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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2025 BEZ.2025.10 (AG.2025.298)

19. Mai 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,870 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts vom 5. Februar 2025 (BGer 5A_494/2025 vom 27. August 2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2025.10

ENTSCHEID

vom 19. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4058 Basel   

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,

Steinenschanze 6, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 5. Februar 2025

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Ehefrau), geboren am [...] 1974, und A____ (nachfolgend Ehemann), geboren am [...] 1971, heirateten am [...] 2004 im Kosovo. Sie sind Eltern der gemeinsamen und inzwischen volljährigen Kinder C____, geboren am [...] 1999, und D____, geboren am [...] 2001.

Der Ehemann reichte am 8. September 2023 beim Zivilgericht ein Gesuch um Durchführung einer Einigungsverhandlung betreffend Scheidung ein. Dieses ist vom zuständigen Zivilgerichtspräsidenten als Scheidungsklage nach Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) entgegengenommen worden und wird auch im Folgenden als solche bezeichnet. Mit seiner Scheidungsklage beantragte der Ehemann, die Ehe der Parteien sei zu scheiden, von wechselseitigen Unterhaltsbeiträgen sei abzusehen, in güterrechtlicher Hinsicht seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären und auf die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben sei zu verzichten.

Der Zivilgerichtspräsident lud die Eheleute zu einer Einigungsverhandlung. Diese fand am 14. November 2023 in Anwesenheit der Eheleute sowie ihrer anwaltlichen Vertretungen und eines Dolmetschers statt. Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass anlässlich der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, er das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiere und er diese um Mitteilung der Anklageerhebung gegen den Ehemann im erwähnten Strafverfahren ersuche. Gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 erhob der Ehemann Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Anweisung an das Zivilgericht, ihm eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Begründung seiner Scheidungsklage anzusetzen. Mit Entscheid vom 11. März 2024 (BEZ.2023.80) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 19. April 2024 an das Zivilgericht beantragte der Ehemann die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt und die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der Sistierung des Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen. Am 22. April 2024 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Ehemanns der Ehefrau zugestellt werde mit Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Aufhebung der Sistierung betreffend den Scheidungspunkt. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 beantragte die Ehefrau die Abweisung dieses Antrags. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024 wies der Zivilgerichtspräsident sowohl den Antrag auf Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt als auch den Antrag auf Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab.

Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 beantragte der Ehemann die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, eventuell nur im Scheidungspunkt. Gleichentags ersuchte der Zivilgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer amtlichen Erkundigung um Mitteilung, wann im Strafverfahren gegen den Ehemann mit einem Verfahrensabschluss und/oder einer Anklageerhebung gerechnet werden dürfe. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung abgeschlossen und das Strafverfahren weiterhin hängig seien. Die Anklage sei angekündigt, könne aber aufgrund des übermässigen Arbeitsanfalls unter anderem infolge chronischer Personalengpässe und überdurchschnittlich vieler Haftfälle und anderer prioritär zu behandelnder Fälle zurzeit nicht fertiggestellt und ausgefertigt werden. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, «[u]nter den gegebenen Umständen wäre daher auch die Abgabe einer zeitlichen Prognose gänzlich unprofessionell.». Nachdem ihm die Eingabe der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war, machte der Ehemann mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erneut geltend, dass das Scheidungsverfahren unverzüglich wiederaufzunehmen sei, eventuell nur im Scheidungspunkt. Am 5. Februar 2025 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass es bei der Anordnung gemäss Entscheid vom 25. Juni 2024 bleibe, wonach der Antrag des Ehemanns auf Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt abgewiesen werde.

