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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2017 BEZ.2017.29 (AG.2017.492)

28. Juli 2017·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,063 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Pfändung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2017.29

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

[...]                                                                                                      Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 5. Juli 2017

betreffend Pfändung

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. […] wurde die Schuldnerin A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch eine Rechtsanwältin, am 28. März 2017 einvernommen und im Anschluss daran ihre Liegenschaft [...] in Basel gepfändet. Hiergegen erhob sie am 7. April 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2017 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte das Betreibungsamt den Pfändungsanschluss der Gläubigerin [...] mit. Am 21. Juni 2017 (Postaufgabe: 23. Juni 2017) erhob die Schuldnerin bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieses Pfändungsanschlusses. Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 schrieb die untere Aufsichtsbehörde das Verfahren aufgrund Abschlusses des Verfahrens betreffend Beschwerde gegen die Pfändung als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 19. Juli 2017 (Postaufgabe: 21. Juli 2017) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde und die Feststellung, dass die Pfändung/Pfändungsanschluss vom 18. April 2017 unzulässig sei. Darüber hinaus ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).

1.2      Der angefochtene Entscheid datiert vom 5. Juli 2017. Er wurde von der Beschwerdeführerin gemäss der bei den Akten der unteren Aufsichtsbehörde befindlicher Sendungsverfolgung am 10. Juli 2017 in Empfang genommen. Ihre Beschwerde trägt zwar das Datum vom 19. Juli 2017, sie wurde jedoch, wie sich auch aus der Sendungsverfolgung ihres Einschreibens ergibt, erst am 21. Juli 2017 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) auf der Post aufgegeben. Indessen bestehen in der Zeit vom 15. bis zum 31. Juli Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG), so dass sich die Beschwerdefrist aufgrund der Regelung von Art. 63 Satz 2 SchKG bis zum dritten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.

2.

2.1      Zu den Prozessvoraussetzungen gehört ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei, den Prozess zu führen, das sog. Rechtsschutzinteresse (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl 2006 7221, 7276; Zingg, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 31 und 34; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraussetzung gilt auch für Rechtsmittelverfahren (Zingg, a.a.O., Art. 59 N 24). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist deshalb nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich der Rechtsmittel wird das Rechtsschutzinteresse als Beschwer bezeichnet (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 25 N 28; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59 N 14). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein (Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Zingg, a.a.O., Art. 59 N 45 f.). Bei Fehlen des Rechtsschutzinteresses bzw. der Beschwer tritt das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 10 N 51a; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 14).

Die betreibungsrechtliche Beschwerde hat nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Bis zu einem allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist die angefochtene Verfügung vorläufig vollstreckbar (vgl. BGE 56 III 110, 112; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 36 N 8; Erard, in: Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire romand. Poursuite et faillite, Basel 2005, Art. 36 N 11). Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so wird deren Wirksamkeit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlasses aufgeschoben (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 36 N 11; Erard, a.a.O., Art. 36 N 7). Wenn eine Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, abgewiesen wird, entfaltet die angefochtene Verfügung ihre volle Wirkung erneut seit dem Datum ihres Erlasses, soweit eine solche Rückwirkung sachlich und vernünftigerweise möglich ist (vgl. BGE 129 III 100 E. 3 S. 100 f. [= Praxis 2003 Nr. 112]; Erard, a.a.O., Art. 36 N 10).

2.2      Die Pfändung vom 28. März 2017 war zunächst vorläufig vollstreckbar. Indem die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde der Beschwerde gegen die Pfändung aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurden deren Wirkungen rückwirkend ab dem 28. März 2017 aufgeschoben. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen die Pfändung mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2017 entfaltete die Pfändung rückwirkend ab dem 28. März 2017 erneut ihre volle Wirkung. Der Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2017 an die obere Aufsichtsbehörde wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt und die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 27. Juli 2017 abgewiesen. Damit steht fest, dass die Pfändung gesetzmässig und angemessen sowie bereits im Zeitpunkt der Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 18. April 2017 wirksam und vollstreckbar war. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob diese Mitteilung mit der ihrer Beschwerde gegen die Pfändung am 11. April 2017 zuerkannten aufschiebenden Wirkung vereinbar war. Diese Frage ist im vorliegenden Fall höchstens von theoretischem Interesse und ohne jede praktische Bedeutung. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die untere Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 18. April 2017 zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat, soweit ihre Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben war. Somit ist mangels Rechtsschutzinteresses bzw. Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 5. Juli 2017 (AB.2017.38) wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

-       Gläubigerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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