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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.09.2015 BEZ.2015.47 (AG.2015.595)

2. September 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·762 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGer 5A_693/2015 vom 11. September 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2015.47

ENTSCHEID

vom 2.September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

gegen

Kanton Basel-Stadt                                                                          Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt

Abteilung Dienste und Steuerbezug, Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 15. Juni 2015

betreffend Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Am 13. Mai 2014 wurde gegen A____ die Pfändung für in Betreibung gesetzte Steuerforderungen des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) vollzogen. Dabei wurde ein Wohnhaus an der [...]strasse 29 in Basel gepfändet. Am 6. Januar 2015 stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren. Gegen das Verwertungsbegehren erhob A____ „Einsprache“ bzw. Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid vom 13. März 2015 von der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt unter Auferlegung einer Busse von CHF 250.– wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung abgewiesen (AB.2015.4). Dagegen erhob A____ Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die mangels Begründung nicht darauf entrat (AGE BEZ.2015.16). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_353/2015 vom 5. Mai 2015).

Das Zivilgericht stellte mit Post vom 22. Mai 2015 A____ Rechnung für die im Verfahren AB.2015.4 auferlegte Busse von CHF 250.–. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 stellte A____ bei der unteren Aufsichtsbehörde einen „Antrag auf Kostenerlass der Rechnung Nr. 2015d4436“. Am 8. Juni 2015 reichte sie ein weiteres Schreiben mit einem „Nachtrag zur Begründung“ ein. Die untere Aufsichtsbehörde behandelte den Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies dieses mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2015 beantragt A____ (Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht, dass dem Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben sei. Nachdem die Beschwerde aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin zunächst irrtümlicherweise als steuerrechtliche Angelegenheit behandelt worden war, hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015 dem zuständigen Ausschuss der zivilrechtlichen Abteilung am 7. August 2015 zur weiteren Behandlung überwiesen.

Die Akten wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum SchKG [EG SchKG; SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.

1.2      Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin gestellten „Antrag auf Kostenerlass der Rechnung Nr. 2015d4436“, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO behandelt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens indessen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (Bühler, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 119 N 89). Nach Abschluss eines Verfahrens gelangt die Bestimmung von Art. 112 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit auch erlassen werden können (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 112 N 2).

2.2      Das Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin eine Busse auferlegt wurde (AB.2015.4), ist abgeschlossen, weshalb hier nur ein Erlass der Gerichtskosten oder eine Stundung in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz einen „Antrag auf Kostenerlass“. Dass sie mit der Beschwerde nunmehr um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht, kann ihr nicht schaden. Denn diese Änderung ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht als Erlassgesuch nach Art. 112 ZPO entgegengenommen, sondern als Gesuch nach Art. 117 ff. ZPO behandelt hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 112 ZPO ein Erlass gewährt werden kann.

2.3      Ein Erlass kann nur für die Gerichtskosten gewährt werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Eine Busse gehört nicht zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO e contrario; vgl. Bühler, a.a.O. Art. 118 N 17). Somit besteht schon von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, die auferlegte Busse zu erlassen. Es erübrigt sich somit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen, die sich ohnehin in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

3.

Dem Gesagten nach ist die Beschwerde abzuweisen. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtschreiber

BLaw Lukas Holzer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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