Am 19. Februar 2025 erhob der Ehemann Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung einer Rechtsverzögerung im Scheidungsverfahren und die Anweisung an das Zivilgericht, das Scheidungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 und Stellungnahme vom 27. Februar 2025 beantragten die Ehefrau und der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025 wies der Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des Ehemanns vom 13. Januar und 5. Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt, sinngemäss ab. Gemäss Art. 126 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Es fragt sich, ob auch die Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung unter diese Bestimmung zu subsumieren ist (dagegen Kaufmann/Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 33). Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung hier auch gestützt auf Art. 319 lit. b ZPO bei Qualifizierung der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung der Sistierung als einfache prozessleitende Verfügung zu bejahen wäre. Solche prozessleitenden Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zwar grundsätzlich nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Aus den nachstehenden Gründen steht dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung aber nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt. Die Anordnung der Sistierung stellt einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Gegen einen solchen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieses Erfordernis einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens jedoch nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots bzw. Beschleunigungsgebots rügt (vgl. BGE 137 III 261 E. 1.2.2, 135 III 127 E. 1.3). Der Grund für diese Rechtsprechung besteht darin, dass das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG nicht gilt und eine Partei bei einer durch eine Verfügung verursachten Verzögerung des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit nicht schlechter gestellt sein darf als bei einer auf blosse Untätigkeit des Gerichts zurückzuführenden Verzögerung (vgl. zum altrechtlichen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110] BGE 120 III 143 E. 1b). Diese Begründung beansprucht auch im Fall der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung Geltung. Dementsprechend scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass seine Rechtsprechung zur Anordnung einer Sistierung im Fall der Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Sistierung ebenfalls Anwendung finde (vgl. BGer 5A_276/2010 vom 10. August 2010 Sachverhalt lit. B und E. 1.2). Die Rechtslage gemäss der ZPO ist vergleichbar. Gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung bei Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Der Umstand, dass sich die Verzögerung des Verfahrens nicht aus blosser Untätigkeit, sondern aus einer Verfügung ergibt, darf nicht zur Folge haben, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Daher ist seine Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 unabhängig davon zulässig, ob dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2025 (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. Zuständig für den Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

1.2      Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO bilden ausschliesslich die Verzögerung oder Verweigerung eines Entscheids. Wenn sich die behauptete Rechtsverzögerung oder –verweigerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgeschlossen (AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Die vom Ehemann gerügte Rechtsverzögerung ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2025, mit welcher der Zivilgerichtspräsident die sinngemässen Gesuche des Ehemanns vom 13. Januar und 5. Februar 2025 um Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens, eventualiter beschränkt auf den Scheidungspunkt, sinngemäss abgewiesen hat. Auch soweit der Ehemann eine Rechtsverzögerung rügt, handelt es sich daher bei seiner Beschwerde entgegen der Bezeichnung nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO, sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO.

2.

2.1      Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden. Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen)

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand vermindert werden. Der Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens das zu sistierende Verfahren bedeutend vereinfacht (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.1 mit Nachweisen).

2.2     

2.2.1   In seinem Entscheid vom 11. März 2024 (BEZ.2023.80) hat das Appellationsgericht mit eingehender Begründung festgestellt, dass das Strafverfahren gegen den Ehemann jedenfalls bis zum Abschluss des Vorverfahrens einen sehr gewichtigen triftigen Grund für die Sistierung des Scheidungsverfahrens darstelle. Unter den gegebenen Umständen überwiege aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Daher habe der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des Strafverfahrens sistiert. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die damaligen Erwägungen des Appellationsgerichts verwiesen werden (vgl. AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.1 und 3.3.3). Die seitherige Entwicklung und die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Ehemanns sind nicht geeignet, die Richtigkeit der damaligen Einschätzung des Appellationsgerichts in Frage zu stellen. Deshalb hat der Zivilgerichtspräsident den Hauptantrag des Ehemanns auf vollständige Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens zu Recht abgewiesen.  

