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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 07.03.2018 BEZ.2018.10 (AG.2018.150)

7. März 2018·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,203 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege Verfügung vom 24. Januar 2018

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2018.10

ENTSCHEID

vom 7. März 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 24. Januar 2018

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 gelangte A____ (Ehefrau, Beschwerdeführerin) an das Zivilgericht Basel-Stadt und ersuchte um Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einem gegen B____ (Ehemann, Beschwerdegegner) in der Türkei anhängig gemachten Scheidungsverfahren, namentlich um Zuteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen, bei ihrem Vater lebenden Kinder und um Festsetzung eines Besuchsrechts für die Dauer des Prozesses. Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'500.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2017 traf die zuständige Richterin in einem Teilentscheid verschiedene einstweilige Anordnungen. Bezüglich des bisher unbelegten Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bestimmte sie, dass hierüber nach Eingang der einschlägigen Unterlagen entschieden werde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 22. November 2011 verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, setzte die Instruktionsrichterin ihr mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2017 wegen ungenügender Dokumentation ihres Gesuchs eine Nachfrist von 14 Tagen zur Einreichung weiterer genau bezeichneter Unterlagen. Am 6. sowie am 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wies die Instruktionsrichterin das Kostenerlassgesuch der Beschwerdeführerin ab.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Massnahmeverfahren, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2018 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1      Die Zivilgerichtspräsidentin hat die Abweisung des Kostenerlassgesuchs damit begründet, dass die eingereichten Unterlagen es ihr in keiner Weise erlaubten, vollständige Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu erlangen. Dem Kostenerlasszeugnis sei nichts über ihre finanzielle Situation zu entnehmen, da es zwar unterzeichnet, aber nicht ausgefüllt resp. nur mit Strichen versehen sei. Die Krankenkassen- und Steuerunterlagen stammten aus dem Jahre 2015, als die Beschwerdeführerin noch in der Schweiz lebte, und seien daher nicht aktuell. Zu ihrer Krankenversicherung in der Türkei sowie ihrer dortigen Steuersituation mache die Beschwerdeführerin keine Angaben. Die Auszüge aus der Webseite der türkischen Sozialversicherungsgesellschaft seien ohne jegliche erläuternde Anmerkungen eingereicht worden. Ausserdem deckten sie teilweise eine Zeit von 2002 bis 2007 ab, was nicht der Anforderung der Aktualität entsprechen würde, falls überhaupt daraus etwas abzuleiten wäre. Mit Bezug auf eine Bestätigung der C____bank, wonach bei ihr kein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautendes Konto geführt werde, hat die Zivilgerichtspräsidentin ausgeführt, dass daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei weiteren Vermögenswert bei einer allfällig anderen Bank. Entscheidrelevant sei nicht, bei welcher Bank sie über kein Konto verfüge, sondern bei welcher Bank sie über ein Konto verfüge. Dass eine erwachsene Person, die sich international bewege, über kein einziges Bankkonto verfüge, sei nicht glaubhaft, so dass davon auszugehen sei, dass diesbezüglich relevante Unterlagen fehlten. Die eingereichte Bestätigung des Grundbuchamtes der Gemeinde D____ besage allenfalls, dass in dieser bestimmten Gemeinde auf den Namen der Beschwerdeführerin kein Eigentum registriert sei. Aber auch daraus könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sie über kein Eigentum verfüge. Aufschluss hierüber könnten allenfalls die Steuerunterlagen geben, die jedoch nicht vorliegen würden. Schliesslich würde auch die Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausreichen, um vollständige Kenntnis über ihre finanzielle Situation zu erhalten. Darin hatte der Vater erklärt, dass die Beschwerdeführerin bei ihm lebe, kein Eigentum und kein Einkommen habe und er für ihren Lebensunterhalt sorge. Es werde in dieser Erklärung nicht dargelegt, in welcher Höhe die Unterstützung ausfalle. Unklar sei auch, wie hoch der Bedarf der Beschwerdeführerin sei, so dass kein Rückschluss möglich sei, wie komfortabel die Beschwerdeführerin lebe.

