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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2016 BEZ.2016.33 (AG.2016.585)

19. August 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,767 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

BEZ.2016.33

ENTSCHEID

vom 19. August 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                             Beschwerdeführerin 1

[...]

vertreten durch MLaw B____, Rechtsanwalt,

[...]

C____                                                                                Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch MLaw D____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Schlichtungsbehörde des                                         Beschwerdegegnerin

Zivilgerichts Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Mai 2016

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2016 verlangten A____ (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C____ (Beschwerdeführer), der Kanton Basel-Stadt sei zur Zahlung von Schadenersatz von je CHF 1.– und von Genugtuung von je CHF 1.– zu verurteilen. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 schickte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt (Schlichtungsbehörde) das Schlichtungsgesuch ohne weitere Behandlung zurück.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, das Schlichtungsverfahren zu eröffnen, und es sei das Vorliegen einer Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Schlichtungsbehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Schlichtungsbehörde sandte der Beschwerdeführern deren Eingabe mit „Verfügung“ vom 13. Mai 2016 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zurück. Bei dieser „Verfügung“ handelt es sich nicht um einen förmlichen Verfahrensakt und sie stellt folglich keinen mit Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbaren Entscheid dar. Gegen die Rückweisung einer Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO steht ausschliesslich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung (BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014). In Fällen von Rechtsverzögerung, worunter auch die formelle Rechtsverweigerung fällt (statt vieler: Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 319 N 22), kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).

2.

2.1      Ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung setzt die Bezeichnung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstands vor­aus (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch kann in Papierform oder elektronisch eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen haben die Beschwerdeführer eingehalten. Grundsätzlich hätte die Schlichtungsbehörde daher das Gesuch unverzüglich der Gegenpartei zustellen und die Parteien zur Schlichtungsverhandlung laden sollen (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Stattdessen hat sie das Gesuch unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt. Nach dieser Bestimmung können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Solche Eingaben sind unbeachtlich und vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Botschaft ZPO, BBl 2003, 7221 ff., 7306; BGer 4A_119/2014 vom 11. April 2014). Zu prüfen ist somit, ob die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch vom 11. Mai 2016 zu Recht als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat.

2.2      Die Schlichtungsbehörde begründet die Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zunächst damit, dass das Schlichtungsgesuch formelle Mängel aufweise. Formell sei lediglich die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin aufgeführt; der Beschwerdeführer werde lediglich bei den Rechtsbegehren und im Streitgegenstand genannt (Vernehmlassung, Ziffer 9).

Das Schlichtungsverfahren ist ein laienfreundliches, wenig förmliches Verfahren mit entsprechend geringen formellen Anforderungen. Das Verfahren soll auch Personen zur Verfügung stehen, welche über keine juristischen Kenntnisse verfügen (Alva-rez/Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 202 N 1). Damit eine Eingabe als querulatorisch oder anderweitig rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann, muss ein offensichtlicher Missbrauch vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 130-132 N 19 mit Verweis auf BGE 120 III 107 E. 4). Die Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgt somit nur in Ausnahmefällen. Im Zweifel ist eine Eingabe lediglich als „ungebührlich“ zu betrachten und den Parteien gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (Frei, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 132 N 31).

Der von der Schlichtungsbehörde in ihrer Vernehmlassung geltend gemachte formelle Mangel des Schlichtungsgesuchs – Nennung des zweiten Gesuchstellers nur bei den Rechtsbegehren und im Streitgegenstand – würde es allenfalls rechtfertigen, den Gesuchstellern Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen. Sie vermögen aber die – ausnahmsweise – Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen.

2.3      Die Schlichtungsbehörde weist sodann darauf hin, dass mit dem Schlichtungsbegehren bloss je CHF 1.– als Schadenersatz und je CHF 1.– als Genugtuung verlangt würden. Das Begehren sei daher „schwerlich“ ernst gemeint, woran auch der Klageänderungs- und Nachklagevorbehalt nichts ändere. Zudem wäre es den Beschwerdeführern auch möglich gewesen, lediglich die Feststellung der Widerrechtlichkeit zu verlangen, ohne eine Leistungsklage über CHF 4.– anzuheben (Vernehmlassung, Ziffern 10 und 11).

Wird ein Genugtuungsanspruch im Sinn von Art. 49 OR bejaht, so ist eine Geldleistung in Frankenbeträgen entsprechend der Schwere der immateriellen Unbill zuzusprechen, wobei auch eine Genugtuung von einem Franken möglich ist (Landolt, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2007, Vorbemerkungen zu Art. 47/49 OR N 184 mit Verweis auf BGE 80 II 193 und BGE 63 II 184 E. 7; vgl. weiter BGE 131 III 26 E. 12.2 S. 30 f., wonach bereits die Urteilspublikation bzw. die formelle Feststellung der Widerrechtlichkeit eine andere Art der Genugtuung nach Art. 49 Abs. 2 OR darstellen könne). Aus der Höhe der Rechtsbegehren allein kann somit nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Schlichtungsgesuchs geschlossen werden. Da die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär zur Leistungsklage ist (vgl. zuletzt BGer 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2), kann den Beschwerdeführern sodann auch aufgrund des Stellens eines Leistungsbegehrens anstelle eines Feststellungsbegehrens kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden.

2.4      Die Schlichtungsbehörde weist schliesslich darauf hin, dass aufgrund der Vielzahl von strafrechtlichen und einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren, die alle auf die Geschehnisse im Dezember 2011 zurückgingen, der Eindruck erweckt werde, dass grösstmöglicher Aufwand betrieben werden soll (Vernehmlassung, Ziffer 16).