2.2.2   Die einstweilen bis zur Anklageerhebung angeordnete Sistierung des Scheidungsverfahrens dauert inzwischen rund eineinhalb Jahre. Gemäss ihrer Auskunft vom 30. Januar 2025 ist zurzeit noch nicht konkret absehbar, wann die Staatsanwaltschaft gegen den Ehemann Anklage erheben wird. Aufgrund der weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft muss damit gerechnet werden, dass es bis zur Anklageerhebung noch einige Zeit dauern wird. Immerhin kann der Auskunft der Staatsanwaltschaft aber auch entnommen werden, dass die Untersuchung abgeschlossen, die Anklageerhebung bereits angekündigt ist und bloss noch die Anklageschrift fertiggestellt und ausgefertigt werden muss. Ob aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft entsprechend der Ansicht des Ehemanns (Beschwerde Rz. 7) geschlossen werden kann, dass die Anklageerhebung nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen werde, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben, weil die Aufrechterhaltung der Sistierung des Scheidungsverfahrens auch in diesem Fall nicht zu beanstanden wäre. Aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens überwiegt das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens trotz der durch die Verzögerung des Strafverfahrens verursachten Verlängerung der Sistierung das Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Im Übrigen hat das Appellationsgericht schon im März 2024 festgestellt, dass das Interesse an der Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens auch für den Fall überwiege, dass entsprechend der Einschätzung des Ehemanns davon ausgegangen werde, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.3).

Ebenfalls bereits in seinem Entscheid vom 11. März 2024 hat das Appellationsgericht erwogen, dass auch die Annahme, die Sistierung des Scheidungsverfahrens stelle einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV dar, am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts änderte, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt habe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.3). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist ein solches besonderes Interesse des Ehemanns noch immer nicht erstellt (vgl. unten E. 3.3.2 f.).

3.

3.1      Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens besteht nur in Bezug auf gewisse Scheidungsfolgen und nicht betreffend den Scheidungspunkt (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.4). Falls die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt wären, fehlte es daher insoweit an einem triftigen Grund für die Sistierung und wäre diese im Scheidungspunkt entsprechend dem Eventualantrag des Ehemanns aufzuheben.

3.2

3.2.1   Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids hat das Gericht im selben Verfahren und im selben Entscheid über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen zu entscheiden (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.4; vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N 699; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 283 N 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst dieser Grundsatz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen jedoch nicht aus, wenn 1) der Scheidungsgrund liquid ist, 2) sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht und 3) beide Ehegatten einem Teilentscheid zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, 9.4 und 9.5, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1; vgl. ferner Dolge/Bengtsson, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 283 N 9; Schwizer, in: AJP 2018 S. 1565, 1566 f.).

3.2.2   In mehreren Fällen, in denen das Bundesgericht erkannt hat, dass die Vorinstanz einen Teilentscheid im Scheidungspunkt zu Unrecht abgelehnt habe, hat es die Ehe der Parteien selbst geschieden (vgl. BGE 144 III 298; BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024, 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023, 5A_426/2018 vom 15. November 2018). Deshalb und aufgrund der vom Bundesgericht gewählten Formulierungen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1) besteht kein Zweifel, dass eine Partei auf entsprechenden Antrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, wenn die vorstehend dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Sieber, Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt vor Regelung der Nebenfolgen?, in: ZBJV 2019 S. 49, 51; Schwizer, a.a.O., S. 1566). Dieser Anspruch ergibt sich aus dem materiellen Recht, im Fall einer Klage auf Scheidung nach Getrenntleben aus Art. 114 ZGB (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1; Sieber, a.a.O., S. 51 f.). Beim Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen eines Teilentscheids im Scheidungspunkt erfüllt sind, verfügt das Scheidungsgericht zwar über Ermessen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Anspruch auf einen Teilentscheid besteht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.2, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.2).

