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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.09.2016 BEZ.2016.34 (AG.2016.657)

28. September 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,851 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung (ZB-Nr.: 16007365) (Beschwerde beim BGer hängig)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.34

ENTSCHEID

vom 28. September 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                 Beschwerdeführerin

[...]Basel 

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                         Beschwerdegegner

4001 Basel 

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 17. Juni 2016

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

(Betreibung Nr.: 16007365)

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 2. Mai 2016 beantragte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von CHF 19‘950.– nebst 5% Zins seit dem 16. Februar 2016, für bis zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen Zins von CHF 6‘397.– und Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. Das Gesuch richtete sich gegen A____ (Beschwerdeführerin) und stützte sich auf eine rechtskräftige Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 betreffend Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, einen Kontoauszug vom 2. Mai 2016 über den Ausstand der Beschwerdeführerin sowie eine Übernahme der Forderungen zum Inkasso durch den Beschwerdegegner. Nachdem die Beschwerdeführerin innert (erstreckter) Frist ihren Rechtsvorschlag nicht begründet hatte, erteilte der Zivilgerichtspräsident dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 17. Juni 2016 die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 19‘950.– nebst 5% Zins seit dem 16. Februar 2016, für bis zum 16. Februar 2016 aufgelaufenen Zins von CHF 6‘397.– und für Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30. Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der Entscheid schriftlich begründet.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin am 14. August 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hin unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Beschwerde eigenhändig. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie lehne den angefochtenen Entscheid ab. Mit Eingaben vom 19., 25. und 29. August 2016 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin „nachträgliche Hinweise“ und eine „zusätzliche Orientierung“ eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die wesentlichen Tatsachen und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid am 8. August 2016 in Empfang genommen. Die vom 14. August 2016 datierende Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf eingetreten werden kann. Die drei weiteren Eingaben vom 19., 25. und 29. August 2016 wurden dagegen nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Sie sind folglich nicht zu berücksichtigen.

1.2      Damit auf die Beschwerde vom 14. August 2016 eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass die Beschwerde formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 32; Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

Im vorliegenden Fall führt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, sie lehne den angefochtenen Entscheid ab. Zur Begründung gibt sie an, dass ihre Schuld niemals „definiert zusammengerechnet“ worden sei, dass dem Zivilgericht die „Hauptbeweise“ gefehlt hätten und es ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Begründung vermag den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp zu genügen. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3      Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Im angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass die rechtskräftige Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle und der Beschwerdegegner diese Forderung zum Inkasso übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe innert der ihr gesetzten Frist nicht eingewendet, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei, weshalb das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang bewilligt habe.

2.2      Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde im Kern dreierlei: Erstens macht sie geltend, dass ihre Schuld „niemals definiert zusammengerechnet war“ und weder der Anfangsbetrag von CHF 19‘950.– noch der Betrag von CHF 6‘397.– korrekt seien (Beschwerde, S. 1 unten). Die Verfügung der Sozialhilfe vom 16. Mai 2011 sei nie bestritten worden. Bestritten sei einzig der Betrag von CHF 19‘950.– gewesen; dieser hätte „angepasst, korrigiert und definiert“ werden müssen. Es sei ihr Recht gewesen, eine neue Verfügung mit neuen Werten zu erhalten (Beschwerde, S. 3 unten, S. 4 oben und S. 5).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder – wie im vorliegenden Fall – auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f. E. 2.3). Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung (nur) verweigert, wenn der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss kann für gesetzliche Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss nicht beziffert werden können, ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Fischer, Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, BJM 1980, S. 113, 122; Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 46).

Auch die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 90). Im vorliegenden Fall liegt mit der rechtskräftigen Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. Mai 2011 ein definitiver Rechtsöffnungstitel über eine Forderung von CHF 19‘950.– vor. Nachdem nun die Beschwerdeführerin weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung eingewendet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht für den im definitiven Rechtsöffnungstitel genannten Betrag von CHF 19‘950.– und die Verzugszinsen seit dem 16. Februar 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Nicht rechtskräftig ist die Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt hingegen bezüglich des für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 15. Mai 2011 geltend gemachten Zinses von CHF 1‘697.65 (vgl. BGer. 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014, Sachverhalt A). Für aufgelaufene Verzugszinsen kann die definitive Rechtsöffnung lediglich gewährt werden, soweit diese den Zeitraum zwischen dem 16. Mai 2011 und dem 16. Februar 2016 betreffen, was bei einem Zinssatz von 5% einen Betrag von CHF 4‘738.10 ergibt.

