Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.39
ENTSCHEID
vom 12. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
vertreten durch MLaw Dimitri Schärer, Advokat,
Henric Petri-Strasse 9, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Februar 2025 (ZM.2025.71)
betreffend Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[…] eine Strafuntersuchung gegen A____ wegen Raubs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung beantragte die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2025 dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (Eingang am 19. Februar 2025, 13:45 Uhr) die Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Art. 273 StPO) des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Telefonnummern +41 [...], +41 [...], +41 [...] und +41 [...] rückwirkend für die Zeitspanne vom 19. August 2024 bis zum 18. Februar 2025. Mit Schreiben vom 28. März 2025 informierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, mangels Kenntnis seines Wohnortes via dessen amtlichen Verteidiger, über die durchgeführte rückwirkende Teilnehmeridentifikation.
Mit Eingabe vom 10. April 2025 hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch MLaw Dimitri Schärer, Advokat, Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesammelten Daten umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 teilweise aufzuheben und es sei eine technische Überwachung der in Frage stehenden Telefonnummern für die Zeitspanne vom 7. September 2024, 00:00 Uhr, bis zum 8. September 2024, 24:00, zu bewilligen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die ausserhalb dieses Zeitraums liegenden und gesammelten Daten umgehend aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten. Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2025 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren unter Einsetzung von MLaw Dimitri Schärer, Advokat.
Mit Stellungnahmen vom 24. bzw. 25. April 2025 beantragten sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Beschwerdeinstanz fest, dass innert der angesetzten Frist vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wurde.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist von den ihn betreffenden stattgefundenen Überwachungsmassnahmen berührt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer gerichtlichen Beurteilung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die auf den 28. März 2025 datierte fristauslösende Mitteilung i.S.v. Art. 279 Abs. 3 StPO wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 zugestellt (Akten S. 17), woraufhin dieser die Beschwerde am 10. April 2025 erhob (Akten S. 4). Folglich ist auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. April 2025 zunächst geltend, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil das Zwangsmassnahmengericht sich in Bezug auf die genehmigte Dauer der Massnahme nicht zu deren Verhältnismässigkeit geäussert habe und auch der Antrag der Staatsanwaltschaft keine substanziellen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit enthalte. Aus diesem Grund sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne Weiteres aufzuheben und diesem zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
2.2 Mit diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass bereits das Gesetz für das Genehmigungsverfahren in Art. 274 Abs. 2 StPO vorsieht, dass das Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung innert einer Frist von fünf Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. Diese Begründungspflicht wird im Schrifttum dahingehend konkretisiert, dass die Begründung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 279 Abs. 3 StPO alles zu enthalten hat, was für eine nachträgliche Prüfung durch die Betroffenen und die Beschwerdeinstanz erforderlich ist; allerdings kann ein ausführlicher, ausformulierter Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schon vor dem Hintergrund der ausgesprochen kurzen Begründungsfrist von fünf Tagen nicht verlangt werden (so ausdrücklich Hansjakob/Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 274 N 33 m.w.H.). Diesen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht durch die Begründung seiner Verfügung vom 27. Februar 2025 nachgekommen, insbesondere indem es die genehmigte Dauer von sechs Monaten unter Verweis auf die erhebliche Schwere des in Frage stehenden Tatvorwurfs rechtfertigte (siehe Akten S. 3; vgl. dazu auch unten E. 3.3.2). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit nicht verletzt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 10. April 2025 weiter, das Zwangsmassnahmengericht verletze mit seiner Verfügung vom 27. Februar 2025 Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO, indem es ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs entsprochen habe.
3.2
3.2.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zwei Arten der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu unterscheiden sind: Bei der Echtzeitüberwachung, die in Art. 269 Abs. 1 StPO geregelt wird, wird der Inhalt der geführten Gespräche unmittelbar mitgehört. Demgegenüber geht es bei der rückwirkenden Ermittlung von Randdaten des Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO um die nachträgliche Einholung der Teilnehmeridentifikation, der Standortermittlung und der technischen Merkmale des Verkehrs, m.a.W. im Wesentlichen also um die Frage, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Antennenstandort der Anschluss oder das überwachte Gerät mit anderen Anschlüssen oder Geräten in Verbindung stand (so Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1566).
Vorliegend ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht Art. 269 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 269 Abs. 2) StPO massgeblich; vielmehr steht nur die Anwendung von Art. 273 Abs. 1 StPO in Frage. Während für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO ein Katalogtatbestand vorliegen muss, kann die Staatsanwaltschaft – vorbehältlich der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht – die Anordnung einer (rückwirkenden) Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO bei jedem dringenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Übertretung nach Art. 179septies des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verlangen.