Zur Anwendung gelangt Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht nur dann, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht  (vgl. dazu E. 2.2 und 2.3), sondern auch dann, wenn eine Person mit ihrem Prozessverhalten den Justizapparat in ungebührlichem Umfang belastet (vgl. BGer 5A_88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 3.3.2). Querulanz darf angenommen werden bei einem langjährigen, allgemein bekannten prozessualen Verhalten einer Partei, das darauf schliessen lässt, dass deren Rechtsvorkehren nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen, sondern als Erscheinungsform einer psychischen Störung zu würdigen ist (Kramer/Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 1–196, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 132 N 15). Allerdings darf dies nicht leichtfertig angenommen werden. Insbesondere ist zu beachten, dass nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, als psychopathischer Querulant gilt (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 132 N 6; Kramer/Erk, a.a.O., Art. 132 N 15; vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b S. 237 f.).

Die von der Schlichtungsbehörde genannte Vielzahl von Gerichtsverfahren genügt für die Annahme von Querulanz bzw. für die Anwendbakeit von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht. Zu beachten ist namentlich, dass die Beschwerdeführer in den von der Schlichtungsbehörde genannten strafrechtlichen Verfahren BGer 6B_411/2015, 6B_412/2015 und 6B_927/2015 in formellen Punkten zumindest teilweise obsiegt haben und sie lediglich ein weiteres zivilrechtliches Verfahren (BGer 5A_815/2013) angestrengt haben. Aus den genannten Verfahren kann somit nicht bereits auf eine ungebührliche Belastung der Justiz geschlossen werden.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführer zu Unrecht als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO qualifiziert und in der Folge ohne weitere Behandlung zurückgeschickt hat. Vielmehr hätte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch entgegennehmen und die Parteien vorladen müssen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die Schlichtungsbehörde anzuweisen, das Schichtungsgesuch der Beschwerdeführer dem Gesuchsgegner zuzustellen und eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen.

4.

4.1      Die Beschwerdeführer beantragen eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse (Beschwerde, S. 2 und 9). Inwieweit dem Kanton Prozesskosten auferlegt werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat bereits bei verschiedenen Gelegenheiten gestützt auf die ZPO den Kanton zur Tragung von Prozesskosten verpflichtet: In BGE 138 III 471 E. 7 S. 483 hat es die Gerichts- und Parteikosten eines kantonalen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt, da diese Kosten nicht von den Parteien veranlasst worden waren, sondern auf einen unzutreffenden Zuständigkeitsentscheid zurückgingen (vgl. auch BGer 5A_278/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.2 und 4.2 sowie BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389). In anderen Entscheiden hat es präzisiert, dass eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen an den Kanton nach Art. 107 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht komme, wenn ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sogenannte „Justizpanne“) zur Gutheissung des Rechtsmittels führe und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten habe (vgl. hierzu BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4)

Im Zusammenhang mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO stellt sich zunächst die Frage, wer im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei zu betrachten ist, die bei Unterliegen die Prozesskosten nach den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) zu tragen hat. Gemäss dem Bundesgericht kann das Gericht in einem Zivilprozess – sei es in erster Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz – normalerweise nicht als unterliegende „Partei“ im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO betrachtet werden, da es grundsätzlich nicht Partei nach Art. 66 ff. ZPO sei. Hingegen sei die in Art. 319 lit. c ZPO geregelte Rechtsverzögerungsbeschwerde, auch wenn diese Bestimmung unter dem Randtitel „Anfechtungsobjekt“ stehe, gegen das Gericht als Gegenpartei gerichtet. Daher könne das Gericht bzw. der Kanton im Verfahren einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausnahmsweise als unterliegende „Partei“ im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO verstanden werden. Das Bundesgericht hat folglich dem Begriff (unterliegende) „Partei“ eine weite, über die Art. 66 ff. ZPO hinausgehende Bedeutung beigemessen, weil die ZPO selber in Art. 319 lit. c ZPO dem Gericht Parteistellung zuerkennt. Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dem Gericht bzw. dem Kanton somit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, dies unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO (BGE 139 III 471 E. 3.4 S. 475, bestätigt in: BGE 142 III 110 E. 3.2 S. 113; 140 III 501 E. 4.1.1 S. 508; BGer 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.2). In diesem Fall ist mit anderen Worten nicht erst dann eine Auferlegung der Prozesskosten an den Kanton möglich, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, dem das Ausmass einer „Justizpanne“ zukommt. Ob im vorliegenden Fall ein derart schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt, ist fraglich, kann aber offen gelassen werden. Vielmehr ist für die Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton bzw. die Schlichtungsbehörde die Tatsache hinreichend, dass die Rechtsmittelinstanz eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz feststellt.

4.2      Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu beurteilen, welche einen Unterfall der Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt (E. 1). Bei Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist der Kanton bzw. die Schlichtungsbehörde folglich gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist. Vorbehalten bleibt Art. 116 ZPO, der den Kantonen die Möglichkeit gewährt, weitere Befreiungen von den Prozesskosten vorzusehen. Da das Recht des Kantons Basel-Stadt keine einschlägige Kostenbefreiung vorsieht, ist in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Schlichtungsbehörde eine Parteientschädigung aufzuerlegen. Diese wird mit CHF 1‘000.– bemessen, was einem Aufwand von vier Stunden à CHF 250.– entspricht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.  

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt wird angewiesen, das Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführer dem Gesuchgegner zuzustellen und eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen.

            Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung von CHF 1‘000.– zuzüglich 8% MWST aus der Kasse der Schlichtungsbehörde auszurichten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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