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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.06.2014 BEZ.2014.32 (AG.2014.391)

25. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·817 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Abweisung der Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.32

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 25. März 2014

betreffend Abweisung der Beschwerde

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 25. März 2014 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die von A_____ gegen die Einkommenspfändung vom 13. November 2013 erhobene Beschwerde ab.

In der als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 25. April 2014 hat A_____ erklärt: „In der Beschwerde gegen das Betreibungsamt Basel-Stadt gegen B_____ lege ich gegen das Entscheid der Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. März 2014 REVISIONSANTRAG ein, der Entscheid des Zivilgericht Basel-Stadt vom 25.03.2014 sei aufzuheben, soweit der Entscheid ausgestellte wurde“.

Von der Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9 ff.).

1.3      Das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der (eidgenössischen) ZPO sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).

1.4      Der angefochtene Entscheid vom 25. März 2014 ist dem Beschwerdeführer am 11. April 2014 zugestellt worden („Sendungen verfolgen Business“, bei den vor-instanzlichen Akten). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit grundsätzlich am Dienstag nach Ostern, am 22. April 2014. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf von Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 31 SchKG). Nach Art. 145 Abs. 1 ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen u.a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Nach Absatz 2 gilt dieser Fristenstillstand u.a. nicht für das summarische Verfahren. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz legt nicht fest, ob es sich beim Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG um ein Summarverfahren handelt (vgl. dazu Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: Ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 100). Diese Frage kann hier offen bleiben. Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind Parteien auf die Ausnahmen des Friststillstandes (Art. 145 Abs. 2 ZPO) hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, steht die Frist still (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3 S. 85 f.). Mangels entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ist der österliche Fristenstillstand zu beachten. Mit der am 25. April 2014 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist gewahrt. Insoweit ist auf die Beschwerde daher einzutreten.

2.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat Rechtsbegehren zu enthalten, die grundsätzlich so bestimmt sein müssen, dass sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben werden können. Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 ZPO N 36 und 38).

Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das folgende Rechtsbegehren: „[…] der Entscheid des Zivilgericht Basel-Stadt vom 25.03.2014 sei aufzuheben, soweit der Entscheid ausgestellte wurde“ (Beschwerde S. 1). Dieses Rechtsbegehren ist nicht verständlich, da die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit ihrem Entscheid vom 25. März 2014 die Beschwerde abgewiesen hat. Da der Gegenstand der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde eine Einkommenspfändung war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern die Einkommenspfändung unzulässig sein soll. Des Weiteren ist auch die Begründung der Beschwerde nicht verständlich. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen wollte, dass eine mündliche und öffentliche Verhandlung hätte stattfinden sollen, wäre seine Beschwerde unbegründet. Beim Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten betreffend das SchKG handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit, so dass die Garantie von Art. 6 EMRK nicht zum Tragen kommt.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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