3.2.3   Das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK vermittelt kein Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 12 N 8; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12 N 10; Villiger, a.a.O., N 846 f; anderer Meinung wohl Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung, Mai 2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005 vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Wenn die Scheidung wie in der Schweiz nach nationalem Recht zulässig ist, kann eine übermässig lange Dauer eines Scheidungsverfahrens allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV darstellen (vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1 und 9.1.2, 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 1.1.2 [zu Art. 14 BV]; AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22; Villiger, a.a.O., N 846). Ein Eingriff dürfte aber nur dann in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte den konkreten Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten. Jedenfalls kann das Recht auf Wiederverheiratung gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV nur in diesem Fall ein Interesse eines Ehegatten an einem Teilentscheid begründen, das geeignet ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BGer 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3). Dementsprechend hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass ein Ehegatte, der wieder zu heiraten wünscht («qui souhaite se remarier») und einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragt, zur Unterstützung seines Interesses sein Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV anrufen könne (BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.1.1.1, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.2.1, 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.1). Wenn der Ehegatte, der einen Teilentscheid beantragt, den konkreten Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, dürfte sich sein Anspruch auf einen Teilentscheid im Scheidungspunkt unter den vorstehend dargelegten Voraussetzungen (liquider Scheidungspunkt, sich stark in die Länge ziehende Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen, Zustimmung des anderen Ehegatten oder überwiegendes Interesse des antragstellenden Ehegatten) auch aus dem Recht auf Ehe(-schliessung) gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV ergeben (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 14 BV N 22; vgl. ferner BGE 144 III 298 E. 7.2.1 und BGer 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.1, wo das Bundesgericht das Recht auf Ehe im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Zivilprozessordnung berücksichtigen will).

3.2.4   Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist auf die tatsächliche bisherige und die noch zu erwartende künftige Verfahrensdauer abzustellen (vgl. BGer 5A_727/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.3.1, 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_718/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.4, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1.1, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3 f.).

3.2.5   Wenn der andere Ehegatte kein über das allgemeine Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, genügt unter Berücksichtigung des Rechts auf Wiederverheiratung gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (vgl. dazu BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1) der Wunsch des einen Ehegatten, sich wiederzuverheiraten, zur Begründung eines überwiegenden Interesses an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt (vgl. Fountoulakis/D’Andrès, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 283 N 18) und setzt ein Teilentscheid entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Stellungnahme vom 15. Mai 2024) und des Zivilgerichtspräsidenten (vgl. Entscheid vom 25. Juni 2024; Stellungnahme vom 27. Februar 2025) nicht voraus, dass die vom Ehegatten ernsthaft gewünschte baldige Wiederverheiratung aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustands oder aus einem anderen Grund besonders dringlich ist. Der Wunsch eines Ehegatten, die Ehe rasch zu beenden, genügt hingegen nicht zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids (vgl. BGer 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 3.3; Fountoulakis/D’Andrès, a.a.O., Art. 283 N 18).

Wenn weder der eine Ehegatte ein besonderes Interesse an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt hat, das über das allgemeine Interesse jedes einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten hinausgeht, noch der andere Ehegatte ein besonderes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen hat, das über das allgemeine Interesse jedes sich einem Teilentscheid widersetzenden Ehegatten hinausgeht, fehlt es an einem überwiegenden Interesse des Ehegatten, der einen Teilentscheid beantragt, und sind daher die Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt, wenn sich der andere Ehegatte einem Teilentscheid widersetzt (vgl. BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4).

3.2.6   Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Teilentscheids im Scheidungspunkt gilt in Anwendung von Art. 277 Abs. 3 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Teilentscheids im Scheidungspunkt trägt der Ehegatte, der einen solchen beantragt (vgl. KGer SZ ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019 E. 1f, in: CAN 2020 S. 36, 38; Dolge/Bengtsson, a.a.O., Art. 283 N 9; vgl. zum Beweis des Wunsches, sich wiederzuverheiraten BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.1).

3.3

3.3.1   Gemäss der Darstellung des Ehemanns leben die Eheleute seit dem 7. Juli 2021 getrennt (Klage vom 8. September 2023 Ziff. 2). Unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass die Kantonspolizei mit Verfügung vom 8. Juli 2021 den Ehemann für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung weggewiesen sowie gegen ihn ein Rayonverbot und ein Kontaktverbot betreffend die Ehefrau und die Tochter verhängt hat, das Zivilgericht mit Verfügung vom 15. Juli 2021 superprovisorisch ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegen den Ehemann betreffend die Ehefrau verhängt hat und das Zivilgericht mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar 2022 das Getrenntleben geregelt hat, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass diese Darstellung den Tatsachen entspricht. Damit besteht kein Zweifel, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage vom 8. September 2023 mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben, und ist der Scheidungsgrund von Art. 114 ZPO liquid.