2.2      Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht habe. Auch wenn im Gesuchsformular keine konkreten Angaben gemacht und Bezifferungen angegeben worden seien, sei den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass sie prozessual mittellos sei (Beschwerde, S. 4) Die Vorinstanz hätte die Bedarfsrechnung, die zu den originären Aufgaben einer Richterin gehöre, selber anstellen können. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben zu Vermögen und Schulden im Formular offengelassen, weil sie kein Vermögen und kein Einkommen aufweise. Mangels Einkommen sei sie auch nicht krankenversichert. Ihre Mitwirkungspflicht werde übertrieben, wenn moniert werde, dass keine Angaben über eine Steuererklärungspflicht gemacht worden seien, obwohl den Unterlagen zu entnehmen sei, dass sie eben über kein Einkommen und Vermögen verfüge (Beschwerde, S. 5). Mit Bezug auf die eingereichte Bestätigung der C____bank führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz nicht ernsthaft von ihr habe erwarten können, von allen in der Türkei lizenzierten Banken eine Negativ-Bestätigung einzuholen. Es wäre auch unverhältnismässig, wenn von ihr verlangt werden sollte, über die Negativauskunft des Grundbuch D____ hinaus in 81 Provinzen bei 973 Grundbuchämtern einzeln nach Negativauskünften anzufragen. Auch sei mittels entsprechender Belege dargelegt worden, dass sie "bei der zuständigen Ausgleichs- und gesetzlichen Sozialversicherung" nicht eingetragen sei und keiner Arbeit nachgehe, "von dem Sozialversicherungsabgaben, Krankenkassenprämien und Einkommenssteuerbeiträge abgezogen werden" (Beschwerde, S. 6).

2.3      Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht in Art. 117 ZPO einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 und BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" von CHF 25'000.– übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1 und BEZ.2012.26 vom 20. Juni 2012 mit Hinweisen).

Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die Gesuch stellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (statt vieler BGer 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 4.2 und 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1; näher dazu auch Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 119 N 6 f.; Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 119 N 90 ff. und 104 ff.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz 675 ff.). Für die Mittellosigkeit gilt nach der Praxis des Appellationsgericht das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 38; a.A. Wuffli, a.a.O., Rz 686 und 770 ff., wonach die Mittellosigkeit aufgrund der vorgelegten Unterlagen überwiegend wahrscheinlich erscheinen muss).

