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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.06.2025 BEZ.2025.37 (AG.2025.331)

11. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,587 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.37

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                     Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

vertreten durch MLaw Dany Manuela Nüssler, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                     Beschwerdegegner

4051 Basel                                                                                   Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Planung, die Fabrikation, den Handel und die Montage von Lüftungsanlagen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.– sowie sämtliche Betreibungsund Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 6. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 26. Mai 2025 zugestellt. Mit der Einreichung der Beschwerde am 5. Juni 2025 (Eingang beim Appellationsgericht am 10. Juni 2025) hat die Schuldnerin die Frist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 2.1).

2.2      Zu den Kosten, die gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu tilgen oder zu hinterlegen sind, gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der Konkurseröffnung. Dazu kommen jedenfalls bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2023.67 vom 24. Oktober 2023 E. 2.2; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie Art. 174 SchKG N 21c).

2.3      Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.1, BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1 mit Nachweisen). Unabhängig von einer entsprechenden Glaubhaftmachung können gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich «[l]ediglich die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen» im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Beim Alter von mehr als zwei Jahren und beim Rechtsvorschlag muss es sich dabei um kumulative Voraussetzungen handeln, weil das Obergericht in derselben Erwägung ausdrücklich festgehalten hat, dass nicht mehr als zwei Jahre zurückliegende Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zu berücksichtigen seien (OGer ZH PS200011-O/U vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Ob im Betreibungsregister als offen verzeichnete Forderungen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit entsprechend der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich tatsächlich nicht zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall offenblieben, weil die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aus den nachstehenden Gründen auch dann nicht glaubhaft ist, wenn Betreibungen, die vor mehr als zwei Jahren eingeleitet worden sind und durch Rechtsvorschlag gestoppt sind, nicht berücksichtigt werden.

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

3.

Die Schuldnerin macht geltend, dass sie mit einem Auszug aus dem E-Banking vom 25. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 12), gemäss dem sie am selben Tag dem Betreibungsamt CHF 1'819.25 überwiesen hat, sowie mit dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung (Beschwerdebeilagen 13 und 14) durch Urkunde bewiesen habe, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt habe (Beschwerde Rz. 17). Dies ist nicht der Fall. Gemäss dem Zahlungsbefehl und der Konkursandrohung umfasst die Schuld CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.–. 3.5 % Zins auf CHF 532.50 für die Zeit vom 13. September 2024 bis zur Konkurseröffnung am 19. Mai 2025 sind CHF 12.65 (https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html). Gemäss der Konkursandrohung betragen die Betreibungskosten CHF 140.50. Die Summe der erwähnten Beträge ist CHF 1'459.55 und die Differenz zwischen der Überweisung von CHF 1'819.25 und dieser Summe CHF 359.70. Damit ist es möglich, dass die Schuldnerin die Schuld einschliesslich der Zinsen sowie der Betreibungskosten und der Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung von CHF 350.– bezahlt hat. Durch Urkunden bewiesen hat sie dies allerdings nicht, weil sie einen Urkundenbeweis für die aktuellen Betreibungskosten schuldig geblieben ist. Vor allem aber hat die Schuldnerin die Kosten des Konkursamts offensichtlich weder bezahlt noch hinterlegt. Somit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der Urkundenbeweis der Tilgung oder Hinterlegung der Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten, nicht erfüllt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.

4.

4.1      Im Auszug aus dem Betreibungsregister betreffend die Schuldnerin vom 4. Juni 2025 (Beschwerdebeilage 11) sind abgesehen von der Forderung, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt, 15 offene Forderungen von insgesamt CHF 53'878.14 verzeichnet. Wenn die beiden Forderungen, für welche die Betreibung vor mehr als zwei Jahren eingeleitet worden ist und durch Rechtsvorschlag gestoppt ist, nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu oben E. 2.3 Abs. 3), verbleiben 13 offene Forderungen von insgesamt CHF 51'313.49.

Die Schuldnerin behauptet, sie habe nur Rechtsvorschlag erhoben, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich keinen Bestand gehabt habe (Beschwerde Rz. 31). Diese unsubstanziierte Behauptung genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass die betreffenden Forderungen nicht bestehen oder nicht fällig sind. Grundsätzlich sind die im Betreibungsregister als offen bezeichneten Forderungen folglich bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auch dann als offene Forderungen zu berücksichtigen, wenn die betreffende Betreibung durch Rechtsvorschlag gestoppt ist (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3).

Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung mit der Betreibungsnummer [...] sei nicht zu berücksichtigen, weil seit Januar 2024 und damit seit über einem Jahr «nichts mehr passiert ist» und die Betreibung damit nicht mehr aktuell sei (Beschwerde Rz. 23). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Behauptung, in der erwähnten Betreibung sei seit Januar 2024 nichts mehr geschehen, ist aktenwidrig. Hinter der betreffenden Betreibungsnummer wird im Betreibungsregisterauszug als Datum der 19. November 2024 angegeben. Dabei handelt es sich um das Eingangsdatum des Betreibungsbegehrens (vgl. Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 8a SchKG N 27). Somit wurde die Betreibung erst im November 2024 eingeleitet. Möglicherweise meint die Schuldnerin die Forderung mit der Betreibungsnummer [...]. Das diesbezügliche Betreibungsbegehren ging gemäss Betreibungsregisterauszug am 24. Januar 2024 ein. Die Umstände, dass seither mehr als ein Jahr vergangen ist und in der betreffenden Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, genügen aber selbst nach der von der Schuldnerin zitierten Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nicht zum Ausserachtlassen der betreffenden Forderung, weil seit dem Eingang des Betreibungsbegehrens noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. oben E. 2.3 Abs. 3). 

Betreffend die Forderung mit der Betreibungsnummer [...] haben die Schuldnerin und die Gläubigerin dieser Forderung einen Vergleich geschlossen (Beschwerdebeilage 15). Die Schuldnerin behauptet, sie habe den gemäss dem Vergleich geschuldeten Betrag bezahlt (Beschwerde Rz. 24). Gemäss dem eingereichten Auszug aus dem E-Banking vom 27. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 15) war ein Auftrag für eine entspreche Überweisung am selben Tag in Verarbeitung. Ob der Auftrag tatsächlich ausgeführt worden ist, ist aus dem eingereichten Beweismittel nicht ersichtlich. Ob die Zahlung unter diesen Umständen glaubhaft ist, kann offenbleiben, weil die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auch bei Nichtberücksichtigung der betreffenden Forderung nicht glaubhaft ist.

Gläubigerin von drei der gemäss dem Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen von insgesamt CHF 30'380.65 ist die Ausgleichskasse Basel-Stadt. Die Schuldnerin macht ohne Anerkennung einer Schuld und ohne präjudizierende Wirkung geltend, dass für diese Forderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) auch ihr Geschäftsführer hafte. Daher seien diese Forderungen durch diese gesetzliche Haftungsbestimmung gesichert und werde die Gläubigerstellung der Ausgleichskasse durch die Aufhebung des Konkurses nicht verschlechtert. Die betreffenden Forderungen seien daher bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde Rz. 25 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine allfällige subsidiäre Haftung des Geschäftsführers der Schuldnerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG änderte nichts daran, dass es sich bei den Forderungen der Ausgleichskasse um Schulden der Schuldnerin handelt, die primär von dieser zu bezahlen und dementsprechend bei der Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit auch zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Geschäftsführer in der Lage wäre, die Forderungen von gut CHF 30'000.– zu bezahlen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den vorstehend erwähnten Forderungen (oben E. 4.1 Abs. 2–5) höchstens diejenige mit der Betreibungsnummer [...] bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen ist. Damit verbleiben mindestens zwölf fällige Forderungen von insgesamt mindestens CHF 48'959.65.

4.2      Der Status für die erwähnten zwölf offenen Forderungen lautet in zwei Fällen RV (Rechtsvorschlag), in acht Fällen KA (Konkursandrohung) und in zwei Fällen K (Konkurseröffnung). Zwei Betreibungen sind damit nicht vollsteckbar. Ob die zwei Betreibungen mit dem Status Konkurseröffnung vollstreckbar sind, ist aus dem Betreibungsregisterauszug nicht zweifelsfrei ersichtlich, weil diese Statusangabe auf verschiedene Betreibungshandlungen nach der Eröffnung des Konkurses im vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein könnte (vgl. AGE BEZ.2024.27 vom 26. März 2024 E. 2.3.2). Die übrigen acht Betreibungen sind jedoch vollstreckbar. Folglich setzte die Bejahung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung mindestens aller zwölf fälligen Forderungen von insgesamt CHF 48'959.65 glaubhaft gemacht hätte (vgl. oben E. 2.3 Abs. 2).