Aufgrund der kurz nach Einreichung der Scheidungsklage angeordneten Sistierung des Scheidungsverfahrens einstweilen bis zur Anklageerhebung im Strafverfahren gegen den Ehemann hat die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen noch nicht richtig begonnen und ist mehr als eineinhalb Jahre nach Einreichung der Scheidungsklage noch nicht konkret absehbar, wann diese Auseinandersetzung aufgenommen werden kann (vgl. oben E. 2.2.2). Zudem ist anzunehmen, dass die Scheidungsfolgen heftig umstritten sein werden und ihre Regelung daher einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Unter diesen Umständen ist von einer sich stark in die Länge ziehenden Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen auszugehen.

Ein Grund, weshalb die Ehefrau ein über das allgemeine Interesse jedes Ehegatten, der sich einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, hinausgehendes erhöhtes Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen haben könnte, ist von der Ehefrau und vom Zivilgerichtspräsidenten nicht genannt worden und ist auch nicht ersichtlich (vgl. für die Unerheblichkeit vieler denkbarer Gründe BGE 144 III 298 E. 7.1; BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1 f.). Da sich die Ehefrau einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, genügt dies aber nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids. Dazu wäre vielmehr ein über das allgemeine Interesse jedes einen Teilentscheid im Scheidungspunkt beantragenden Ehegatten hinausgehendes besonderes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 f.), ist ein solches nicht erstellt.

3.3.2   In seinem Entscheid vom 11. März 2024 erwog das Appellationsgericht, auch die Annahme, dass die Sistierung des Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV darstelle, ändere am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts, als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen Scheidung dargelegt habe. Dies sei bisher nicht der Fall. Insbesondere mache er zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung verwehrt sei, behaupte aber nicht einmal, dass ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe (AGE BEZ.2023.80 vom 11. März 2024 E. 3.3.3). Nur gut zwei Wochen nach der Zustellung des Entscheids vom 11. März 2024 am 3. April 2024 beantragte der Ehemann mit Eingabe vom 19. April 2024 die Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt sowie die Sistierung des ehelichen Unterhalts für die Dauer der Sistierung des Scheidungsverfahrens betreffend die Scheidungsfolgen und behauptete erstmals, «[d]er Ehegatte beabsichtigt seine jetzige Freundin zu heiraten.» Aufgrund des zeitlichen Ablaufs liegt der Verdacht nahe, dass diese völlig unsubstanziierte Behauptung prozesstaktisch motiviert sein könnte. Die Ehefrau machte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024, mit der sie die Abweisung des Antrags des Ehemanns beantragte, geltend, der Ehemann habe seine Behauptung, er beabsichtige, seine jetzige Freundin zu heiraten, weder substanziiert noch belegt. Da er keinen Nachweis dafür erbringe, dass er sich tatsächlich wiederverheiraten wolle, könne dieses Argument nicht berücksichtigt werden. In seinem Entscheid vom 25. Juni 2024, mit dem er die Anträge des Ehemanns auf Aufhebung der Sistierung des Scheidungsverfahrens im Scheidungspunkt und auf Sistierung der Unterhaltspflicht für die Dauer des Scheidungsverfahrens abwies, stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass weitere Angaben dazu, um wen es sich bei der vom Ehemann erwähnten Freundin konkret handle und woraus sich die Motivation zum Eheschluss genau ergebe, fehlten. Der Zivilgerichtspräsident erwog, im Gesamtkontext sei es wenig glaubhaft, dass es dem Ehemann mit seinem Antrag tatsächlich um eine schnelle Wiederverheiratung gehe. Einerseits habe er den entsprechenden Antrag unmittelbar nach dem Hinweis des Appellationsgerichts auf diese grundsätzliche Möglichkeit gestellt. Andererseits scheine es ihm mit seinem Antrag weniger um die Wiederverheiratung als vielmehr darum zu gehen, sich der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu entziehen, weil er in seiner Eingabe den Scheidungspunkt und die Unterhaltspflicht miteinander verknüpfe. Als der anwaltlich vertretene Ehemann mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erneut um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens, eventuell nur im Scheidungspunkt, ersuchte, hätte er angesichts der Einwände der Ehefrau und der Erwägungen des Zivilgerichtspräsidenten triftigen Grund gehabt, einen entsprechenden Wunsch substanziiert zu behaupten und Beweismittel dafür einzureichen oder zu beantragen, wenn er tatsächlich den Wunsch gehabt hätte, eine bestimmte Drittperson zu heiraten. Trotzdem behauptete er in seiner Eingabe vom 13. Januar 2025 nicht einmal mehr, dass er beabsichtige, seine angebliche Freundin zu heiraten, sondern machte er bloss noch geltend, mit der Sistierung des Scheidungsverfahrens werde ihm «weiterhin die Scheidung und eine allfällige Wiederverheiratung verweigert.» Mit dem Adjektiv allfällige gestand er implizit selbst zu, dass er sich unabhängig vom Ehehindernis der noch bestehenden Ehe mit der Ehefrau möglicherweise ohnehin nicht in absehbarer Zeit wiederverheiraten wird. In seiner Eingabe vom 5. Februar 2025 erwähnte der Ehemann eine allfällige Wiederverheiratung überhaupt nicht. In seiner Beschwerde (Rz. 17) macht der Ehemann betreffend Wiederverheiratung bloss geltend, er habe «ein erhebliches Interesse daran geschieden zu sein, damit er wiederheiraten kann. Es ist stossend, wenn er detailliert darlegen müsste, wer seine Lebenspartnerin ist, ob der Heiratswille ernsthaft ist etc. Das ist Privatsache. Der Beschwerdeführer möchte verständlicherweise nicht, dass die Ehefrau Kenntnis seiner aktuellen Lebensumstände erhält.» Damit behauptet er, wenn überhaupt, bloss implizit und völlig unsubstanziiert, dass er seine Lebenspartnerin heiraten wolle. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es unglaubhaft, dass der Ehemann den konkreten Wunsch hat, eine bestimmte Drittperson zu heiraten.