3.2.2 Die (nachträgliche) Randdatenerhebung gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO stellt im Vergleich zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 Abs. 1 StPO einen deutlich weniger intensiven Eingriff dar, was bereits am mangelnden Erfordernis einer Katalogtat erkennbar ist. Allgemein werden angesichts ihrer geringeren Intensität die Anforderungen an die Genehmigung der (nachträglichen) Randdatenerhebung weniger hoch angesetzt als bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (statt vieler exemplarisch Jean-Richard-dit-Bressel, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 273 StPO N 4; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8).
Indes handelt es sich zumindest beim dem Beschuldigten vorgeworfenen Raub um ein Verbrechen, welches nicht nur eine Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 StPO, sondern aufgrund seines Katalogtatbestandscharakters sogar eine schwerwiegendere Echtzeitüberwachung rechtfertigen kann (vgl. Art. 269 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2.3 Voraussetzung für die Genehmigung der hier in Frage stehenden (nachträglichen) Randdatenerhebung ist das Vorliegen des dringenden – vom Beschwerdeführer bestrittenen (oben E. 3.1) – Verdachts, dass diese Straftatbestände vom Beschuldigten begangen worden sein könnten. Wie oben erwähnt (E. 3.2.2), sind die Anforderungen an die Anordnung und Genehmigung einer (nachträglichen) Randdatenerhebung i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO vergleichsweise tiefer angesetzt als bei anderen Zwangsmassnahmen.
Wenngleich die Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2025 als potenzielle Straftatbestände zunächst sowohl den Raub als auch die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz anführte (Akten S. 18), beschränkte sie sich in ihren Ausführungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen primär auf den Raub (vgl. Akten S. 19–21). Aus diesem Grund wird im Nachfolgenden geprüft, ob das Zwangsmassnahmengericht bei der Genehmigung von einem dringenden Tatverdacht betreffend den (mittäterschaftlich verübten) Raub ausgehen durfte.
3.2.4 Im Raum steht der Vorwurf eines (mittäterschaftlich begangenen) Raubs zum Nachteil eines damals 83-jährigen Rentners. Beim Raub handelt es sich um ein Verbrechen, für das mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe vorgesehen sind (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Das Zwangsmassnahmengericht ging zutreffend davon aus, dass das Strafverfolgungsinteresse hoch ist (Akten S. 35), wovon im Übrigen auch der Zeugenaufruf und die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft zeugt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 235). Der Beschwerdeführer bestreitet in erster Linie die Unglaubwürdigkeit der Auskunftsperson B____, die ein Gespräch belauscht haben will, in welchem es um den Raub an einem älteren Mann gegangen sein soll. Der Beschwerdeführer diskreditiert das Aussageverhalten der Auskunftsperson, zusammengefasst, als nicht wahrheitsgemäss, widersprüchlich und wirr (Akten S. 8 f.), weswegen es sich – so seine Schlussfolgerung – bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs um einen klaren Fall einer «fishing expedition» gehandelt haben müsse (Akten S. 10).
Zwar mag es stimmen, dass sich im Aussageverhalten der Auskunftsperson gewisse Ungereimtheiten wiederfinden können. Gleichwohl hebt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht hervor, dass die Auskunftsperson ihre Eindrücke vom Gespräch der mutmasslichen Täter über den verübten Raub in erster Linie lebendig und nachvollziehbar geschildert habe (Akten S. 35 f.). Dass die Auskunftsperson am 15. November 2024 in einer sequentiellen Fotowahlkonfrontation sodann unter den ihr gezeigten Männern den Beschwerdeführer als Mittäter des Raubs erkannt haben will (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, PDF-Seite 53), ist bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts als gewichtiger Umstand zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. Akten S. 36). Massgeblich erscheint dabei, dass es sich beim entsprechenden, von ihr gekennzeichneten Bild tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 2, PDF-Seite 63). Weiter hält die Vorinstanz zu Recht fest (vgl. Akten S. 36), dass sich die Details des von der Auskunftsperson wiedergegebenen Gesprächs mit dem verübten Delikt gegen den betagten Rentner in Übereinstimmung bringen lassen. Beim von der Auskunftsperson belauschten und anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Oktober 2024 wiedergegebenen Gespräch soll es um das Entwenden des Portemonnaies eines «Papis» (alten Mannes) gegangen sein, der in der Folge auf den Boden gestürzt sein soll, wobei sich dieser Vorfall im September 2024 in der Nähe des […] abgespielt haben soll (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 263 f.). Gemäss Polizeirapport hat sich der massgebliche Raubüberfall gegenüber dem damals 83-jährige Opfer am 7. September 2024 in der […], 4051 Basel – mithin in der Nähe des […] – ereignet (siehe Vorakten Staatsanwaltschaft, Ordner 1, PDF-Seite 236). Die Vorinstanz durfte daher mit Recht davon ausgehen, dass es sich bei den von der Auskunftsperson wiedergegebenen Informationen um potenzielles Täterwissen handelt (vgl. Akten S. 36). Die eingangs angesprochenen möglichen Inkonsistenzen im Aussageverhalten der Auskunftsperson sind vor dem Hintergrund des soeben Gesagten daher vernachlässigbar. Vielmehr bestanden für die Vorinstanz im Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend konkrete Anhaltspunkte zur Annahme eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den (mittäterschaftlich verübten) Raub und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung der (rückwirkenden) Teilnehmeridentifikation ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gefolgt, womit ein Fall von «fishing expedition» vorläge, geht folglich fehl.
