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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.07.2024 BEZ.2024.49 (AG.2024.424)

18. Juli 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,833 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.49

ENTSCHEID

vom 18. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in Liquidation                                     Beschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

vertreten durch [...]

[...]

gegen

B____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                            Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. April 2024

betreffend Konkurseröffnung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Schuldnerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt die Montage und die Demontage von Sprinkleranlagen sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Versicherung, kaufmännischer Bereich, Reinigung und Hauswartung. Ausserdem bezweckt sie die Planung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, das Führen von Gastronomiebetrieben sowie den Handel mit Waren aller Art. Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung vom 25. April 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab 25. April 2024, 14.00 Uhr, den Konkurs über die Schuldnerin gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Eine Eingabe der Schuldnerin vom 6. Mai 2024 wurde vom Zivilgericht als Antrag auf schriftliche Begründung entgegengenommen. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Schuldnerin am 25. Juni 2024 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juli 2024 Beschwerde beim Zivilgericht, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 25. April 2024 und wurde der Schuldnerin am 25. Juni 2024 begründet zugestellt. Die am 5. Juli 2024 beim Zivilgericht erhobene Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig, sodass auf diese einzutreten ist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann eine Gläubigerin gegen eine der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldnerin, die ihre Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Eine Zahlungseinstellung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die unbestrittenen und fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu erfüllen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus. Nicht erforderlich ist, dass die Schuldnerin sämtliche Zahlungen einstellt. Vielmehr genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil ihrer geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder die Schuldnerin eine Hauptgläubigerin bzw. eine bestimmte Gläubigerkategorie nicht befriedigt (BGer 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009 E. 2, mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner BGE 137 III 460 E. 3.4.1; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2). Insbesondere hat das Bundesgericht bereits wiederholt anerkannt, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im Anstieg der unbezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen äussern kann (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2, mit Hinweisen, 5A_860/2008 vom 28. Mai 2009 E. 2).

Das Zivilgericht bejahte im angefochtenen Entscheid die Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin und eröffnete den Konkurs nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Mit ihrer Beschwerde bestreitet die Schuldnerin die Ausführungen im angefochtenen Entscheid über die erkannte Einstellung der Zahlungen nicht. Auf diese kann somit verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3). Das Zivilgericht hat den Konkurs damit zu Recht gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eröffnet.

3.

3.1      Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde aber geltend, dass sie inzwischen die offenen Rechnungen bezahlt habe. Dies sei bereits dem Zivilgericht mitgeteilt worden. Die finanziellen Schwierigkeiten, die zur ursprünglichen Antragstellung geführt hätten, seien nun behoben worden. Die Zahlungsbestätigungen für alle offenen Rechnungen seien der Beschwerde beigefügt. Die Schuldnerin sei nun wieder in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und werde auch in Zukunft alle laufenden Kosten fristgerecht bezahlen können. Zudem habe sie kürzlich einen bedeutenden Auftrag mit der Firma [...] abgeschlossen, der über ein Jahr andauere. Dieser Auftrag sichere nicht nur ihre finanzielle Stabilität, sondern biete auch eine solide Grundlage für ihre zukünftige Geschäftstätigkeit.

3.2      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4, 136 III 294 E. 3.2). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1).

3.3      Die Gläubigerin hat am 10. Mai 2024 und damit nach der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem Zivilgericht erklärt, dass sie das Konkursbegehren zurückziehe und auf die Durchführung des Konkurses verzichte, da ihre Forderung inklusive Gerichtskosten von der Schuldnerin bezahlt worden sei. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Es bleibt damit zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung – das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit – erfüllt ist.

3.4

3.4.1   Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (zum Ganzen AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen). Die im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der Praxis des Appellationsgerichts bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (AGE BEZ.2023.67 vom 17. Oktober 2023 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit vor­aus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht. Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungs-gewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1, mit Hinweisen).

3.4.2   Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, dass sie die offenen Rechnungen bezahlt habe. Dem den Vorakten zu entnehmenden Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin vom 11. März 2024 sind vier Verlustscheine (Ausgleichskasse Basel-Stadt: CHF 3'832.05 und CHF 3'834.65, Eidgenössische Steuerverwaltung: CHF 5'000.– und B____: CHF 1'017.25) im Gesamtbetrag von CHF 14'795.35 zu entnehmen. Zudem sind im Auszug neben drei als bezahlt markierten Forderungen eine Forderung der [...] AG über CHF 279.30 (Konkursandrohung) und eine weitere Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über CHF 6'181.30 (Betreibung eingeleitet) aufgeführt.

