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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2014 BEZ.2014.4 (AG.2014.168)

9. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·345 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2014.4

ENTSCHEID

vom 7. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner      

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Beschwerdeführer

A_____

[…]

Gläubigerin

B_____

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 9. Januar 2014

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer A_____ hat gegen den Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 9. Januar 2014 (Konkurseröffnung) Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Nachdem dieser nicht geleistet worden ist, hat der Instruktionsrichter ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2014 eine Nachfrist gesetzt, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Am 5. Februar 2014 beauftragte der Beschwerdeführer die Post, seine Sendungen bis zum 29. März 2014 zu lagern. Diese zwischen dem Beschwerdeführer und der Post vereinbarte Aufbewahrungsfrist ist nicht geeignet, die Zustellungsfiktion von Art. 139 Abs. 3 lit. a ZPO zu umgehen (vgl. BGE 127 I 31, 33–35); demgemäss gilt eine eingeschriebene und nicht abgeholte Postsendung als am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person – wie im vorliegenden Fall – mit einer Zustellung rechnen musste. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer nochmals eine Nachfrist, dies erneut verbunden mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer auch innert dieser Nachfrist nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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