Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.90
ENTSCHEID
vom 20. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
[...]
B_____ Beschwerdegegner 2
[...]
C_____ AG Beschwerdegegnerin 3
[...]
D_____ AG Beschwerdegegnerin 4
[...]
E_____ GmbH Beschwerdegegnerin 5
[...]
F_____ GmbH Beschwerdegegnerin 6
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Oktober 2014 betreffend Zustellung Zahlungsbefehle
Sachverhalt
Der A_____ AG (Beschwerdeführerin) wurden im August und September 2014 fünf Zahlungsbefehle zugestellt, und zwar in einer Betreibung der C_____ AG am 13. August 2014, in einer Betreibung von B_____ am 20. August 2014, in einer Betreibung der E_____ GmbH am 21. August 2014, in einer Betreibung der D_____ AG am 28. August 2014 und in einer Betreibung der F_____ GmbH am 9. September 2014. Mit Beschwerde vom 16. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, es seien die Zustellungen dieser fünf Zahlungsbefehle für ungültig zu erklären, eventualiter sei der mit der Beschwerde erklärte Rechtsvorschlag in den fünf genannten Betreibungen zuzulassen und diese seien einzustellen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die Zahlungsbefehle in drei der fünf Betreibungen korrekt zugestellt worden seien und dass die Zahlungsbefehle in den beiden übrigen Betreibungen schon durch das Betreibungsamt aufgehoben und neu zugestellt worden seien, wodurch die Beschwerde bezüglich dieser beider Zahlungsbefehle gegenstandslos geworden sei. Entsprechend wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2014 (Datum des Poststempels). Die Beschwerdeführerin beantragt darin, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen der C_____ AG, der E_____ GmbH sowie von B_____ für ungültig zu erklären sei, eventualiter sei der in diesen Betreibungen erklärte Rechtsvorschlag zuzulassen und es seien die Betreibungen einzustellen. Darüber hinaus verlangt sie, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen sei, die von der Beschwerde betroffenen Betreibungen zu sistieren. Auf die Einholung von Beschwerdevernehmlassungen hat der Instruktionsrichter verzichtet. Nach dem Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde ist der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 14. Oktober 2014 erhalten. Die Beschwerde wurde am 16. November 2014 der Post übergeben und somit klar verspätet eingereicht (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Damit erweisen sich auch die Verfahrensanträge als hinfällig.
2.
Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.