Die Informationen, ob der Ehemann eine Lebenspartnerin hat, um wen es sich dabei gegebenenfalls handelt und ob er den konkreten Wunsch hat, sie in absehbarer Zeit zu heiraten, sowie möglicherweise auch allfällige Indizien, aus denen allenfalls auf einen solchen Wunsch geschlossen werden könnte, sind zwar der Privatsphäre und teilweise allenfalls sogar der Geheimsphäre des Ehemanns zuzuordnen. Da ein konkreter Wunsch des Ehemanns, eine bestimmte Drittperson in absehbarer Zeit zu heiraten, im vorliegenden Fall eine Voraussetzung für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt darstellt und damit eine rechtserhebliche Tatsache, für die der Ehemann die Beweislast trägt, ändert dies aber nichts daran, dass es dem Ehemann oblegen hätte, die für die Feststellung eines entsprechenden Wunsches erforderlichen Angaben zu machen und Beweismittel zu nennen. Dies ist ihm entgegen seiner Ansicht auch zumutbar. Insbesondere in familienrechtlichen Verfahren sind die Parteien häufig gezwungen, zur Wahrung ihrer Interessen Sachverhalte aus ihrem Privat- oder sogar Geheimbereich substanziiert zu behaupten und damit nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber der Gegenpartei offenzulegen. Im Übrigen hätte der Ehemann im Fall der Einreichung oder Beantragung von Beweismitteln Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO beantragen können.

Aus den vorstehenden Gründen ist ein konkreter Wunsch des Ehemanns, eine bestimmte Drittperson zu heiraten, nicht erstellt. Damit lässt sich ein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht damit begründen, dass ihn die noch bestehende Ehe mit der Ehefrau bis zur Scheidung an einer Wiederverheiratung hindert, und ist seine Rüge einer Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (Beschwerde Rz. 18) unbegründet (vgl. oben E. 3.2.2).