Den von der Schuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Forderung der [...] AG am 15. April 2024 beim Betreibungsamt Basel-Stadt bezahlt worden ist. In Bezug auf die Forderung der B____ reicht die Schuldnerin zwei Rechnungen der B____ vom 29. April 2024 und 6. Mai 2024 ein, aus welchen hervorgeht, dass hinsichtlich der provisorischen Prämien Januar bis Dezember 2024 ein Saldo zu Gunsten der Schuldnerin von CHF 2'107.30 besteht und dass bezüglich der Rechnungen für die definitiven Prämien Januar bis Dezember 2023 ein Saldo zu Gunsten der Schuldnerin von CHF 3'000.65 besteht. Weiter reicht die Schuldnerin eine E-Mail der B____ vom 26. Juni 2024 ein, in welcher bestätigt wird, dass zur Zeit keine offenen Prämienrechnungen bestehen würden. Ebenso hat die [...] AG in einer von der Schuldnerin eingereichten E-Mail vom 28. Juni 2024 bestätigt, dass sämtliche Rechnungen betreffend die Police [...] für das Jahr 2023 bezahlt sind. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass in dieser Hinsicht keine offenen Forderungen bestehen.

Was die Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt betrifft, liegt der Beschwerde eine Jahresrechnung für das Jahr 2023 bei, aus der ein Saldo zu Gunsten der Schuldnerin hervorgeht, welcher per 24. April 2024 mit offenen Forderungen verrechnet worden ist. Gemäss dem ebenfalls beigelegten Kontoauszug per 30. Mai 2024 besteht aber noch eine Forderung der Ausgleichskasse über CHF 3'746.65.

Ferner reicht die Schuldnerin drei Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Mai 2024 ein, wonach der provisorisch bestimmte Steuerbetrag des 1., 2. und 3. Quartals 2023 korrigiert und mit dem «provisorisch bestimmten Steuerbetrag verrechnet» werde. Ob damit die entsprechenden korrigierten Forderungsbeträge tatsächlich geleistet worden oder noch offen sind, ergibt sich aus diesen Dokumenten indessen nicht.

Schliesslich reicht die Schuldnerin Unterlagen der [...] vom 4. Juni 2024 und 6. Juni 2024 ein, aus denen hervorgeht, dass offenbar zwei Buchungen von CHF 1'296.40 (4. Juni 2024) und CHF 9'880.10 (6. Juni 2024) zu Gunsten der Schuldnerin erfolgten, sich der Saldo zu Gunsten der [...] per 6. Juni 2024 jedoch noch immer auf CHF 12'519.85 beläuft, wovon CHF 9'692.35 bereits fällig sind.

3.4.3   Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Schuldnerin im Zeitraum kurz vor der Konkurseröffnung um eine Bereinigung der offenen Forderungen bemüht und auch nach Konkurseröffnung Zahlungen an die Gläubiger geleistet hat. Aus den Beilagen der Schuldnerin zu ihrer Beschwerde geht aber entgegen ihren Ausführungen nicht hervor, dass sie alle offenen Forderungen beglichen hat. Der Beschwerde und den entsprechenden Beilagen lassen sich auch keine Angaben dazu entnehmen, mit welchen Mitteln die Schuldnerin die noch offenen Forderungen begleichen soll. Sie hat zwar angegeben, dass sie kürzlich einen bedeutenden Auftrag mit der Firma [...] abgeschlossen habe, der über ein Jahr andauere. Dieser Auftrag sichere nicht nur die finanzielle Stabilität des Unternehmens, sondern biete auch eine solide Grundlage für die zukünftige Geschäftstätigkeit. Ein Beleg, der diese Angaben objektiviert, wurde in der Beschwerde zwar angekündigt, aber bis zuletzt nicht eingereicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilgericht eingeräumt hatte, dass die Schuldnerin vor der Konkurseröffnung eine Zeit lang keine Aufträge gehabt habe, sie in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei und nur noch das Nötigste bezahlt habe. Die Schuldnerin resp. ihre Geschäftsführerin sowie deren Ehemann gaben zwar auch an, dass sie mittlerweile einen bis Ende Jahr laufenden Auftrag der [...] hätten und noch mindestens CHF 15'000.– ausstehend seien bzw. bereits eine Rechnung für CHF 9'000.– gestellt worden sei; einen Beleg für diese Angaben hat die Schuldnerin aber ebenso nicht beigebracht und sie blieb diesen – obschon das Zivilgericht den unterbliebenen Nachweis in der schriftlichen Begründung rügte (angefochtener Entscheid E. 3.4) – auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren schuldig. Aus diesen Gründen ist es der Schuldnerin nicht gelungen, mit ihrer Beschwerde und den eingereichten Beilagen ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. April 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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