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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.02.2016 BEZ.2016.1 (AG.2016.86)

8. Februar 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,129 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Abweisung des Auskunftsbegehrens

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.1

ENTSCHEID

vom 8. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner  

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____                                                                              Beschwerdegegnerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 16. Dezember 2015

betreffend Abweisung des Editionsbegehrens

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 19. Juni 2015 beim Zivilgericht sein Scheidungsbegehren gegen seine Ehefrau B____ ein. Am 15. August 2015 verlangte er, dass sie ihre monatlichen Lohnzahlungen ab Mai 2012 bis Ende 2013 belegen solle. Diesem Begehren kam die Ehefrau am 30. Oktober 2015 nach. Am 27. November 2015 verlangte der Beschwerdeführer, dass die Ehefrau zusätzlich die vollständigen Bankauszüge der Jahre 2012 und 2013 einreiche, welches Begehren er mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 wiederholte. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 lehnte die Instruktionsrichterin dieses Begehren ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit welcher er verlangt, dass seine Ehefrau die Bankauszüge zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen solle. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie von Belang sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 16. Dezember 2015, mit welcher sie das Begehren des Beschwerdeführers abgelehnt hat, seine Ehefrau zur Einreichung sämtlicher Bankauszüge für die Jahre 2012 und 2013 zu verpflichten. Die Zivilgerichtspräsidentin hat ihre Verfügung zwar auf die Bestimmung von Art. 170 Abs. 1 ZGB abgestützt, eine materiellrechtliche Bestimmung über Informationspflichten zwischen Ehegatten. Der Sache nach geht es vorliegend jedoch nicht um einen Entscheid über die gegenseitige Auskunftspflicht unter Ehegatten, sondern um eine prozessrechtliche Beweisverfügung. Am Anfang der hier zu beurteilenden Streitigkeit stand das Begehren des Beschwerdeführers um Edition der Lohnbelege für die Jahre 2012 und 2013. Nachdem die Ehefrau die geforderten Belege am 30. Oktober 2015 eingereicht hatte, hat der Beschwerdeführer die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangt ("Um klarer zu sehen, beantrage ich, dass Frau B____ die vollständigen Bankauszüge der Jahre 2012 und 2013 einreicht" [Eingabe vom 27. November 2015, Beschwerdebeilage 6]). Wie nun auch aus der Beschwerde deutlich wird, stellt er Forderungen gegenüber seiner Ehefrau aus zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträgen, weil sie an der Eheschutzverhandlung vom 27. August 2012 zu niedrige Angaben über ihr Einkommen gemacht haben soll. Gemäss seinen Vorbringen würden die verlangten Bankauszüge dazu beitragen, seinen "Schaden" zuverlässiger zu beziffern (Beschwerde, S. 4 sub b und c). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Edition von Bankauszügen somit im Zusammenhang mit konkreten vermögensmässigen Ansprüchen und aus einem gewissen Beweisnotstand heraus gestellt, was dieses Gesuch als Antrag auf Beweisabnahme durch das Gericht qualifiziert. Entsprechend ist die hier angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 als prozessuale Beweisverfügung im Sinn von Art. 150 ff. ZPO und nicht als Sachentscheid über materiellrechtliche Informationsansprüche nach Art. 170 ZGB zu behandeln (zu dieser Unterscheidung BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2; Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pinchoz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich/Basel/ Genf 2012, S. 109 ff., N 4).

1.2      Gegen eine Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung (statt vieler Brönnimann, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 154 N 5) ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung Beschwerde zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist gilt unabhängig von der Natur des Verfahrens, in welchem die Beweisverfügung ergangen ist. Die Natur des Hauptverfahrens ist indessen von Belang für die Berechnung des Fristenlaufs. Die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen sind nämlich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nicht anwendbar, wenn diese im Rahmen eines summarischen Verfahrens ergangen ist (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 321 N 10). Im vorliegenden ordentlichen Scheidungsverfahren gilt demnach ein Fristenstillstand vom 18. Dezember 2015 bis und mit dem 2. Januar 2016 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer, der die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2015 nach seinen Angaben am 22. Dezember 2015 in Empfang genommen hat, hat somit mit seiner Eingabe vom 12. Januar 2016 die 10-tägige Beschwerdefrist gewahrt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur ZPO [EG ZPO SR 221.100]).

1.3      Für Beweisverfügungen sieht die Zivilprozessordnung keine ausdrückliche Anfechtungsmöglichkeit vor. Die vorliegende (negative) Beweisverfügung vom 16. Dezember 2015 kann somit nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ansonsten kann die rechtswidrige Anordnung oder die Verweigerung von Beweismassnahmen erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid angefochten werden (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2; Brönnimann, a.a.O., Art. 154 N 7; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 319 N 23 ff. und 30). Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist ausser in offenkundigen Fällen die beschwerdeführende Partei beweispflichtig (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84; AGE BEZ.2014.24 vom 25. März 2014 E. 1.2; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 319 N 15).

Die fehlerhafte Beweislastverteilung stellt regelmässig keinen ausreichenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Nur wenn mit der Anordnung einer Editionspflicht die Offenbarung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen droht oder wenn bei Ablehnung des Beweisantrags die Existenz des Beweismittels gefährdet ist, kann ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bestehen, der zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 5A_315/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2.1; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 26 und 29; ferner Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 14).

Der Beschwerdeführer trägt vorliegend nichts vor, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil belegen würde. Ein im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO relevanter Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Die hier angefochtene Verfügung ist ohnehin in einem frühen Stadium des Scheidungsprozesses erlassen worden. Es hat bislang noch keine Einigungsverhandlung stattgefunden. Wie das Appellationsgericht in seinem die gleichen Parteien betreffenden Entscheid AGE BEZ.2015.67 vom 23. Dezember 2015 E. 3 bereits festgestellt hat, steht es im Ermessen der Verfahrensleitung, welche Auskünfte und Unterlagen sie im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang, namentlich auch auf die Einigungsverhandlung, als notwendig erachtet (Art. 124 ZPO). Sollte im Rahmen der Einigungsverhandlung keine Übereinkunft erzielt werden können, so dass das schriftliche Verfahren durchzuführen ist (Art. 291 Abs. 3 ZPO), wird es dem Beschwerdeführer offen stehen, seinen Antrag auf Edition der Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013 zu erneuern, soweit er dies für die Begründung seiner Ansprüche für erforderlich hält. Das Scheidungsgericht würde in diesem Fall den Beweisantrag neu zu beurteilen haben, da es grundsätzlich nicht an die Begründung des früheren Beweisbeschlusses gebunden ist (BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.4). Unter diesen Umständen liegt in der Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers vom 27. November 2015 kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, so dass auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Umstands, dass er möglicherweise durch den Hinweis in der Verfügung auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse irregeleitet worden ist, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Es kann daher von der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgesehen werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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