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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.01.2025 BEZ.2024.76 (AG.2025.22)

10. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·642 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsrechtliche Anzeige

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.76

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. iur. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel

Gegenstand

Aufsichtsrechtliche Anzeige

von A____ vom 29. November 2024

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 23. August 2024 beantragte A____ (Anzeigestellerin) bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle), es sei festzustellen, dass sie per 31. August 2024 aus dem Mietverhältnis über ein möbliertes Zimmer am […] in Basel zu entlassen sei und dass der vereinbarte Mietzins CHF 1'250.– betrage. Mit Schreiben vom 14. November 2024 teilte die […] AG der Schlichtungsstelle mit, sie sei mit dem Rechtsbegehren einverstanden, und bat, die Pendenz zu erledigen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 schrieb die Schlichtungsstelle das Gesuch der Anzeigestellerin zufolge Klageanerkennung durch die Vermieterin ab.

Mit E-Mail vom 29. November 2024 gelangte die Anzeigestellerin an das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt und bemängelte verschiedene Punkte des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle, so das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen eines unterzeichneten Protokolls. Die pflichtwidrige Untätigkeit des Präsidialdepartements bei solchen Rechtsverletzungen stelle eine vorsätzliche Verleitung zum Suizid dar. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 überwies das Präsidialdepartement dieses E-Mail an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das E-Mail fälschlicherweise (vgl. unten) als Revisionsgesuch gegen den Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsstelle vom 21. November 2024 entgegen und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss geleistet und die Akten der Schlichtungsstelle beigezogen worden waren, fällte das Appellationsgericht den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Im E-Mail vom 29. November 2024 wirft die Anzeigestellerin der Schlichtungsstelle Rechtsverletzungen und Psycho-Terror vor. Das E-Mail trägt den Betreff «Aufsichtsmeldung an das Präsidialdepartement». Aufgrund des Inhalts und des Betreffs des E-Mails ist dieses nicht als Revisionsgesuch zu behandeln, sondern als aufsichtsrechtliche Anzeige (dies entgegen der Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2024).

Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt darüber hinaus auch aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1; AGE DG.2018.34 vom 19. September 2018 E. 1.1; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Kompetenz des Appellationsgerichts zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen nicht nur gegen die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichte, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, liegt darin begründet, dass zum Zivilgericht auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehört (§ 6 Abs. 1 GOG; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten dagegen gehört nicht zum Zivilgericht. Für sie gelten nicht die Vorschriften des GOG, sondern die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz). Das Schlichtungsstellengesetz sieht nun vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählt und die Schlichtungsstelle administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements untersteht (§ 3 und 4 des Schlichtungsstellengesetzes). Zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen, die sich gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten richten, ist somit nicht das Appellationsgericht zuständig, sondern das Präsidialdepartement als Aufsichtsbehörde über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.

Im Sinn zweier Randbemerkungen ist immerhin anzumerken, dass das Vorgehen der Schlichtungsstelle in der Sache als richtig erscheint. Erstens: Ein Abschreibungsbeschluss wegen einer Klageanerkennung (wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist) kann nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Der Abschreibungsbeschluss könnte einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 133 E. 1). Eine Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsstelle vom 21. November 2024, in welchem keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist somit gar nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Anzeigestellerin ist es somit richtig, dass der Abschreibungsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zweitens: Wird ein Schlichtungsverfahren wegen Klageanerkennung abgeschrieben, bedarf es entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin keines Protokolls, das von allen Parteien unterschrieben wird. Vielmehr genügt die Unterschrift derjenigen Partei, welche die Klage oder das Gesuch anerkennt (Honegger, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 208 N 4; Entscheid des Obergerichts Zürich NG1090003 vom 20. August 2019 E. 7.1.7). Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass kein Protokoll vorliegt, das von allen Parteien unterzeichnet wurde.

2.

Aufgrund dieser Erwägungen kann auf die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Schlichtungsstelle nicht eingetreten werden. Es werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 29. November 2024 wird nicht eingetreten.

Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Anzeigestellerin

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

-       Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Natalie Noureddin

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