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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.04.2014 BEZ.2014.11 (AG.2014.246)

9. April 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·872 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.11

ENTSCHEID

vom 9. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Daniela Korody

Parteien

A_____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

gegen

Kanton Basel-Landschaft                                            Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gerichte des Kantons

Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen vom 21. Oktober 2013

betreffend Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung ZB-Nr.[…]

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 bewilligte das Einzelgericht in Zivilsachen dem Kanton Basel-Landschaft (Beschwerdegegner) im Betreibungsverfahren gegen A_____ (Beschwerdeführer) für den Betrag von CHF 439.55 nebst Zahlungsbefehlskosten und Kosten für die Spezialzustellung (Zahlungsbefehl Nr. […] die definitive Rechtsöffnung und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von CHF 200.–. Die Entscheidbegründung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 zur Abholung gemeldet, wobei die Sendung aufgrund eines Auftrags auf der Post gelagert und dem Beschwerdeführer erst am 27. Januar 2014 ausgehändigt werden konnte.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Februar 2014 (Postaufgabe am 6. Februar 2014) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dem Sinne entsprechend schliesst der Beschwerdeführer auf Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids mit der sinngemässen Begründung, dass er die Busse für das Benützen eines öffentlichen Busses ohne Billet für unbegründet erachte, da im Zeitpunkt seiner Fahrt ein Entscheid des Bundesgerichts gegolten hätte, wonach das Fahren ohne Billet strafrechtlich nicht relevant gewesen sei. Der Beschwerdeführer nahm die ihm am 11. Februar 2014 von der Post zur Abholung gemeldete Kostenvorschussverfügung vom 10. Februar 2014 und die ihm bis zum 21. Februar 2014 gesetzte Nachrist am 27. Februar 2014 in Empfang. Mit der Post am 5. März 2014 übergebener Eingabe ersucht der Beschwerdeführer um Erstreckung der am 28. Februar abgelaufenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der beigezogenen Akten gefällt worden.

Erwägungen

1.

1.1      Nicht berufungsfähige Entscheide des Zivilgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272; ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

1.2      Grundsätzlich ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, sofern in erster Instanz keine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SG 221.100; EG ZPO). Dieser Grundsatz wird durch § 6 EG ZPO zwar bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durchbrochen, jedoch ist vorliegend keine dieser Konstellationen einschlägig, womit nach der allgemeinen Regel von § 10 Abs. 2 EG ZPO der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig ist. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1      Der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Oktober 2013 ist dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2013 von der Post zur Abholung gemeldet worden. Er hat diesen erst am 27. Januar 2014 dort abgeholt. Die Sendung wurde nicht bereits nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist an den Absender, das Zivilgericht, zurückgeschickt, sondern wurde aufgrund eines vom Beschwerdeführer der Post erteilten Lagerungsauftrages bei dieser hinterlegt.

Die Zustellung von gerichtlichen Urkunden wie Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Kann die Sendung nicht ihrer Adressatin oder ihrem Adressaten übergeben werden (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO), gilt die eingeschriebene Post nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern die betreffende Person mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. Diese gesetzliche Zustellfiktion gilt auch im Falle von Rückbehaltungsaufträgen gegenüber der Post (Frei, in: Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 138 ZPO N 21 mit weiteren Hinweisen; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 138 ZPO N 8). Die zwischen dem Beschwerdeführer und der Post vereinbarte Aufbewahrungsfrist ist daher nicht geeignet, die Zustellfiktion von Art. 139 Abs. 3 lit. a ZPO zu umgehen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.; BEZ.2014.4 vom 7. März 2014, BEZ.2013.36 vom 26. Juli 2013). Der Entscheid des Zivilgerichts gilt damit als am 13. Januar 2014 zugestellt, wodurch die

10-tägige Beschwerdefrist am 23. Januar 2014 endete. Die am 6. Februar 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet, weswegen nicht auf sie einzutreten ist.

2.2      Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben hätte, wäre auf diese aus einem weiteren Grund nicht einzutreten gewesen. Der Beschwerdeführer hat nämlich die Verfügung vom 20. Februar 2014 betreffend Kostenvorschuss mit der bis 28. Februar 2014 laufenden peremptorischen Nachfrist zwar innert der 7-tägigen Abholfrist am 27. Februar 2014 entgegen genommen. Den Kostenvorschuss hat er jedoch weder am 27. noch am 28. Februar 2014 einbezahlt, sondern erst am 5. März 2014 hierfür ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Damit ist der Kostenvorschuss nicht innert der bereits erstreckten und nicht mehr erstreckbaren Frist bis zum 28. Februar 2014 geleistet worden.

3.

Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Daniela Korody

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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