Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.20
ENTSCHEID
vom 14. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (V.2023.1171) erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt für den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2023 definitive Rechtsöffnung für CHF 105.05 nebst Zins zu 4 % seit 11. August 2023.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 8. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung. Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 4. April 2024 hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2023 (V.2023.1171) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.