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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.04.2015 BEZ.2014.78 (AG.2015.599)

24. April 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,867 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Definitive Bestellung einer Sicherheit (Prosekution)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.78

ENTSCHEID

vom 24. April 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ AG                                                                          Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Dr. B____                                                                           Beschwerdegegner

[…]

C____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

beide vertreten durch Dr. […], Advokat,

und Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 19. Juni 2014

betreffend definitive Bestellung einer Sicherheit (Prosekution)

Sachverhalt

Im Mai 2011 unterzeichneten die A____ AG (Beschwerdeführerin, Werkunternehmerin), D____ (Werkbesteller) und die E____ AG (Projekt- und Bauleiterin) einen Werkvertrag. Dieser beinhaltet im Wesentlichen den Einbau von Innen- und Wohnungseingangstüren durch die Beschwerdeführerin in einem Neubau an der […]strasse 77 in Basel. Die Beschwerdeführerin führte die Arbeiten zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 9. März 2012 aus. Am 19. März 2012 stellte sie dem Werkbesteller die Schlussrechnung über CHF 35'397.95 zu, in der eine Akontozahlung von CHF 37'037.05 bereits in Abzug gebracht worden war. In der Folge beglich der Besteller diese Rechnung nicht.

Am 25. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das Zivilgericht Basel-Stadt um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von CHF 7'315.60, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012, auf der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. […]-2 bzw. den Miteigentumsparzellen Nr. […]-4-5 und […]-4-6 an der […]strasse 77. Diese Parzellen waren in der Zwischenzeit von Dr. B____ und C____ (Beschwerdegegner) erworben worden. Das Zivilgericht entsprach dem Gesuch und meldete das Bauhandwerkerpfandrecht am 27. Juni 2012 zur vorläufigen Eintragung beim Grundbuchamt an. An der Bestätigungsverhandlung vor Zivilgericht vom 27. November 2012 vereinbarten die Parteien, das Pfandrecht durch eine Sicherheitsleistung (Solidarbürgschaftsverpflichtung Nr. 402679 der Basellandschaftlichen Kantonalbank) abzulösen. Das Zivilgericht wies das Grundbuchamt mit Entscheid vom gleichen Tag an, das provisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen, und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Mit Klage vom 21. Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin das Begehren, die beim Zivilgericht zu ihren Gunsten hinterlegte provisorische Sicherheit von CHF 7'316.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012, sei für definitiv zu erklären. Mit Klageantwort vom 25. April 2013 beantragten die Beschwerdegegner das Nichteintreten auf die Klage und eventualiter deren Abweisung. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 19. Juni 2014 die Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht wies mit schriftlich begründetem Entscheid vom gleichen Tag die Klage ab und die Zivilgerichtskasse an, den Beschwerdegegnern die von ihnen hinterlegte Sicherheit herauszugeben.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen; eventualiter sei die Sicherheit für definitiv zu erklären. Den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 23. September 2014 vorläufig bewilligt. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF 10'000.–, so dass der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2014 mit Beschwerde anfechtbar ist. Zu deren Beurteilung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Die Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.2      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Entscheid ist, wie mit Verfügung vom 18. November 2014 angekündigt, nach Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1      In einem ersten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob im Verfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. um Definitiverklärung der Sicherstellung lediglich die geltend gemachte Pfandsumme oder auch die zugrunde liegende Werklohnforderung nachzuweisen sei. Das Zivilgericht erwog dazu, dass die Pfandsumme vom Bestand der Werklohnforderung abhänge (sogenannte Akzesso­rietät des Bauhandwerkerpfandrechts). Einwendungen gegen den Bestand der Werk­lohnforderung könnten deshalb bereits im Bauhandwerkerpfandrechtsprozess geltend gemacht werden (angefochtener Entscheid, E. 2).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss dem gesetzlichen Grundgedanken unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrags bis spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen werden könne. Die Eintragung sei somit bereits in einem Zeitpunkt zulässig, in dem noch gar keine Leistung erbracht worden sei. Die vom Zivilgericht erwähnte Akzessorietät des Bauhandwerkerpfandrechts sei so zu verstehen, dass dieses nur dann nicht definitiv eingetragen werden dürfe, wenn liquid sei, dass die abzusichernde Werklohnforderung untergegangen sei oder nicht mehr entstehen könne, etwa wenn der Unternehmer sich weigere, seine Leistung zu erbringen (Beschwerde, Rz. 11.1–11.3). Die Beschwerdegegner machen dagegen geltend, die Beschwerdeführerin verkenne Rechtsprechung und Lehre, wonach eine Sicherstellung nur erfolgen dürfe, sofern und soweit die Forderung Bestand habe. Die ursprüngliche Werklohnsumme sei dafür ein erster Anhaltspunkt, aber kein Beweis (Beschwerdeantwort, Rz. 15–17).

