Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2017.2
ENTSCHEID
vom 14. März 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch MLaw C____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. November 2016
betreffend provisorische Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16032190)
Erwägungen
A____ (Beschwerdeführerin) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (provisorische Rechtsöffnung) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 verpflichtete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.– innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 17. Februar 2017. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (vgl. Verfügung vom 21. Februar 2017, die gemäss der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. März 2017 als zugestellt gilt). Auch innert dieser Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. November 2016 (V.2016.965) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.