Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2024 BEZ.2024.26 (AG.2024.456)

7. August 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,372 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (BGer 4D_163/2024 vom 23.01.2025)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2024.26

ENTSCHEID

vom 7. August 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Parteien

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                   Gesuchsgegnerin

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt         Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Januar 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [xx] für eine Gerichtsgebührenforderung von CHF 150.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018.

Gegen diesen auf Antrag von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) schriftlich begründeten Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Eventualiter sei ihre Beschwerde als Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln. Einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts am 20. März 2024 ab. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss in der ihr gesetzten Nachfrist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 6. März 2024 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 18. März 2024 hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO die Beschwerdefrist eingehalten.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, das heisst Willkür, beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024, in welchem dieses dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für CHF 150.– erteilt hat. Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stütze, mit welchem die Gerichtskosten des damaligen Verfahrens von CHF 150.– der Beschwerdeführerin auferlegt worden seien (E. 2.2). Zwar sei die damalige Betreibung offenbar nicht fortgesetzt worden und der Beschwerdeführerin würde in dieser Situation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 149 III 210) der Einwand zustehen, die Schuld bestehe nicht mehr. Einen solchen Einwand habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall aber in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2024 nicht vorgebracht. Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 stelle deshalb für die damit auferlegten Gerichtskosten einen Rechtöffnungstitel dar (E. 2.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie den Entscheid vom 28. Dezember 2018 nicht gekannt habe, werde durch die auf dem Entscheid angebrachte Rechtskraftbescheinigung des Zivilgerichts entkräftet. Im Rechtsöffnungsverfahren könne zudem nicht geprüft werden, ob der damalige Kostenvorschuss von CHF 150.– geleistet worden ist oder ob die Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte. Dies seien keine zulässigen Einwände gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel (E. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei die Forderung nicht verjährt (E. 2.5).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde erstens geltend, dass der im vorinstanzlichen Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 bereits früher in der Betreibung Nr. [yy] betreffend das Rechtsöffnungsverfahren […] als Rechtsöffnungstitel benutzt worden sei. Damit hätte der Beschwerdegegner diese Kosten anlässlich des früheren Rechtsöffnungsverfahrens geltend machen können, was er versäumt habe. Die Vollstreckbarkeit dieses Entscheids sei somit ausgeschöpft worden und in der aktuellen Betreibung könne höchstens eine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Beschwerde, Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen. Der Einwand ist aber auch inhaltlich nicht zutreffend. Der im vorliegenden Verfahren als Rechtsöffnungstitel dienende Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [yy] nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet. Mit dem Entscheid wurde in dieser Betreibung die Rechtsöffnung für die mit dieser Betreibung verfolgte Forderung aus einem verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 8. Dezember 2017 (VGE VD.2017.233) vielmehr gewährt. Rechtsöffnungstitel in dieser Betreibung war somit der vorgenannte verwaltungsgerichtliche Entscheid und nicht der Rechtsöffnungsentscheid selbst. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit von einer «Verwirkung» des Entscheids als Rechtsöffnungstitel keine Rede sein. Auch ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus dem vom Zivilgericht im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Sachverhalt nicht, dass der Zivilgerichtsentscheid vom 28. Dezember 2018 in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten lediglich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Da es sich um einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid handelt, liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin selbst geltend, dass in der vorgenannten Betreibung Nr. [yy], in welcher sie im Rechtsöffnungsentscheid vom 28. Dezember 2018 zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 150.– verurteilt worden sei, für die damals betriebene Forderung durchaus eine Fortsetzung (Pfändungsanschluss) erfolgt sei (Beschwerde, Ziff. 2). Demnach liegt – entgegen E. 2.3 des angefochtenen Entscheids – die dem Bundesgerichtsentscheid BGE 149 III 210 zu Grunde liegende Konstellation nicht vor, in welchem nach einem Rechtsöffnungsverfahren die Betreibung gar nicht fortgesetzt worden ist und die Betreibungskosten somit als nutzlos («frais inutilement engagés») qualifiziert wurden. Die Beschwerdeführerin meint wohl diesen Bundesgerichtsentscheid (BGE 149 III 210), wenn sie fälschlicherweise «BGE 419 III 210» zitiert (vgl. Beschwerde, Ziff. 1; korrekt zitiert aber in Ziff. 5 der Beschwerde). Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor, dass sie in ihrer Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der (hier nicht vorliegenden) Konstellation der nutzlos verursachten Verfahrenskosten möglichen Einwand des Erlöschens der Forderung vorgebracht habe. Ohne einen solchen Einwand der Beschwerdeführerin ist ohnehin davon auszugehen, dass die Forderung nicht erloschen ist.

Die Beschwerdeführerin behauptet zweitens, dass sie am 4. Oktober 2022 bereits mit einem Zahlungsbefehl Nr. [zz] für eine Forderung von CHF 150.– betrieben worden sei (Beschwerde, Ziff. 3) Dabei handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Behauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auch wird in der Beschwerde nicht (substantiiert) dargelegt, inwiefern diese Betreibung zu einer «Verwirkung» der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderung führen sollte.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde drittens geltend, dass der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Dezember 2018 seinerseits auf einem ungültigen Rechtsöffnungstitel basiere (Beschwerde, Ziff. 4). Das Zivilgericht wies im angefochtenen Entscheid aber zutreffend darauf hin, dass im Rechtsöffnungsverfahren materielle Einwände gegen den als Rechtsöffnungstitel dienenden Gerichtsentscheid, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden, nicht mehr geprüft werden dürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in diesem früheren Verfahren zu Unrecht als Schuldnerin dargestellt und verfolgt worden sei, ändert somit nichts an der Richtigkeit des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024.

Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass in der vorliegenden Betreibung als Forderungsurkunde lediglich die Rechnung vom 30. Januar 2019 gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel angegeben worden sei und nicht der Entscheid als solcher (Beschwerde, Ziff. 5). Auch hier macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie diesen Einwand bereits vor Zivilgericht vorgebracht habe, weshalb es sich um eine gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Im Übrigen ist der Einwand auch nicht zutreffend. Im Zahlungsbefehl vom 1. November 2023 wird als «Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes» explizit die «Forderung gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28.12.2018» aufgeführt. Darauf wird auch im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Januar 2024 verwiesen.

3.

Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde als Aberkennungsklage im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu behandeln sei. Eine Aberkennungsklage ist gemäss Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) allerdings nur bei einem provisorischen Rechtsöffnungstitel denkbar. Hat die Schuldnerin demgegenüber definitive Rechtsöffnung erhalten, ist keine Aberkennungsklage möglich (Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 83 SchKG N 18). Wie oben festgehalten (E. 2.2), handelt es sich beim Zivilgerichtsentscheid vom 28. Dezember 2018 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, weshalb eine Aberkennungsklage nicht möglich ist. Infolgedessen ist auch das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 100.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2024 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2024.26 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.08.2024 BEZ.2024.26 (AG.2024.456) — Swissrulings