Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.11.2015 BEZ.2015.57 (AG.2015.808)

23. November 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·767 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2015.57

ENTSCHEID

vom 23. November 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                      Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Kanton Basel-Stadt                                                                          Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. August 2015

betreffend Anforderungen an die Begründung der Beschwerde

Sachverhalt

Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte auf Begehren des Kantons Basel-Stadt am 16. Juni 2015 in der Betreibung Nr. 15035375 einen Zahlungsbefehl gegen die A____ AG aus. Der Zahlungsbefehl wurde dieser am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das Betreibungsamt verlangte die A____ AG die Löschung der Betreibung. Das Betreibungsamt beschied der A____ AG mit Schreiben vom 9. Juli 2015, dass es dem Löschungsbegehren nicht nachkommen könne und deren Mitteilung auch nicht als Rechtsvorschlag betrachte. Daraufhin beantragte die A____ AG mit Beschwerde vom 22. Juli 2015 die Löschung der Betreibung bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 ab, da die A____ AG nicht nachvollziehbar dartue, weshalb die Betreibung nichtig sein solle. Der Entscheid wurde der A____ AG am 8. September 2015 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid erhob die A____ AG am 15. September 2015 Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die Beschwerde enthält keinen Antrag. Der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist vor der unteren Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert. Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

1.2      Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen und muss einen Antrag enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 EG SchKG). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer muss mit anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015 E. 2).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keinen förmlichen Antrag gestellt. Immerhin kann der Begründung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin „die sofortige und vollständige Löschung“ der sie betreffenden Einträge im Betreibungsregister erwarte (vgl. Beschwerde, S. 2). Worauf sie diese Erwartung stützt, ist den inhaltlich unverständlichen und wirren Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Sie setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt auch nicht dar, an welchen Mängeln der Entscheid leide. Die Ausführungen genügen demnach den dargelegten Anforderungen an die Begründung nicht. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erfüllt.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter allerdings Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Bereits die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin und ihren Verwaltungsrat auf die Kostenfolgen einer böswilligen oder mutwilligen Prozessführung hin und stellte ihnen in Aussicht, dass in weiteren solchen Beschwerdefällen entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen auferlegt würden. Ungeachtet der Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde und ungeachtet deren Hinweises auf die Kostenfolgen einer böswilligen oder mutwilligen Prozessführung zog die Beschwerdeführerin den Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde weiter und setzte damit ein unnötiges Verfahren in Gang. Sie hätte bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen können, dass ihre Beschwerde aussichtslos ist. Damit ist von mutwilliger Prozessführung auszugehen (vgl. BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; AGE BEZ.2015.46 vom 26. August 2015 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin werden deshalb die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-   Beschwerdeführerin

-   Kanton Basel-Stadt

-   Betreibungsamt Basel-Stadt

-   Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2015.57 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.11.2015 BEZ.2015.57 (AG.2015.808) — Swissrulings