Hinsichtlich der Kosten des Zahlungsbefehls ist sodann zu beachten, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind und von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG; vgl. auch Art. 144 Abs. 3 SchKG). Die Betreibungskosten werden somit zu der in Betreibung gesetzten Forderung geschlagen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4). Nach Art. 144 Abs. 4 SchKG wird der Reinerlös aus einer Verwertung den Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderung, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet. Die Überwälzung der Betreibungskosten erfolgt somit faktisch im Zuge der Verteilung durch die Vorabdeckung der Betreibungskosten aus dem Verwertungserlös bzw. aus den Zahlungen des Schuldners. Aus diesen Grund­sätzen leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, dass für die Betreibungskosten generell keine Rechtsöffnung erteilt wird und deswegen erhobene Rechtsvorschläge nicht aufgehoben werden dürfen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; BGer K 68/04 vom 26. August 2004 E. 5.3.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 9. August 2004, in: BlSchKG 2006, S. 143; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 6. November 2011, RT150148 E. 5.2; Emmel, in: Staehelin/Staehelin/Bauer [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 68 N 16 und N 22; Gehri, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 68 N 4). Betreibungskosten können demnach nur aus dem Erlös der laufenden Betreibung gedeckt werden. Selbst für die Kosten des Zahlungsbefehls im laufenden Rechtsöffnungsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsöffnung zu erteilen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3; vgl. zum Ganzen auch AGE BEZ.2016.32 vom 8. August 2016 E. 3.2).

2.3      Zweitens kritisiert die Beschwerdeführerin, dass dem Zivilgericht die „Hauptbeweise“ – das Betreibungsbegehren vom 16. Februar 2016 und der Rechtsvorschlag vom 1. März 2016 – gefehlt hätten (Beschwerde, S. 2 oben und S. 3 oben).

Der Rechtsöffnungstitel und der Zahlungsbefehl müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid bzw. der zu vollstreckenden Verfügung zugrunde lag (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 37; vgl. auch BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 3). Der betreibende Gläubiger ist folglich gehalten, zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch den Rechtsöffnungstitel und den Zahlungsbefehl einzureichen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, dem Gericht auch das Betreibungsbegehren vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner mit seinem Rechtsöffnungsgesuch vom 2. Mai 2016 unter anderem den Rechtsöffnungstitel (Verfügung der Sozialhilfe vom 16. Mai 2011 einschliesslich Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2014 [Gesuchsbeilagen 2 und 3]) und den Zahlungsbefehl (Gesuchsbeilage 1) eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Zivilgericht auch das Betreibungsbegehren hätte eingereicht werden müssen. Unzutreffend ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dem Zivilgericht habe auch der Rechtsvorschlag gefehlt. Der am 1. März 2016 von ihr erhobene Rechtsvorschlag ist auf dem eingereichten Zahlungsbefehl vermerkt (Gesuchsbeilage 1).

2.4      Drittens bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Zivilgericht ihr keine zweite Fristerstreckung zur Begründung ihres Rechtsvorschlags gewährt habe. Es „wäre sinnvoller gewesen“, die Frist zu erstrecken, bis die Gegenseite die Akteneinsicht gewährt hätte. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde, S. 3 oben, S. 4 und S. 5).

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches, also rasches Verfahren. Demensprechend sind Fristerstreckungsgesuche restriktiv zu behandeln (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 16). Indem der Zivilgerichtspräsident die bereits „einmalig“ erstreckte Frist zur Begründung des Rechtsvorschlags kein zweites Mal erstreckt hat, hat er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als darin für aufgelaufenen Zins von CHF 6‘397.– statt CHF 4‘738.10 und für die Kosten des Zahlungsbefehls definitive Rechtsöffnung erteilt wird (E. 2.2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, womit der Beschwerdegegner im Wesentlichen obsiegt. Folglich trägt die weitgehend unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 600.– festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG: SR 281.35]). Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 16007365 definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 19‘950.– nebst Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2016 und aufgelaufenen Zins von CHF 4‘738.10.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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