3.3.3   Der Ehemann scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, er habe ein besonderes Interesse an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt, weil er der Ehefrau nach einem solchen Teilentscheid keinen Unterhalt mehr bezahlen müsste (vgl. Beschwerde Rz. 16). Ein Wegfall der Unterhaltspflicht des Ehemanns mit dem Teilentscheid im Scheidungspunkt könnte von vornherein kein überwiegendes Interesse des Ehemanns an einem Teilentscheid begründen, weil der Wegfall der Unterhaltspflicht mit dem Teilentscheid ein mindestens gleich gewichtiges Interesse der Ehefrau am Verzicht auf einen Teilentscheid begründen würde. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie ein Teilentscheid im Scheidungspunkt die Unterhaltspflicht des Ehemanns beeinflussen sollte. 

Mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2022 verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann, der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 960.– ab 1. Februar 2022 und von CHF 1'420.– ab 1. Juli 2022 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. Februar 2023 wies es ein Begehren um Abänderung seines Entscheids vom 1. Februar 2022 betreffend Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab. Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angeordnete Eheschutzmassnahmen bleiben nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam, solange sie vom Scheidungsgericht nicht geändert oder aufgehoben worden sind (BGE 137 III 614 E. 3.3.2 S. 616; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2 mit Nachweisen). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Diese Bestimmung entspricht Satz 2 von Art. 137 Abs. 2 der vom 1. Januar 2000 bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend aZGB). Aus dem Umstand, dass das Gesetz die Möglichkeit des Scheidungsgerichts statuiert, auch nach Eintritt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, kann nicht abgeleitet werden, bereits vorher angeordnete Eheschutzmassnahmen oder vorsorgliche Massnahmen fielen mit dem Eintritt der Teilrechtskraft dahin. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und soweit ersichtlich fast einhelliger Lehre ergibt sich aus Art. 276 Abs. 3 ZPO bzw. Art. 137 Abs. 2 Satz 2 aZGB vielmehr ebenfalls, dass bereits angeordnete vorsorgliche Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt weitergelten, ohne dass dies im Massnahmeentscheid ausdrücklich vorgesehen werden muss und ohne dass die Massnahmen nach dem Eintritt der Teilrechtskraft neu angeordnet werden müssen (BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023 E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 1.4, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 276 ZPO N 12; Leuenberger/Suter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO Art. 276 N 13; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 276 N 15; Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann, Eherechtlicher Unterhalt im Berufungsverfahren betreffend die Scheidungsnebenfolgen, in: BJM 2018 S. 329, 340 ff.). Dies gilt auch für Eheschutzmassnahmen (BGer 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.2, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 46; Zogg, a.a.O., S. 67; vgl. BGer 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1). Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen gelten somit unter Vorbehalt einer Änderung oder Aufhebung mindestens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Scheidungsverfahren (AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3, BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.3; vgl. BGer 5A_202/2022 vom 24. Mai 2023 E. 7, 5A_860/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3, 5A_19/2019 vom 18. Februar 2020 E. 1, 5A_659/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.2, 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 3; Bähler, a.a.O., Art. 276 ZPO N 10 und 12; Dolge/Bengtsson, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 25; Leuenberger/Suter, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 11 und 13; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 276 N 29; Tappy, a.a.O., Art. 276 CPC N 46 und 50; Zogg, a.a.O., S. 67; anderer Meinung Tschudi/Ammann, a.a.O., S. 340 ff.). Die Tatsache allein, dass die Parteien aufgrund des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt nicht mehr als verheiratet gelten, stellt allerdings keinen Grund für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglichen Massnahmen dar (BGer 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002 E. 3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.5.2, OGer ZH LC060114 vom 27. April 2007 E. 4; Leuenberger/Suter, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N 13; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 22; Tappy, a.a.O., Art. 267 N 47; differenzierend Zogg, a.a.O., S. 68).

