Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.3
ENTSCHEID
vom 29. Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin 1
[...]
vertreten durch Dr. [...] Rechtsanwalt
B____ Beschwerdeführer 2
[...]
vertreten durch Dr. [...] Rechtsanwalt
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch Dr. [...] Advokat
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom
15. Dezember 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ und B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) buchten Flüge bei der C____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für den 6. November 2011 von Palma de Mallorca via Zürich nach München. Planmässig hätten die Passagiere um 18:10 Uhr in München landen sollen, trafen dort indessen erst um 22:05 Uhr ein. Die Beschwerdeführer forderten mit Schreiben vom 23. April 2014 bzw. 4. Juni 2014 eine Entschädigung von der Beschwerdegegnerin, was diese ablehnte. Mit Zahlungsbefehl vom 8. August 2014 setzten die Beschwerdeführer eine Forderung von CHF 607.55 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 8. Mai 2014 sowie Anwaltskosten in Höhe von CHF 101.50 gegen die Beschwerdegegnerin in Betreibung. Am 11. März 2015 reichten die Beschwerdeführer Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beschwerdegegnerin ein, nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 6. Juli 2015 um Beschränkung des Prozessstoffs auf die Frage, ob das Rechtsbegehren wegen Verwirkung abzuweisen sei, wozu sich die Beschwerdeführer äusserten. Die Vor-instanz hat das Verfahren am 13. Oktober 2015 antragsgemäss beschränkt. Die Zivil-gerichtspräsidentin wies die Klage am 15. Dezember 2015 ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern. Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Januar 2016 angefochten. Die Akten des Zivilgerichts Basel-Stadt wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2016 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme einreichten. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, was den Parteien so mitgeteilt wurde. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall.
Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO muss die Beschwerde sodann mit einer schriftlichen Begründung eingereicht werden. Aus der Begründungspflicht ergibt sich die Pflicht der Rechtsmittel führenden Partei, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (dazu E. 2.2) sowie die Pflicht zur Stellung konkreter Anträge (vgl. BGE 137 III 607).
In ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2016 stellen die Beschwerdeführer das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Auferlegung der Kosten beider Verfahren auf die Beschwerdegegnerin. Im Schlusssatz der Beschwerdebegründung ergänzen die Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei nach den klägerischen Anträgen zu entscheiden.
Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Antrag in der Sache ist dann ausreichend, wenn die Rechtsmittelinstanz an die erste Instanz zurückweisen muss und in der Sache nicht selber entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 321 N 19). Eine solche Konstellation ist hier gegeben, weil die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Verwirkung beschränkte. Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn sie zum Schluss käme, die Verwirkung sei zu Unrecht bejaht worden, im Sinne der Wahrung des Instanzenzugs in der Sache über die Forderung grundsätzlich nicht selber entscheiden, weil die Vorinstanz darüber noch keine Beurteilung vorgenommen hat. Damit erweist sich der Antrag als genügend.
2.
2.1 Im beschränkten Verfahren geht es allein um die Frage, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Forderung verwirkt ist oder nicht. Die Vorinstanz bejahte den Eintritt der Verwirkung. Sie folgte der Beschwerdegegnerin, die davon ausgeht, dass die Klage auf Zahlung einer pauschalen Ausgleichszahlung sich auf Art. 5 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 261/2004) stütze und die Frist zur klageweisen Geltendmachung sich nach den Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten richte. Die Vorinstanz ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass im schweizerischen Recht die allgemeine Verwirkungsfrist von zwei Jahren von Art. 14 der Verordnung über den Lufttransport vom 17. August 2005 (LTrV; SR 748.411) massgebend sei und nicht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Der Flug fand am 6. November 2011 statt; die Klage wurde mit Schlichtungsgesuch vom 26. August 2014 hängig gemacht. Der Zeitraum umfasst mehr als zwei und weniger als zehn Jahre. Der Frage kommt somit Entscheidrelevanz zu.
2.2 Die Parteien sind sich einig, dass ihre Streitigkeit eine Entschädigung betrifft, welche gemäss Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als eine Ausgleichs- oder Unterstützungsleistung für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei grosser Verspätung von Flügen anfällt. Die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts ist von der Vorinstanz in Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Beschwerde einzig die Anwendbarkeit der LTrV.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführer sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, sondern es dabei bewenden liessen, ihre bereits erstinstanzlich vorgetragene Meinung zu wiederholen (Beschwerdeantwort, Ziff. 9 f.). Die Beschwerdeführer führen in ihrer Begründung aus, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verwirkungsfrist gemäss Art. 14 LTrV nicht auf Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzuwenden sei (Beschwerde, S. 2 ff.). Dies stellt eine hinreichende Auseinandersetzung dar, zumal sich der vorliegende Streit um eine reine Rechtsfrage dreht.
2.3 Die Beschwerdeführer begründen ihre Auffassung, wonach Art. 14 LTrV nicht anwendbar sei, damit, dass es vorliegend nicht um eine Forderung wegen Schadenersatz gehe, sondern um eine schadensunabhängige Pauschale. Die LTrV regle bloss Schadenersatzforderungen. Deshalb sei eine Pauschale mangels ausdrücklicher Regelung nach der gesetzlichen Regelung von Art. 127 OR zu beurteilen (Beschwerde, S. 2 ff.).
Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1 ff.). Unter anderem hält sie fest, dass sich Schadenersatz und Genugtuung grundsätzlich nach den Regeln des OR bestimmten. Da die Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keinen Schaden voraussetzten, erblickt sie in diesen einen schadensunabhängigen Ausgleich für Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, welche dem Fluggast durch die Verspätung entstehen. Dieser Ausgleich sei nicht zusätzlich zu einem konkreten Schaden geschuldet. Im Ergebnis könne die Ausgleichszahlung mit einer Konventionalstrafe gemäss Art. 160 ff. OR verglichen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2). Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass die einfache pauschale Ausgleichszahlung mit der kürzeren Verwirkungsfrist der Rechtssicherheit näher liege als eine lange Verjährungsfrist für komplexe Schadenersatzforderungen (angefochtener Entscheid, E. 4.3.4). Diese Ausführungen überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass für die einfachen pauschalen Ausgleichszahlungen erst recht auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach LTrV gelten muss, wenn sie sogar für sehr komplexe Schadenersatzforderungen gilt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführer tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit CHF 200.– bemessen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Sodann ist die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu beziffern. Diese bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung eines Zuschlags wegen der Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens und eines Abzugs für das Beschwerdeverfahren (§ 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]) und beläuft sich somit auf CHF 160.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 12.80.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– und haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 160.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 12.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.