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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.11.2014 BEZ.2014.51 (AG.2014.684)

4. November 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·798 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

vorläufige Nichtentgegennahme zusätzlicher Anträge

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.51

ENTSCHEID

vom 4. November 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B_____                                                                            Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen Ziffer 5 der prozessleitenden Verfügung

vom 3. Juni 2014

betreffend vorläufige Nichtentgegennahme zusätzlicher Anträge

Sachverhalt

Seit dem 22. März 2013 ist vor dem Zivilgericht das von A_____ eingeleitete Scheidungsverfahren hängig. Die Parteien streiten insbesondere in den Belangen betreffend die Kinder und das Güterrecht. Am 9. Mai 2014 hat eine Einigungsverhandlung stattgefunden. Diese musste unterbrochen werden, damit die Parteien weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen konnten, wozu ihnen eine Frist angesetzt wurde. Am 3. Juni 2014, nach Eingang der Unterlagen des Ehemannes zu seiner finanziellen Situation, verfügte die Instruktionsrichterin unter Ziffer 5, dass seine Eingabe vom 28. Mai 2014 [recte 12. Mai 2014] mit den Beilagen aus dem Recht gewiesen werde.

Gegen Ziffer 5 der Verfügung hat A_____ mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er die Entgegennahme seines Antrags vom 28. Mai 2014 [recte 12. Mai 2014] und die „prioritäre Behandlung im Rahmen der jetzt stattfindenden güterrechtlichen Auseinandersetzung und als Replik auf die Gegenklage vom 20.1.14“ (Beschwerde S. 1). Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Es sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2014 ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2014 (in der Verfügung wohl irrtümlich als vom 28. Mai 2014 bezeichnet) aus dem Recht gewiesen worden mit der folgenden Begründung: „(…) nun stellt der Ehemann wiederum güterrechtliche Anträge, obwohl noch nicht einmal die entsprechenden Dokumente vorliegen, wie sie im Nachgang zur Einigungsverhandlung eingefordert worden sind. Weitere Anträge des Ehemanns zum Güterrecht kann er stellen, falls keine Einigung in der Güterrechtsfrage erfolgt und das schriftliche Verfahren angeordnet wird. Bis dahin werden die Eingaben des Ehemannes aus dem Recht gewiesen“. Diese Verfügung stellt weder einen End- noch einen Zwischenentscheid, sondern eine prozessleitende Verfügung dar.

1.2      Prozessleitende Verfügungen sind nur ausnahmsweise, nämlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 26 Rz. 13 h). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 EG ZPO; AGE BEZ.2014.14 vom 25. Februar 2014). Die Möglichkeit zum Weiterzug einer prozessleitenden Verfügung, mit der eine Klage erweiternde Anträge vorläufig nicht entgegen genommen werden, ist in der ZPO nicht ausdrücklich als mit Beschwerde anfechtbar bezeichnet (vgl. Art. 227 ZPO). Damit diese prozessleitende Verfügung anfechtbar ist, muss mit ihr für die betroffene Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Ein solcher Nachteil ist vom Beschwerdeführer darzulegen.

1.3      Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich, dass die Instruktionsrichterin seine Anträge zur güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht prioritär behandeln würde, und rügt, dass die von ihr in Aussicht gestellte Liquidation des Hofes seine Eigentumsrechte verletzen würde. Damit kritisiert der Beschwerdeführer den von der Instruktionsrichterin gewählten Ablauf des Verfahrens und beansprucht für sich, diesen Ablauf nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Diese Möglichkeit steht dem Beschwerdeführer indessen nicht zu, sofern er keine für ihn damit verbundenen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteile aufzeigen kann. Solche sind indes auch nicht erkennbar. Die Instruktionsrichterin hat dem Beschwerdeführer mit ihrer Verfügung zugesichert, dass er seine Anträge zum Güterrecht schriftlich ergänzen könne, sollte die Vergleichsverhandlung scheitern. Damit hat die vorläufige Anordnung der Instruktionsrichterin, keine weiteren güterrechtlichen Anträge zuzulassen, bis zur Feststellung, dass die Vergleichsverhandlung nicht zu einer Einigung geführt habe, keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, so dass diese Verfügung nicht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

1.4      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Prozessführung in seinem Scheidungsverfahren einer Rechtsverzögerung gleichkomme, unbegründet sind. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen unzähligen Eingaben und Anträgen das Verfahren selber unnötigerweise behindert und damit das Gegenteil des von ihm Angestrebten bewirkt (vgl. dazu auch die beiden neuen Entscheide des Appellationsgerichts AGE BEZ.2013.72 vom 16. Januar 2014 und BEZ.2014.19 vom 7. April 2014, welche vom Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht weitergezogen wurden).

2.        

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Parteikosten sind keine entstanden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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