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Teilentscheid im Scheidungspunkt für den nachehelichen Unterhalt relevant sein sollte (vgl. BGE 144 III 298 E. 7.1.2, BGer 5A_374/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.3.4, 5A_426/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1).

3.4      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen für einen Teilentscheid im Scheidungspunkt entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht erstellt. Daher hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht auch den Eventualantrag des Ehemanns auf Aufhebung der Sistierung im Scheidungspunkt abgewiesen und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids an der Sistierung des Scheidungsverfahrens insgesamt festgehalten. Da der Zivilgerichtspräsident die Anträge des Ehemanns auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Sistierung zu Recht abgewiesen hat, sind die Rügen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Rechtsverzögerungsverbots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 7) unbegründet.

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann die Gerichtskosten und die eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da dem Ehemann mit Verfügung vom 25. Februar 2025 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.  

Die Ehefrau hat die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nur eventualiter für den Fall beantragt, dass die Gerichtskosten nicht dem Ehemann auferlegt werden und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird («Insgesamt ist daher die Beschwerde […] unter o/e-Kostenfolge […] abzuweisen. Evtl. ist auch der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren».). Zur Beurteilung eines Eventualbegehrens kommt es nur, wenn die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 44). Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Hauptantrag der Ehefrau gutgeheissen, indem die Gerichtskosten dem Ehemann auferlegt werden und dieser zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtet wird. Folglich ist ihr Eventualantrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beurteilen. Im Übrigen wäre dieser Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit der Ehefrau ohnehin abzuweisen. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei hat das Gesuch grundsätzlich den gleichen formellen Anforderungen zu genügen wie vor der ersten Instanz. Insbesondere gilt ebenfalls die Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege, Zürich 2019, N 792; Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 119 N 5a). Zur Erfüllung dieser Obliegenheit genügt weder ein Verweis auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege durch die Vorinstanz (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 5a) noch ein pauschaler Verweis auf die Vorakten (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 792). Da die Mittellosigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen ist, sind aktuelle Unterlagen einzureichen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 792). Wenn eine anwaltlich vertretene Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung ihrer Einkommensund Vermögensverhältnisse nicht (genügend) nachkommt, ist das Gericht nicht verpflichtet, ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihres Gesuchs anzusetzen, sondern kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abweisen (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Die anwaltlich vertretene Ehefrau begnügt sich betreffend ihre prozessuale Bedürftigkeit mit dem pauschalen Hinweis «vgl. zu ihrer finanziellen Situation die Vorakten F.2023.316». Damit ist sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit eindeutig nicht nachgekommen. Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Ehefrau im beim Zivilgericht hängigen Scheidungsverfahren F.2023.316 letztmals am 3. November 2023 und damit mehr als ein Jahr vor ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Urkunden betreffend ihre finanzielle Situation eingereicht hat. Seither können sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres verändert haben, zumal damals ein Gesuch der Ehefrau um eine IV-Rente geprüft wurde.  

4.2      Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemanns bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sowie das Studium der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des Zivilgerichtspräsidenten erscheint ein geschätzter Aufwand von rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HOR) resultiert daraus ein Honorar von CHF 600.–. Zusätzlich ist eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Entschädigung insgesamt CHF 630.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Auch das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 HoR). Dieser wird mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss ebenfalls geschätzt. Für das Studium der Beschwerde und die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von rund zwei Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeantwort zu einem Grossteil aus einer Zusammenfassung von Erwägungen des Entscheids des Appellationsgerichts vom 11. März 2024 besteht. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 500.–. Zusätzlich ist eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 530.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 5. Februar 2025 (F.2023.316 MAU) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Beschwerdeführer trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat MLaw Benjamin Appius, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 630.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 51.–, insgesamt somit CHF 681.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 530.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 43.–, insgesamt somit CHF 573.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2025.10 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.05.2025 BEZ.2025.10 (AG.2025.298) — Swissrulings