3.3
3.3.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in zeitlicher Hinsicht. So beziehe sich der dringende Tatverdacht gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf den Raubvorwurf vom 7. September 2024 und nicht auch auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, eine Erhebung der Daten für den Zeitraum vom 9. August 2024 bis zum 18. Februar 2025 zu genehmigen, da dieser Zeitraum weder für die Art des aufzuklärenden Delikts noch für die anvisierten Ermittlungsergebnisse der Beschwerdegegnerin erforderlich sei. Folglich sei der Zeitraum auf den Tag vor sowie nach der Tat zu begrenzen, mithin auf den Zeitraum vom 7. September 2024, 00:00 Uhr, bis zum 8. September, 24:00 Uhr; die darüberhinausgehenden Daten seien sofort aus den Ermittlungsakten zu entfernen und zu vernichten (siehe Akten S. 10).
3.3.2 Wie oben bereits erwähnt (E. 3.2.3), trifft grundsätzlich zu, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen zum Genehmigungsantrag primär auf den Raub und nicht auch auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fokussierte (vgl. Akten S. 19–21). Folglich ist die zeitliche Verhältnismässigkeit der genehmigten Zwangsmassnahme insbesondere in Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Raubs zu prüfen.
Die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit bei der (rückwirkenden) Teilnehmeridentifikation i.S.v. Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. c StPO werden angesichts ihrer deutlich weniger einschneidenden Eingriffsstärke (vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.3.2) bereits grundsätzlich relativ tief angesetzt (statt vieler Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 273 N 8). In zeitlicher Hinsicht erlaubt das Gesetz die rückwirkende Erhebung von Randdaten für die Dauer von sechs Monaten. Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass diese Frist von sechs Monaten im Regelfall ausgeschöpft werden darf (so explizit Oberholzer, a.a.O., N 1599), was sich auch mit der erwähnten geringen Eingriffsintensität begründen lässt. Zu Recht weist die Vorinstanz denn auch darauf hin (siehe Akten S. 36), dass nicht nur die Verbindungen und Geodaten im unmittelbaren Tatzeitraum, sondern auch die Verbindungen in den Zeiträumen vor und nach der Tat von Interesse sind, zumal mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch Wochen oder gar Monate vorher und nachher mit mutmasslichen Mittätern in Verbindung gestanden sein könnte. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs des mittäterschaftlich begangenen Raubs und der geringfügigen Intensität der genehmigten Zwangsmassnahme ist die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht zu bejahen.
4.
4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Die beantragte amtliche Verteidigung ist grundsätzlich zu bewilligen und es ist dem Verteidiger eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Angesichts der eher geringfügigen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des bloss einfachen Schriftenwechsels erscheint der geltend gemachte Aufwand im Umfang von (gerundet) 5,83 Stunden indes zu hoch, zumal etwa auch nicht verrechenbare Leistungen (wie die Erstellung der Honorarnote [vgl. Akten S. 25]) in Rechnung gestellt werden. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren angemessen erscheint vielmehr ein Aufwand von 4 Stunden bei einem Stundenansatz von praxisgemäss CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Dimitri Schärer, Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.– (inkl. allfälliger Auslagen), zuzüglich 8,1% MWST in Höhe von CHF 64.80, gesamthaft somit CHF 864.80 ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.