Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.15
ENTSCHEID
vom 15. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt, Wehrpflichtersatzverwaltung,
Zeughausstrasse 2, Postfach 3976, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. Januar 2015
betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 beantragte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner) die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] betreffend die mit Verfügung vom 26. September 2013 veranlagte Wehrpflichtersatzabgabe von A_____ (Beschwerdeführer) für das Jahr 2012 im Betrag von CHF 1‘752.− nebst Zins. Das Zivilgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2014, zugestellt am 8. Dezember 2014, eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Begründung des von ihm in der genannten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags und zur Einreichung von entsprechenden Unterlagen und Belegen. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme mit mehreren Beilagen am 15. Dezember 2014 ein. Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, entschied das Zivilgericht aufgrund der Akten. Es bewilligte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 7. Januar 2015 die definitive Rechtsöffnung für den Zahlungsbefehl Nr. […] vom 4. September 2014. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den Parteien am 25. Februar 2015 die schriftliche Entscheidbegründung zugestellt. Mit Eingabe an das Appellationsgericht datiert mit 2. März 2015 (Eingang am 4. März 2015) erhebt der Beschwerdeführer „Beschwerde zur Begründung vom 18. Februar 2015“.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO]). Die Beschwerde gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer hat diese Frist gewahrt, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100; EG ZPO]).
1.2 Eine Beschwerde hat Anträge beziehungsweise konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist die Beschwerde zu begründen, das heisst, es ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Die Beschwerde vom 2. März 2015 enthält keinen ausdrücklichen Antrag. Bereits die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 im erstinstanzlichen Verfahren enthielt keine Anträge. Im Beschwerdeverfahren hat das Fehlen von Anträgen grundsätzlich ein Nichteintreten zur Folge. Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften beziehungsweise nicht vorhandenen Anträgen ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Anträge sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 38). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2; BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.). Vorliegend kann vor dem Hintergrund der dargelegten Praxis und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist, mit grossem Entgegenkommen aus der Beschwerdebegründung ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und auf Abweisung der vom Beschwerdegegner beantragten definitiven Rechtsöffnung geschlossen werden.
1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Ergebnis einzutreten.
2.
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Verbot entspricht dem Charakter der Beschwerde als Rechtsmittel. So geht es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 326 ZPO N 3).
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Rechtsöffnung hätte vom Zivilgericht verweigert werden müssen, da er gegen die der Betreibung zugrundeliegende Veranlagungsverfügung der Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. September 2013 am 3. Oktober 2013 Einsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer erhebt diesen Einwand erstmals im Beschwerdeverfahren. Er hätte dies jedoch bereits im Verfahren vor dem Zivilgericht tun müssen. Das hat er offensichtlich nicht getan, wie sich klar aus seiner Eingabe vom 15. Dezember 2014 an das Zivilgericht ergibt. Der angefochtene Entscheid hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 23. Januar 2015 geltend gemacht habe, er habe gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben. Dieses Vorbringen sei verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 1.2, zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer hat zulässige Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG weder vorgebracht noch belegt. Entsprechend ging das Zivilgericht zutreffend davon aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen ist (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Da neue Tatsachen, Behauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, ist der nun mit der Beschwerde erhobene Einwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtlich. Andere zulässige Rügen sind der Beschwerde auch nicht sinngemäss zu entnehmen, weshalb der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen ist. Damit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
3.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat daher der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– an die Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.