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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.04.2016 BEZ.2016.23 (AG.2016.271)

20. April 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·857 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Ausweisung (BGer 4A_305/2016 vom 28. Juni 2016)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.23

ENTSCHEID

vom 20. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                         Gesuchsbeklagte 1

gegen

B____                                                                                 Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Gesuchsteller

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 23. Februar 2016

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

A____ und C____ (Mieterinnen) schlossen am 25. März 2015 einen Mietvertrag mit B____ (Vermieter) über eine 4 ½-Zimmer-Wohnung an der [...]gasse [...] in Riehen. Mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 16. September 2015 teilte der Vermieter den Mieterinnen mit, dass Mietzinszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 7'800.– ausstehend seien. Er setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung der Mietzinsausstände und drohte für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist die Kündigung an. Mit zwei eingeschriebenen Briefen vom 26. Oktober 2015 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis per 30. November 2015. Am 9. Dezember 2015 beantragte er beim Zivilgericht Basel-Stadt die Anweisung der Mieterinnen, die gemietete Wohnung sofort zu verlassen, und die Ermächtigung, nötigenfalls die amtliche Räumung zu verlangen. Am 23. Februar 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurden die Mieterinnen angewiesen, die Mieträumlichkeiten bis spätestens am 7. März 2016 zu verlassen, mit der Androhung, dass andernfalls die Räumung auf Antrag des Vermieters ohne Weiteres vollzogen würde. Der Entscheid wurde auf Antrag von A____ schriftlich begründet und am 11. März 2016 auf der Post aufgegeben.

Diesen Entscheid focht A____ mit undatiertem Schreiben an, das sie am 8. April 2016 am Schalter des Zivilgerichts abgab. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Ausweisungsbegehrens. Das Zivilgericht leitete die Eingabe mit Verfügung vom 12. April 2016 an das Appellationsgericht weiter. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen von A____ ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten betreffend Ausweisung aus einer Mietwohnung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung strittig ist, entspricht der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem Mietzins, der seit der strittigen Kündigung bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die Kündigung als ungültig erweisen (vgl. AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend bestreitet die Rechtsmittelklägerin die Wirksamkeit der Kündigung zumindest implizit (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5; Berufung, S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttomietzinses von CHF 1'800.– und der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der Streitwert von CHF 10'000.– erreicht. Das Rechtsmittel ist demnach als Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO zu behandeln.

1.2      Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).

1.3      Der angefochtene Entscheid erging im summarischen Verfahren nach Art. 257 ZPO (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2; vgl. auch Art. 248 lit. b ZPO). Daher betrug die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und galt kein Fristenstillstand vor und nach Ostern (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), worauf die Vor­instanz in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheids hinwies (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO). Der begründete Entscheid wurde per Gerichtsurkunde versandt. Diese wurde der Berufungsklägerin am 14. März 2016 zur Abholung bis zum 21. März 2016 gemeldet. Die Berufungsklägerin holte die Sendung innert dieser Frist nicht ab. Die Zustellung gilt daher als am siebten Tag nach der Anmeldung zur Abholung, d.h. am 21. März 2016, erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Berufungsfrist begann deshalb am 22. März 2016 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 31. März 2016. Die am 8. April 2016 am Schalter des Zivilgerichts abgegebene Berufung ist demzufolge verspätet. Auf sie kann nicht eingetreten werden.

Damit kann offen bleiben, ob die Berufungsklägerin überhaupt allein Berufung erheben konnte oder ob dies nur durch beide Mieterinnen (Gesuchsbeklagte 1 und 2) gemeinsam möglich gewesen wäre.

2.

Wird auf die Berufung nicht eingetreten, trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren nur eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an den Berufungsbeklagten ist für das Berufungsverfahren nicht geschuldet, da dem Berufungsbeklagten vor dem Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 250.–.

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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