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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.01.2014 BEZ.2013.73 (AG.2014.52)

24. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·988 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf die Beschwerde

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2013.73

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Oliver Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Gasser

Beteiligte

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]                                                                                                       Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                       Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 8. November 2013

betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde

Sachverhalt

A_____ (Beschwerdeführerin) erhob am 22. August 2013 gegen den auf Antrag des Kantons Basel-Stadt für eine Forderung aus veranlagter Grundstückgewinnsteuer von CHF 3'425.– nebst Zins und Kosten ausgefertigten Zahlungsbefehl Nr. […] vom […] 2013 Rechtsvorschlag. Am 23. August 2013 und am 2. September 2013 richtete die Beschwerdeführerin je ein Schreiben an das Betreibungsamt und an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt, mit welchen sie Unangemessenheit und weitere Einwände gegen die Betreibung geltend machte. Die untere Aufsichtsbehörde nahm das Schreiben vom 2. September als Beschwerde entgegen und trat am 8. November 2013 auf diese nicht ein, mit der Begründung, dass die Beschwerde einzig darauf abziele, die in Betreibung gesetzte Forderung in Frage zu stellen. Gegen diesen am 2. Dezember 2013 eröffneten Entscheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der sie eine Revidierung beantragt. Die Vorakten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2013 und am 2. Januar 2014 eine weitere Eingaben eingereicht. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Sie hat die Beschwerde fristgerecht eingereicht, so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG (nichtige Verfügung) darf sie nicht über die Anträge der Parteien hin­ausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).

2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde die Gesetzesverletzung oder die Unangemessenheit der Verfügung gerügt werden. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können grundsätzlich die gleichen Weiterziehungsgründe wie mit der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Welche Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG bzw. an ihre Weiterziehung an die obere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im Einzelnen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Aus der Beschwerdebegründung muss auf jeden Fall zumindest im Ansatz ein Antrag und eine Begründung erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungslast praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden können und eine gewisse Grosszügigkeit angebracht ist, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss darlegen, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält und inwieweit dieses geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2).

Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag und reicht keine rechtsgenügliche Begründung ein, warum sie den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht. Sie führt bloss Folgendes aus: „Aus diesem Grund konnte ich nur eine Beschwerde auf unangemessene Betreibung bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Dieser Entscheid sei bis zum 20. Dezember 2013 zu revidieren, da meine Existenz (Arbeitsstellen Verlust ab dem […] 2013) ab dem […] 2013 davon abhängig ist.“ Inwiefern der Nichteintretensentscheid anders hätte gefällt werden sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin hätte aber beantragen und begründen müssen, dass auf die Beschwerde hätte eingetreten werden sollen und das Betreibungsamt zu einer bestimmten Verfügung hätte verpflichtet werden sollen. Ein Beschwerdeantrag ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Beschwerde; die Beschwerdeführerin setzt sich gar mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht auseinander. So lässt sie insbesondere die Erwägungen der Vorinstanz unkommentiert, wonach mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde keine Einreden erhoben werden können, welche den materiellrechtlichen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung betreffen. Auch lässt sie offensichtlich unbeachtet, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden können, ob ein umstrittener Anspruch zu Recht auf dem Betreibungsweg geltend gemacht wird. Soweit es um öffentlich-rechtliche Geldforderungen (wie veranlagte Steuern) geht, sind die entsprechenden Forderungen im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessverfahren und damit weder durch das Betreibungsamt noch durch dessen Aufsichtsbehörde zu beurteilen (angefochtener Entscheid S. 4). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde daher nicht dargelegt und begründet, was am angefochtenen Entscheid falsch ist. Ihre Beschwerdebegründung samt den unaufgeforderten Ergänzungsschriften sind vielmehr unverständlich. Da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch kein Rechtsbegehren ableitbar ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin ist bereits im angefochtenen Entscheid unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde minimalen Anforderungen genügen muss, damit sie beurteilt werden kann. Dessen ungeachtet hat sie erneut eine Beschwerde eingereicht, welche wie ausgeführt (vorstehend E. 2) diesen Anforderungen nicht genügt. Sie entbehrt jeden Antrags und enthält nicht einmal eine rudimentäre Begründung. Der Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich nicht die Mühe gemacht, wenigstens bei ihrer erneuten Beschwerde die genannten Anforderungen zu beachten. Damit hat sie ein unnötiges Verfahren in Gang gesetzt, weshalb ihr bei weiteren, vergleichbar unbegründeten und leichtfertigen Beschwerden zukünftig Kosten auferlegt werden, da ihre Eingaben rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, Art. 20a SchKG N 26).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Gasser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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