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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.06.2014 BEZ.2014.17 (AG.2014.392)

26. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,219 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag (4A_452/2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.17

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

B_____AG                                                                      Beschwerdegegnerin

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 20. Januar 2014

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Im Schlichtungsverfahren SB.2013.94 schlossen A_____ (Beschwerdeführer) als ehemaliger Arbeitnehmer und die B_____AG als ehemalige Arbeitgeberin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2013 einen Vergleich, worauf die Schlichtungsbehörde das Verfahren als erledigt abschrieb.

Mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe an das Zivilgericht vom 25. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des Vergleichs und Ausstellung der Klagebewilligung sowie einen Antrag auf Beschlagnahmung der ihn betreffenden Personalakten. Gleichzeitig lehnte er die am Schlichtungsverfahren mitwirkenden Schlichter als befangen ab. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts nahm diese Eingabe als Revisionsbegehren entgegen und wies dieses und ebenso die Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 20. Januar 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer schriftlich im Dispositiv mit einer Kurzbegründung eröffnet, wobei diese die formelle schriftliche Begründung nicht ersetzte.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2014 (Poststempel) „Einspruch“ bzw. „Rekurs“ beim Appellationsgericht und beantragte im Wesentlichen die Ausstellung einer Klagebewilligung und eines neuen Arbeitszeugnisses sowie den Erlass einer vorsorglichen Verfügung betreffend Beschlagnahmung von Akten bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Das Appellationsgericht nahm diese Eingabe zunächst als Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung entgegen und überwies die Eingabe an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer daraufhin am 18. März 2014 zugestellt.

Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies das Appellationsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Beschwerde vom 16. Februar 2014 innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ergänzen könne, andernfalls aufgrund der Beschwerde vom 16. Februar 2014 entschieden würde. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 15. Juni 2014 vernehmen lassen; diese Eingabe enthält indes keine zusätzlichen entscheidrelevanten Äusserungen.

Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts im Zirkulationsverfahren gefällt worden.

Erwägungen

1.

Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts hat mit Entscheid vom 20. Januar 2014 die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2013 betreffend Revision des Entscheids vom 4. April 2013 (Verfahrensabschreibung zufolge Vergleichs) und betreffend Ausstand abgewiesen, soweit sie auf diese eintrat. Nach Art. 332 ZPO ist der Entscheid über das Revisionsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2014 kann als Beschwerde entgegengenommen werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nach dem Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung der Schlichtungsbehörde trotz des entsprechenden Hinweises des Appellationsgerichts in der Verfügung vom 17. März 2014 nicht mehr wesentlich ergänzt, so dass vorliegend einzig die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 16. Februar 2014 zu beurteilen ist. Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu Art. 311 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht ausgeführt, begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeute, dass aufzuzeigen sei, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet werde. Dieser Anforderung genügt eine Beschwerde nicht, wenn darin lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen wird oder wenn der angefochtene Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (siehe dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 3.1 bis 3.3). Der Beschwerdeführer muss mit anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 ZPO N 15). Der Beschwerdeführer muss somit erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 ZPO N 36).

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, dass ihm eine Klagebewilligung ausgestellt und ein neues Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnet werde. Dazu kämen weitere Forderungen, insbesondere das Ausstellen eines neuen Abschlusszeugnisses und Forderungen wegen des Nichtbezahlens der „Summe aus dem Vergleich“ durch die Beschwerdegegnerin. Schliesslich beantragt er als vorsorgliche Verfügung die Beschlagnahmung von Akten bei der Beschwerdegegnerin. Als Begründung nennt der Beschwerdeführer das Datenschutzgesetz und den Persönlichkeitsschutz. Den Vergleich vom 4. April 2013 habe er auf Druck des Schlichters abgeschlossen, wobei anlässlich der Schlichtungsverhandlung seine Rechte völlig abgewiesen worden seien.

Die Schlichtungsbehörde hat das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit sie darauf eintrat, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung der Schlichtungsbehörde keinen Revisionsgrund geltend gemacht habe und auch keiner – insbesondere kein Willensmangel – ersichtlich sei. So sei der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden gewesen und habe den Vergleich gleichwohl unterschrieben und dies insbesondere ohne seinen Antrag auf Aktenedition zu stellen. Damit seien beide Parteien an den Vergleich gebunden. Das Ausstandsbegehren wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, weil keine Befangenheitsgründe ersichtlich waren.

Zu dieser Entscheidbegründung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts ausgeführt, auch nicht sinngemäss. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer ist seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist die Beschwerde insbesondere auch insofern, als der Beschwerdeführer die Erteilung einer Klagebewilligung fordert – also die Aufhebung des Vergleichs –, zugleich aber wegen der Nichtbezahlung der Summe aus dem Vergleich weitere Forderungen geltend macht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.2      Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, könnte sie nicht gutgeheissen werden. Zum einen ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Diese Frist gilt auch, wenn als Revisionsgrund geltend gemacht wird, der gerichtliche Vergleich – auch der Vergleich vor der Schlichtungsbehörde – sei zivilrechtlich unwirksam. Die Bestimmung von Art. 31 OR betreffend einjährige Anfechtungsfrist wird insoweit von Art. 329 Abs. 1 ZPO verdrängt (statt vieler Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 328 ZPO N 25 und Art. 329 ZPO N 14). Vorliegend war der Beschwerdeführer gemäss der Begründung des angefochtenen Entscheids bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2013 mit dem Vergleichsergebnis offenbar nicht zufrieden; gleichwohl hat er den Vergleich unterzeichnet. Einen damit zusammenhängenden Revisionsgrund kann er damit kaum erst Ende Juli 2013 (90 Tage vor Einreichung des Revisionsgesuchs vom 25. Oktober 2013) entdeckt haben. Dies trifft insbesondere auf die mit der Beschwerde aufgestellte Behauptung zu, er sei durch den Schlichter anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 4. April 2013 unter Druck gesetzt worden. Der Revisionskläger hätte im Revisionsgesuch zudem den Zeitpunkt des Entdeckens des Revisionsgrundes nennen und belegen müssen. Das Revisionsgesuch wurde demnach verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten war. Zum anderen sind, wie die Schlichtungsbehörde zutreffend ausführt, keine gesetzlichen Revisionsgründe (siehe Art. 328 ZPO) ersichtlich, insbesondere hat der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs nicht nachgewiesen.

3.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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