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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.06.2024 BEZ.2024.30 (AG.2024.370)

12. Juni 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·358 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BEZ.2024.30

ENTSCHEID

vom 12. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____                                                                        Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch C____, Rechtsanwalt

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom 30. März 2024 (Poststempel vom 1. April 2024) focht A____ (Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024 an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. April 2024 nahm das Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Innert dieser Nachfrist stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies das Appellationsgericht dieses Gesuch ab und setzte ihr eine weitere nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (gemeint wohl: 3. Juni 2024) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mehr Zeit brauche. Den Kostenvorschuss leistete sie aber nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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