2.2      Die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (bzw. auf Definitiverklärung der Sicherstellung) bezweckt nicht die Bestimmung der Werklohnforderung als solcher, sondern der Pfandsumme, mit anderen Worten des Umfangs der Pfandsicherung. Das Bauhandwerkerpfandrecht hängt jedoch vom Bestand der zu sichernden Werklohnforderung ab (Grundsatz der Akzessorietät): Bestand und Umfang der Werklohnforderung bestimmen die Summe, die durch das Pfand gesichert werden kann. Die Gründe, die zum Erlöschen der zu sichernden Werklohnforderung führen, bewirken deshalb auch den Untergang des Anspruchs auf Eintragung bzw. auf den weiteren Bestand eines Bauhandwerkerpfandrechts (BGE 138 III 132 E. 4.2.2 S. 135 = Pra 2012 Nr. 89; BGer 5A_527/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2.2). Einwendungen, die Bestand und Umfang der gesicherten Forderung betreffen, sind somit grundsätzlich bereits im Verfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu berücksichtigen. In der Lehre und der Rechtsprechung sind die Auffassungen allerdings geteilt, in welchem Umfang dies erfolgen soll. Während Schumacher sich für eine umfassende Berücksichtigung von Einwendungen ausspricht (vgl. Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Rz. 548–551, 583, 1043 f., 1510), sollen nach kantonaler Rechtsprechung Einwendungen im Fall von Drittpfandverhältnissen nur bei klaren Verhältnissen Berücksichtigung finden (vgl. OGer LU, in: LGVE 2006 I, S. 22, E. 3 S. 23 ff.; HGer ZH, in: ZR 2010, S. 268, E. 3.3 S. 288 f.). Im vorliegenden Prozess kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Wie in E. 4 hiernach dargelegt wird, ist das Bestehen einer Werklohnforderung in der Höhe der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pfandsumme von CHF 7'316.– nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob die Einwendungen gegen die Werklohnforderung umfassend oder nur eingeschränkt zu prüfen sind.

3.

3.1      In einem weiteren Schritt prüfte das Zivilgericht, ob die Werklohnforderung fällig sei (angefochtener Entscheid, E. 3). Es erwog, dass die Beschwerdeführerin die gehörige Abnahme der Türen und damit die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht belegen könne (E. 3.2–3.6). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es für den Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts irrelevant sei, ob die Werklohnforderung schon fällig sei oder nicht (Beschwerde, Rz. 12.1–12.3, 12.5). Die Beschwerdegegner teilen diese Ansicht, machen aber geltend, dass das Zivilgericht die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht zur Anspruchsvoraussetzung gemacht habe (Beschwerdeantwort, Rz. 19–21).

3.2      Das Bauhandwerkerpfandrecht stellt eine besondere Sicherungsmassnahme zu Gunsten des üblicherweise vorleistungspflichtigen Bauhandwerkers dar, der durch seine Arbeit einen Mehrwert am bearbeiteten Grundstück schafft und mangels anderweitiger dinglicher Sicherung eine besondere Schutzbedürftigkeit aufweist (vgl. BGE 95 II 87 E. 3 S. 90 = Pra 1969 Nr. 102; Schumacher, a.a.O., Rz. 130, 219). Die Natur der Sicherung äussert sich unter anderem darin, dass ein Bauhandwerker bereits von dem Zeitpunkt an pfandberechtigt ist, in dem er sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat (vgl. Art. 839 Abs. 1 ZGB). Da das Pfandrecht mithin bereits vor der Leistungserbringung eingetragen werden kann, stellt die Fälligkeit der Werklohnforderung keine Voraussetzung für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dar (vgl. Streiff, Das neue Bauhandwerkerpfandrecht, Wetzikon 2011, S. 110 f.; Schumacher, a.a.O., Rz. 473). Das Zivilgericht lehnte deshalb den Anspruch auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. auf Definitiverklärung der Sicherstellung zu Unrecht mit der Begründung ab, dass die zugrunde liegende Werklohnforderung nicht fällig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.6).

4.