2.4      Im vorliegenden Fall fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, bloss äusserst spärlich dokumentiert hat. Sie hat mit Bezug auf ihre Einkommensverhältnisse bzw. ihren Lebensbedarf zunächst ihre Steuerveranlagung per 2014 (Gesuchsbeilage [GB] 18] und ihren Krankenversicherungsausweis Avenir 2015 (GB 16) eingereicht, welche, da veraltet, nichts über ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation aussagen. Das Gleiche gilt auch für den eingereichten Auszug aus der Webseite der Türkischen Sozialversicherungsgesellschaft mit einer Aufstellung der in den Jahren 2001 – 2007 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (GB 13). Aktuell erscheint einzig der vom 14. November 2017 datierende Internetausausdruck der Türkischen Sozialversicherungsgesellschaft (GB 14), wonach die Beschwerdeführerin laut der beigefügten Übersetzung "keine 30-tägige Beitragszahlung innerhalb 1 Jahr" geleistet haben soll. Entgegen ihrer Behauptung (Beschwerde, S. 6) ist damit jedoch nicht dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgeht. Als die Beschwerdeführerin dieses Dokument unter dem 22. November 2017 ins Recht legte, hätte sie dies nicht kommentarlos tun dürfen. Sucht eine Prozesspartei um unentgeltliche Rechtspflege nach, erfordert ihre Mitwirkungspflicht nach dem vorstehend Gesagten, dass sie ihre finanzielle Situation vollständig offenlegt. Sie darf sich nicht mit der blossen Einreichung sachdienlicher Unterlagen begnügen, sondern hat hierzu erläuternde Anmerkungen zu machen, soweit die Tatsache, auf welche sich ihre behauptete Mittellosigkeit stützt, sich nicht unmittelbar daraus ergibt (vgl. Wuffli, a.a.O., Rz 684). Die Beschwerdeführerin wäre deshalb gehalten gewesen, mit ihrer Eingabe vom 22. November 2017 schlüssig darzutun, inwiefern sich aus dem erwähnten Internetauszug ergibt, dass sie keiner Erwerbstätigkeit – auch keiner selbständigen – nachgeht. Diese Darlegungspflicht gilt umso mehr, als bei finanziellen Verhältnissen mit Auslandsbezug grundsätzlich von komplexen Verhältnissen auszugehen ist und damit umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu stellen sind (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3 mit Bezug auf eine in Bulgarien wohnhafte Gesuchstellerin und AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.2 mit Bezug auf den Wert einer Liegenschaft in Thailand). Da der Bewilligungsrichter hierzulande die jeweiligen ausländischen Verhältnisse nicht kennt, ist er unabdingbar darauf angewiesen, dass die gesuchstellende Partei diese Verhältnisse darlegt und erläutert, soweit dies für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendig ist. Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat, ist der fragliche Internetauszug in keiner Weise selbsterklärend und erlaubt daher ohne weiterführende Erläuterungen keinen rechtsgenüglichen Aufschluss über die gegenwärtige Erwerbssituation der in der Türkei wohnhaften Beschwerdeführerin. Aufschluss könnte unter diesen Umständen namentlich die letzte Steuererklärung bzw. -veranlagung der Beschwerdeführerin in der Türkei geben. Sie gibt zwar an, alle verfügbaren Unterlagen eingereicht zu haben (Beschwerde, S. 4). Sie legt indessen nicht dar, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, Steuererklärung und Veranlagung einzureichen, obschon die Einreichung dieser Belege im Gesuchsformular als unerlässlich vorgeschrieben ist. Unbehelflich ist die Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihm wohne und er, da sie ohne Einkommen und Vermögen sei, für ihren Lebensunterhalt aufkomme (GB 12). Abgesehen davon, dass dieser Bestätigung im Vergleich zu amtlichen Dokumenten bestenfalls Gefälligkeitscharakter zukommen kann, ergibt sich daraus in keiner Weise, in welchem Umfang betragsmässig der Vater für den Lebensunterhalt sorgt. Da die Beschwerdeführerin, obschon anwaltlich vertreten, bezüglich ihrer Ausgaben auch sonst keinerlei nähere Angaben gemacht hat, war es der Zivilgerichtspräsidentin naheliegenderweise verunmöglicht, eine Bedarfsberechnung vorzunehmen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass der Negativbeweis fehlender Vermögenswerte wie Bankguthaben oder Liegenschaften nicht zu erbringen ist (vgl. AGE BEZ.2012.39 vom 20. Dezember 2012 E. 3.6.3 mit Bezug auf in den Philippinen belegene Konten; zustimmend Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gesuchstellerin ihre Behauptung der Vermögenslosigkeit glaubhaft zu machen hat, was namentlich durch Beibringung sachdienlicher amtlicher Dokumente wie Steuerunterlagen erfolgen kann. Hat die Beschwerdeführerin es vorliegend unterlassen, namentlich aktuelle Steuerunterlagen einzureichen, welche ihre behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dokumentieren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihr Kostenerlassgesuch für das Massnahmeverfahren abgewiesen hat.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.  und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) zu prüfen ist und verneint wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen (Art. 117 lit. b ZPO) zum Gegenstand hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (AGE BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nur die prozessuale Bedürftigkeit zu prüfen. Die Gerichtskosten sind deshalb gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner aufgrund des Verzichts auf Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist.

Die Beschwerdeführerin hat für den Fall der Auferlegung von Prozesskosten im Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt (vgl. auch Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Kostenerlassgesuch im Rechtsmittelverfahren muss denselben Anforderungen genügen wie dasjenige vor erster Instanz (Wuffli, a.a.O., Rz 679). Wie schon vor Zivilgericht hat die Beschwerdeführerin auch vor Appellationsgericht ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, so dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Abgesehen davon wäre der Kostenerlass auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) zu verweigern.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Januar 2018 (EA.2017.14598) wird abgewiesen.

            Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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