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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.02.2014 BEZ.2013.59 (AG.2014.88)

11. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,297 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. September 2013

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2013.59

ENTSCHEID

vom 11. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                     Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. September 2013

Sachverhalt

Am 15. August 2013 hat das Betreibungsamt auf Gesuch von B_____ in der Betreibung Nr. XXX der A_____ die Konkursandrohung zugestellt. A_____ erhob darauf mit Eingabe vom 4. September 2013 bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, die Konkursandrohung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 5A_579/2013 zu sistieren. Gegenstand dieses Verfahrens bildete die definitive Rechtsöffnung, welche das Zivilgericht B_____ in der Betreibung Nr. XXX gegen die Beschwerdeführerin für Beträge von CHF 454'917.25, CHF 3'200.–, CHF 1'700.–, CHF 5'280.– und CHF 10'687.90 erteilte. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung. Die untere Aufsichtsbehörde verfügte am 6. September 2013, dass die Beschwerde vorerst ad acta genommen und diese gleichzeitig zur Verbesserung innert 10 Tagen zurückgewiesen werde. Der Beschwerde ist weiter die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden längstens bis zwei Tage nach Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_579/2013. Die untere Aufsichtsbehörde hat den Antrag auf Sistierung unter Hinweis auf die gewährte aufschiebende Wirkung abgewiesen. Dagegen hat A_____ am 18. September 2013 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 6. September 2013 aufzuheben. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden. Hingegen sind die Vorakten beigezogen worden.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG [SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2      Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können innert 10 Tagen Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes angefochten werden Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 SchKG N 15 ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1      Mit Verfügung vom 6. September 2013 (AB.2013.57) hat die untere Aufsichtsbehörde entschieden, dass die von der Beschwerdeführerin am 4. September 2013 erhobene Beschwerde vorerst ad acta genommen wird (Ziff. 1); gleichzeitig hat sie diese zur Verbesserung innert 10 Tagen zurückgewiesen (Ziff. 2). Der Beschwerde ist weiter die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, längstens bis zwei Tage nach Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung im Verfahren 5A_579/2013 (Ziff. 3). Unter Hinweis auf die gewährte aufschiebende Wirkung hat die untere Aufsichtsbehörde schliesslich den Antrag auf Sistierung abgewiesen (Ziff. 5). Mit ihrer Eingabe vom 18. September 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung.

2.2         Zunächst rügt sie, ohne dies weiter zu begründen, dass die Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung vorerst „ad acta“ genommen und gleichzeitig die beantragte Sistierung abgelehnt werde. Diese Vorgehensweise sei „widersprüchlich und damit unhaltbar“ (Beschwerde S. 12). Zunächst gilt es festzuhalten, dass mit einer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde grundsätzlich die gleichen Weiterziehungsgründe wie mit der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden können. Welche Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG bzw. an ihre Weiterziehung an die obere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im Einzelnen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Aus der Beschwerdebegründung muss jedoch zumindest im Ansatz eine Begründung erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, inwieweit sie beschwert ist und an welchen Mängeln die angefochtene Verfügung leiden soll (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). In vorliegendem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin in keiner Weise aus, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz widersprüchlich und damit unhaltbar sein soll. Damit ist dieser Punkt nicht substantiiert beanstandet worden und auf die Beschwerde ist insoweit mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.

2.3         Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die untere Aufsichtsbehörde hätte dem Betreibungsamt (respektive dem Konkursamt, vgl. S. 13 der Beschwerde) das rechtliche Gehör verweigert, da sie dieses nicht darüber informierte, dass sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt habe (Beschwerde S. 13). Diese Rüge geht ins Leere. Von einer allfälligen, gegenüber dem Betreibungs- respektive Konkursamt begangenen Gehörsverletzung ist die Beschwerdeführerin nicht betroffen und damit gar nicht zu einer Beschwerde legitimiert. Abgesehen davon erteilt der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht in einem Verfahren das Recht, mit seinem Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten usw. Das rechtliche Gehör ist damit der Anspruch eines Privaten und nicht derjenige eines Amtes oder einer Behörde, in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Mit dem Verzicht auf die Anhörung des Konkursamtes ist jedenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Auf diese Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.

2.4         Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass der Hinweis der Vorrichterin, wonach die untere Aufsichtsbehörde nur für Verletzungen betreibungsrechtlicher Vorschriften durch das Betreibungs- und Konkursamt zuständig sei, zu pauschal formuliert sei, insbesondere werde nicht dargelegt, welches andere Gericht für ihre Rügen zuständig wäre (Beschwerde S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin beanstandet auch insoweit zu Unrecht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Auslöser der Beschwerde vom 4. September 2013 war die Konkursandrohung durch das Betreibungsamt vom 15. August 2013. Was die Beschwerdeführerin dort dazu ausführt, ist unklar und unverständlich, wenn sie Ausführungen z.B. zur „Zulässigkeit der Beschwerde/subsidiäre Verfassungsbeschwerde“ (Beschwerde vom 4. September 2013 S. 25) macht, ebenso wenn sie angebliche Verstösse gegen die Rechtsweggarantie durch das Zivilgericht und weiter auch durch angeblich vorbefasste Richter behauptet (Beschwerde vom 4. September 2013 S. 41 und 45). Auf Seite 57 beantragt die Beschwerdeführerin sodann sogar die Feststellung, „dass sie das belgische, spanische, französische, britische, niederländische und schwedische Patent der Beklagten“ nicht verletze. Dieser Antrag ist unverständlich und die Aufsichtsbehörde ist hierfür eindeutig nicht zuständig. Die Begründung einer Beschwerde muss sachbezogen sein, d.h. sich in vorliegendem Zusammenhang auf die Konkursandrohung beziehen. Ausführungen weshalb in der Sache materiell anders zu entscheiden wäre, sind in diesem Zusammenhang unbehelflich. Vorliegend muss vorausgesetzt werden, dass die Beschwerdeführerin, respektive ihr Vertreter diesen Zusammenhang erkennt und dementsprechend die Rechtsschrift formuliert. Daraus folgt, dass die Vorrichterin die Beschwerde zu Recht zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Die gegen die Konkursandrohung gerichtete Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung ist demnach nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen.

2.5         Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann sinngemäss, dass die Vorinstanz die von ihr mit Rechtsbegehren 2 beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts im Verfahren 4A_579/2013 abgewiesen hat. Zu Begründung hat die Vorinstanz auf die gleiche Wirkung der von ihr bewilligten aufschiebenden Wirkung hingewiesen. Der Entscheid des Bundesgerichts liegt in der Zwischenzeit vor und datiert vom 11. November 2013. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung erweist sich damit als gegenstandslos und auf die Rüge in der vorliegenden Beschwerde (S. 18) ist nicht einzutreten, zumal sie ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet erscheint.

2.6         Auf die evident unbegründeten – ohne entsprechende Anträge – weitschweifigen Ausführungen bezüglich angeblicher Ablehnungsgründe gegen die Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde S. 20), ist nicht näher einzugehen. Entsprechend sind die auf Seite 21 der Beschwerde zusätzlich gestellten Anträge auf Einholung einer Stellungnahme der Instruktionsrichterin und deren Zustellung an die Beschwerdeführerin abzuweisen. Mit ihnen scheint die Beschwerdeführerin einzig eine Verfahrensverzögerung anzustreben, was rechtsmissbräuchlich ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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