Kommt es auf die Fälligkeit der Werklohnforderung nicht an, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob Einwendungen gegen den Bestand und den Umfang der Werk­lohnforderung bestehen, die der definitiven Bestellung der Sicherheit entgegenstehen (so zutreffend die Beschwerdeantwort, Rz. 16).

Die Beschwerdegegner wenden gegen die Werklohnforderung ein, dass die Türen mangelhaft erstellt worden seien (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 36; Klageantwort, Rz. 21–27). Als Eigentümer, die nicht gleichzeitig Werkbesteller sind, können sie sich nur auf die durch den Werkbesteller – und eigentliche Vertragspartei – geschaffene Rechtslage berufen; sie können die Rechtslage nicht selber gestalten. Demgegenüber kann der Werkbesteller die Rechtslage bei Mängeln des Werkes mittels einseitiger Willenserklärung verbindlich ändern. Er kann in der Regel – abhängig vom konkreten Mangel und der vertraglichen Grundlage – wählen, ob er Wandlung, Minderung oder Nachbesserung wünscht. Diese Gestaltungserklärung können die Dritteigentümer als Nicht-Vertragspartner, sofern das Gestaltungsrecht nicht auf sie übergegangen ist, nicht wirksam abgeben (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 5. Auflage, Zürich 2011, Rz. 1490, 1705). Für die zu beurteilende Frage des Bestands der Werk­lohnforderung ist somit auf die vom Werkbesteller geschaffene Rechtslage abzustellen.

Im vorliegenden Fall stellte sich der Werkbesteller auf den Standpunkt, dass er die gelieferten Innen- und Wohnungseingangstüren nicht zu akzeptieren habe, und verlangte deshalb eine Ersatzlieferung. Eine Minderung lehnte er ausdrücklich ab (Klageantwort, Rz. 18 mit den entsprechenden Beilagen). Der Werkbesteller hat sich somit im Rahmen seiner Gestaltungserklärung für eine Nachbesserung entschieden. Im Gegensatz zur Wandlung oder Minderung stellt die Nachbesserung den Bestand und den Umfang der Werklohnforderung nicht in Frage. Der Werkbesteller ist nach wie vor verpflichtet, den vereinbarten Werklohn im vollen Umfang zu bezahlen. Der Werk­lohnforderung stehen mithin keine Einwendungen entgegen. Das Zivilgericht hat folglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Definitiverklärung der Sicherstellung zu Unrecht verneint.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. In Gutheissung der Klage vom 21. Januar 2013 ist die beim Zivilgericht Basel-Stadt zu Gunsten der Beschwerdeführerin in Form der Solidarbürgschaftsverpflichtung Nr. 402679 der Basellandschaftlichen Kantonalbank hinterlegte provisorische Sicherheit für den Betrag von CHF 7'316.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012, für definitiv zu erklären. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern auferlegt und haben diese der Beschwerdeführerin für diese Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, beides in solidarischer Verbindung.

Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens betragen CHF 1'600.– und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten des Zwischenentscheids vom 23. August 2013, CHF 940.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.2). Für das Beschwerdeverfahren erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 1'000.– als den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Sodann ist die Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beziffern. Die Parteientschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren beträgt CHF 800.– (vgl. §§ 4, 10 Abs. 2 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]; angefochtener Entscheid, E. 9.3), zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt CHF 2'400.– (vgl. §§ 4 f. HO; angefochtener Entscheid, E. 9.3), zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Im Rechtsmittelverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei der zweitinstanzliche Streitwert massgebend ist (§ 12 HO). Das Grundhonorar beträgt daher CHF 1'066.– (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a HO; angefochtener Entscheid, E. 9.3). Der Zuschlag von bis zu 50 % für die Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 4 Abs. 2 HO) und der allgemeine Abzug für das Beschwerdeverfahren von einem Drittel bis zwei Drittel (§ 12 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf, so dass die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'066.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, festgelegt wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Juni 2014 aufgehoben.

Die beim Zivilgericht Basel-Stadt zu Gunsten der A____ AG in Form der Solidarbürgschaftsverpflichtung Nr. 402679 der Basellandschaftlichen Kantonalbank hinterlegte provisorische Sicherheit wird für den Betrag von CHF 7'316.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012, für definitiv erklärt.

Die Beschwerdegegner tragen die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von CHF 1'600.–, des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 940.– und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.

Die Beschwerdegegner haben der Beschwerdeführerin in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren von CHF 800.–, zuzüglich Auslagen von CHF 102.– und 8 % MWST von CHF 72.15, für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 150.– und 8 % MWST von CHF 204.–, und für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'066.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 85.30, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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