericht, dass diese verspätet erfolgt sei. Selbst wenn sie beachtlich wäre, änderte sie nichts daran, dass die Rechtsöffnung im vorstehenden Umfang zu erteilen wäre, weil die von der Schuldnerin angedeuteten Härtefallgründe die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermöchten. Die Behauptung der Schuldnerin, sie und ihre Tochter seien aufgrund von Fehlern gezwungen gewesen, für einen Dritten zu zahlen, sei nicht nachvollziehbar, weil die Schuldnerin in den Mietverträgen zusammen mit einer anderen Person aufgeführt sei und in einem solchen Fall gemäss Art 43 OR beide Mietparteien solidarisch hafteten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5).
Für die Forderungen aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung sowie für Instandstellungskosten verweigerte das Zivilgericht die Rechtsöffnung mangels Rechtsöffnungstitel (angefochtener Entscheid E. 2.4).
3.
Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe erst am 23. August 2024 erfahren, dass ihr ehemaliger Partner, der Mieter, auch einen Parkplatz gemietet habe. Sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterschrieben. Ihre Unterschrift auf dem Vertrag sei gefälscht worden.
Wie bereits erwähnt hat die Gläubigerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren vom 22. August 2024 unter anderem einen Mietvertrag für einen Parkplatz eingereicht, gemäss dem der Mieter und die Schuldnerin als solidarisch haftende Mieter einen Parkplatz mieteten. Unter dem Datum des 24. Mai 2022 sind auf dem Vertrag über der Firma der Vertreterin der Gläubigerin zwei Unterschriften angebracht sowie unter dem Datum des 30. Mai 2002 über dem Namen des Mieters eine Unterschrift und über dem Namen der Schuldnerin eine Unterschrift.
Mit Verfügung vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024 zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten. Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024 entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
Es kann keine Rede davon sein, dass die Schuldnerin erst aufgrund des Entscheids des Zivilgerichts Anlass zu ihren Behauptungen hatte, sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden. Da ihr der Vertrag als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch zugestellt worden ist und der Vertrag zumindest den Eindruck erweckt, von ihr unterzeichnet worden zu sein, hätte sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch als juristische Laiin ohne Weiteres Anlass gehabt, diese Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, falls sie den Mietvertrag für den Parkplatz tatsächlich nicht unterzeichnet hat. Folglich können die erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen, die Schuldnerin habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Ohne Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Behauptungen ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein sollte. Insbesondere steht der Wunsch der Schuldnerin, dass auch ihr ehemaliger Partner «in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten» werde, der Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung gegen die Schuldnerin nicht entgegen. Wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat, haften beide Mietparteien solidarisch (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Dies bedeutet, dass die Gläubigerin im Aussenverhältnis von der Beschwerdeführerin die Bezahlung des ganzen Betrags fordern kann, unabhängig davon, welchen Anteil der Zahlung der ehemalige Partner der Schuldnerin als Solidarschuldner im Innenverhältnis zu übernehmen hat.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 225.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 (V.2024.752) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.