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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2014 BEZ.2013.42 (AG.2014.186)

6. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,366 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 12017882 (definitive Rechtsöffnung)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.42

ENTSCHEID

vom 6. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

gegen

B_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch […], Advokat

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 4. Dezember 2012

betreffend Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. 12017882

(definitive Rechtsöffnung)

Sachverhalt

Das Zivilgericht erteilte B_____ mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 gegenüber der A_____ die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von CHF 2'552.05 nebst Zinsen und zuzüglich Betreibungskosten von CHF 73.– (Verfahren […]). Der schriftlich begründete Entscheid wurde A_____ am 5. Juni 2013 zugestellt.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 an das Zivilgericht verlangte A_____ die Aufhebung dieses Entscheids und den Ausstand von Zivilgerichtspräsident C_____ und Zivilgerichtsschreiberin D_____. Das Zivilgericht überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2013 die Überweisung fest, nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte einen Kostenvorschuss. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung hat A_____ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Darin verlangte sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an das Zivilgericht zur Behandlung ihrer Eingabe vom 10. Juni 2013. Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 (BGer 5A_544/2013, 5A_545/2013) entschied das Bundesgericht, das Appellationsgericht habe die Eingabe vom 10. Juni 2013 zu Recht als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO qualifiziert (a.a.O., E. 3.4 S. 7); demgemäss wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Vernehmlassungen vom 8. und 9. Januar 2014 haben die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen, der Zivilgerichtspräsident C_____ und die Zivilgerichtsschreiberin D_____, zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Entscheide des Rechtsöffnungsgerichts sind gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur mit Beschwerde anfechtbar. Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden, wie jenen des Rechtsöffnungsgerichts (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ob der Beschwerdeführer diese Frist mit der am 20. Juni 2013 beim Zivilgericht eingegangenen Eingabe eingehalten hat, kann vorliegend offen bleiben, da diese – wie noch auszuführen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend, das Gericht sei nicht gehörig besetzt gewesen, da die Zivilgerichtsschreiberin D_____ bereits an einem anderen zivilgerichtlichen Verfahren ([…]) mitgewirkt habe, in welchem die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 ein Ausstandsgesuch gestellt habe. Im Verfahren […] hätte D_____ nicht mehr mitwirken dürfen. Sie hätte zudem ihre Beteiligung am Verfahren […] von sich aus mitteilen müssen (Beschwerde S. 12–17). Der Zivilgerichtspräsident C_____ habe es ferner versäumt, D_____ zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten; das Wissen von D_____ sei ihm anzurechnen (Beschwerde S. 17–20).

2.2             Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3; BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34 f.; je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; je mit Hinweisen). Der Ausstand im Einzelfall steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht ausgehöhlt werden (BGer 1P.168/2003 vom 25. August 2003 E. 3.1).

Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht „unverzüglich“ ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Diese Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO), welches verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht wird (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; siehe auch Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 49 ZPO N 7).

2.3                   Vorliegend ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eröffnung des Entscheiddispositivs am 7. Dezember 2012 wusste, dass D_____ als Gerichtsschreiberin im Verfahren […] eingesetzt worden ist. Den Entscheid im Verfahren […] vom 20. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 erhalten und hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Beteiligung von D_____ an jenem Verfahren. Wenn nun, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beteiligung von Zivilgerichtsschreiberin D_____ den Ausschlag für ihr Ausstandsgesuch gab, so hätte sie ihr Ausstandsbegehren unverzüglich, d.h. so früh wie möglich und bei erster Gelegenheit, unmittelbar nach Kenntnisnahme stellen müssen. Ihre Eingabe vom 10. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht aber unbestrittenermassen erst eingereicht, nachdem sie den (schriftlich begründeten) Entscheid erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass sie die angebliche Unregelmässigkeit bei der Zusammensetzung des entscheidenden Gerichts erst mit der Eröffnung des begründeten Entscheids erfahren hat. Die am Entscheid beteiligten Gerichtspersonen sind denn auch bereits auf dem Titelblatt des Entscheiddispositivs ausdrücklich erwähnt. Vom Entscheiddispositiv hatte die Beschwerdeführerin denn auch Kenntnis, hat sie doch nach dessen Zustellung eine schriftliche Begründung des Dispositivs verlangt. Wer aber einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 mit Hinweisen). Obwohl somit die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 15. Januar 2013 wusste, dass die Zivilgerichtsschreiberin D_____ an beiden die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren als Gerichtsschreiberin eingesetzt worden war (Verfahren […] und […]), hat sie dies im vorliegenden Verfahren […] erst in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2013 geltend gemacht, also knapp fünf Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem sie von dem angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Dies ist offensichtlich nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Damit hat sie ihren Anspruch verwirkt. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei einen ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich vorbringt, sondern zuwartet, um ihn allenfalls erst im Anschluss an ein für sie ungünstiges Urteil des betreffenden Gerichts geltend zu machen (BGE 132 II 485 E. 4.3 mit Hinweisen; BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 4.1).

2.4                   Die Rüge der Beschwerdeführerin wäre ausserdem ohnehin unbegründet. Der Umstand, dass eine Gerichtsperson bereits in einem früheren Verfahren der gleichen Partei in anderer Sache mitgewirkt hat, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 ZPO N 68). Es fehlt an einer eine Befangenheit begründenden Vorbefassung, wenn eine Gerichtsperson in der gleichen Stellung bereits in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat, in welchem eine oder beide Parteien bereits beteiligt waren (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; siehe auch Rüetschi, Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 47 N 15 ff.). Eine Vorbefassung liegt auch nicht vor, wenn eine Person wiederholt Gesuche stellt, die immer wieder von der identischen Gerichtsperson behandelt werden (BGer 2C_755/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.1.1). Damit fehlt es bei der Gerichtsschreiberin D_____ von vornherein an einem Ausstandsgrund. Fehlt es bei ihr an einem Ausstandsgrund, ist der daraus abgeleiteten Pflichtverletzung des Gerichtspräsidenten (Pflicht, die Gerichtsschreiberin zur Einhaltung ihrer Pflichten anzuhalten) von Anfang an jegliche Grundlage entzogen. Demgemäss ist weder gegenüber Zivilgerichtsschreibern D_____ noch gegenüber Zivilgerichtspräsident C_____ ein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht worden. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 ZPO; vgl. auch Wullschleger, a.a.O., Art. 50 ZPO N 13).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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