4.3      Die Schuldnerin behauptet, ihr Geschäftsführer habe aufgrund der Konkurseröffnung und des damit verbundenen Entzugs der Verfügungsmacht keinen aktuellen Kontoauszug erhalten. Zuletzt habe die Schuldnerin ihren Kontostand am 26. Mai 2025 einsehen können. Damals habe er rund CHF 12'800.– betragen. Zudem habe ein Kunde der Schuldnerin bestätigt, dass er eine bereits vor der Konkurseröffnung gestellte Rechnung in der Höhe von CHF 1'200.– bezahlt habe. Somit befänden sich zurzeit auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin rund CHF 14'000.–. Zum Beweis beantragt die Schuldnerin die Edition eines Kontoauszugs beim Konkursamt (Beschwerde Rz. 27). Ob dieser Beweisantrag genügt und ob die Darstellung der Schuldnerin durch einen Kontoauszug bestätigt würde, kann offenbleiben, weil ihre Zahlungsfähigkeit auch bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen betreffend ihr Geschäftskonto nicht glaubhaft ist.

Mit Darlehensvertrag vom 3. Juni 2025 gewährte die [...] GmbH der Schuldnerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Konkurs über die Schuldnerin aufgehoben wird, ein Darlehen von CHF 20'000.– (Beschwerdebeilage 9). Zunächst erscheint es als fraglich, ob dieser Darlehensvertrag überhaupt gültig ist, weil der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin als Darlehensnehmerin auch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Darlehensgeberin ist und damit ein Insichgeschäft vorliegt. Diese Frage kann offenbleiben, weil das Darlehen ohnehin nicht zu den liquiden Mitteln gezählt werden kann, die der Schuldnerin zur umgehenden Erfüllung der fälligen Forderungen zur Verfügung stehen. Gemäss dem Darlehensvertrag wird das Darlehen der Darlehensnehmerin bis spätestens 14 Tage seit Rechtskraft des Entscheids, mit dem der Konkurs aufgehoben wird, ausgerichtet. Damit ist es gemäss dem Darlehensvertrag möglich, dass das Darlehen erst 14 Tage nach der Aufhebung der Konkurseröffnung und somit nicht umgehend zur Verfügung stünde. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 hat die Schuldnerin zwar eine Bestätigung der Anwaltskanzlei ihrer Rechtsvertreterin eingereicht, gemäss der die Darlehensgeberin am 6. Juni 2025 CHF 20'000.– auf einem Fremdgeldkonto der Kanzlei hinterlegt habe und die Kanzlei diesen Betrag der Schuldnerin zur Verfügung stellen werde, sobald der Konkurs über die Schuldnerin aufgehoben worden ist. Diese Tatsachen und dieses Beweismittel sind aber nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Tatsachen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten und vorgebracht worden sind und das Beweismittel ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ist (vgl. oben E. 2.1). Selbst wenn das Darlehen von CHF 20'000.– zu den flüssigen Mitteln gezählt würde, genügte es im Übrigen zusammen mit dem behaupteten Guthaben auf dem Geschäftskonto von rund CHF 14'000.– bei Weitem nicht zur Erfüllung der fälligen Forderungen von mindestens CHF 48'959.65.

Die Schuldnerin macht geltend, sie habe für die kommenden Perioden diverse Aufträge erhalten. Aus diesen Aufträgen seien Zuflüsse in sechsstelliger Höhe zu erwarten. Sie habe Offerten in Höhe von CHF 137'500.– ausgestellt. Ferner sei sie als Subunternehmerin auch mit halbjährlich wiederkehrenden Wartungsaufträgen einer Firma beauftragt (Beschwerde Rz. 6 und 29). Die Schuldnerin behauptet nicht einmal, dass die Forderungen aus den behaupteten Aufträgen schon fällig seien. Bereits aus diesem Grund können sie nicht als flüssige Mittel berücksichtigt werden. Im Übrigen können die geltend gemachten Forderungen auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Schuldnerin für die behaupteten Aufträge jegliche Beweismittel schuldig geblieben ist und diese damit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Schuldnerin hat bloss Offerten eingereicht (Beschwerdebeilage 8). Dass auch nur ein einziges dieser Angebote angenommen worden ist, hat sie weder substanziiert behauptet noch belegt. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Auflistung des Umsatzerlöses des ersten Quartals 2025 (Beschwerdebeilage 5) danach zu suchen, ob allenfalls Zahlungen betreffend gewisse Offerten geleistet worden sind.

Schliessich behauptet die Schuldnerin, sie habe in den Jahren 2023 und 2024 sowie von Januar bis Mai 2025 Umsätze von CHF 213'896.77, CHF 227'249.25 und CHF 115'554.– erzielt (Beschwerde Rz. 5). Aus diesen Behauptungen kann sie auch bei Wahrunterstellung für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben dazu schuldig geblieben ist, welcher Aufwand diesem Erlös entgegensteht.

4.4      Zusammenfassend hat die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit bei einer Gesamtbetrachtung eindeutig nicht glaubhaft gemacht.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Rechtsbegehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.