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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 BES.2025.35 (AG.2025.632)

29. Oktober 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,002 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.35

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,

Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,

Henric Petri-Strasse 9, 4010 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. März 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 22. August 2022 erstatte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) unter anderem wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 101) und wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB.

Der Beschwerdeführer startete auf Anordnung seines Arztes hin eine medizinische Trainingstherapie (MTT) bei [...]. In der Folge bezog der Beschwerdeführer 15 MTT Leistungen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 gelangte die Beschuldigte, Physiotherapeutin und Leiterin Therapien [...], an die Krankenversicherung C____ des Beschwerdeführers, konkret an die Sachbearbeiterin D____, und informierte sie darüber, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschieden habe, sein MTT-Abo per 18. Mai 2022 zu beenden. Die E-Mail enthielt sodann folgenden Text:

«Sehr geehrte Frau D____

Herr A____ hat sich nun entschieden und wird sein MTT ABO per 18.5.2022 beenden. Laut der Rückmeldung von Herr E____, dem Leiter vom F____, war er ihm gegenüber ebenfalls wieder sehr ausfallend.

Wir sind uns sicher einig, das MTT (medizinische Trainings Therapie) dazu gedacht ist, ein Trainingsaufbau zusammen zu stellen für die Problemzonen, welche die Patienten mitbringen. Zum Beispiel: nach einer Knie OP. Es ist nicht dazu gedacht, ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, welches dann über die Kasse abgerechnet wird. Da Herr A____ aber das Gefühl hatte, dass wir ein ganz Körper Training zusammenstellen müssen, obwohl ich ihm erklärt habe, wie ein MTT Abo abläuft und warum Patienten ein MTT Abo erhalten, habe ich das Gefühl erhalten, dass er das Konzept von MTT nicht verstanden hatte. Ich möchte sie einfach informieren, dass wir Herr A____ keine weiteren medizinischen Dienstleitungen wie MTT oder auch Physiotherapie anbieten werden. Es geht mir in diesem Fall auch darum mein Team zu schützen.

Ich danke ihnen für ihr Verständnis und die gute Zusammenarbeit.

B____

Leiterin Therapien

[...]

»

Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Das Appellationsgericht hiess diese mit Entscheid vom 22. August 2024 (BES.2024.59) gut und wies die Staatsanwaltschaft an, dass Strafverfahren VT.[…] unverzüglich voranzutreiben.

Mit Verfügung vom 24. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschuldigte ihn mit der E-Mail vom 31. Mai 2022 in einer seinen Ruf schädigenden Weise eines unehrenhaften Verhaltens im Sinne einer üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. StGB bezichtigt und zudem das Berufsgeheimnis verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Einstellungsverfügung vom 24. März 2025 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren unverzüglich weiterzuführen und gegen die Beschuldigte Anklage zu erheben (Ziff. 1). Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen, gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl zu erlassen und die Zivilklage des Beschwerdeführers gutzuheissen (Ziff. 2). Subeventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren zur unverzüglichen Weiterführung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen [Ziff. 4]). Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit lic. iur. Dieter Roth zu bewilligen, auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und lic. iur. Dieter Roth als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen (Ziff. 5).

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde vom 7. April 2025 gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen vollumfänglich festgehalten. Die Beschuldigte hat sich mit Eingabe vom 16. Mai 2025 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft inhaltlich angeschlossen und keine weiteren Ausführungen gemacht.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m.  Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i. V. m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).

1.3      Der Beschwerdeführer ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und hat sich mit der Strafanzeige vom 22. August 2022 als Privatkläger konstituiert. Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden, womit auf sie einzutreten ist.

2.        

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i. V. m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend darf die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 f.; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.  2023, Art. 319 StPO N 8). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; AGE BES.2024.103 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H., BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 m.w.H.).

3.

3.1     

3.1.1   Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Beschuldigte mit der E-Mail vom 31. Mai 2022 das Berufsgeheimnis verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft hingegen ist der Auffassung, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB nicht erfülle. Die E-Mail vom 31. Mai 2022 enthalte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Gesundheitsdaten noch sonstige geheimhaltungspflichtige Tatsachen über den Beschwerdeführer, welche vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt würden.

3.1.2   Den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 1). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes Sonderdelikt (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 4). Konkret muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025, Art. 321 StGB N 21).

3.1.3   Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 7. April 2025 vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. März 2025 die tatverdachtsbegründenden und entscheidenden Auszüge ausgelassen. So gehe die Staatsanwaltschaft bloss auf den Umstand ein, dass die MTT aufgrund der anfallenden Gebühr von CHF 30.– für ein Time Stopp, welche vom Beschwerdeführer hätte übernommen werden müssen und zu deren Übernahme er nicht bereit war, nun gestoppt werde. Dies ginge aber an der Sache vorbei. Die Staatsanwaltschaft umgehe damit die massgeblichen, in der E-Mail enthaltenen Unterstellungen, der Beschwerdeführer wolle ein gratis Fitnessprogramm absolvieren, welches über die Kasse abgerechnet werden könne, sei ausfallend geworden und man müsse das Team vor ihm schützen. Diese Behauptungen seien – so der Beschwerdeführer – berufsgeheimnisverletzend.

Gemäss Beschwerdeführer habe die Beschuldigte sodann mit ihren Behauptungen Wahrnehmungen kundgetan, welche sie nur deshalb habe treffen können, weil sie den Beschwerdeführer als leitende Physiotherapeutin behandelt und dadurch eine besondere Vertrauensstellung genossen habe. Diese besondere Vertrauensstellung sei durch das Berufsgeheimnis geschützt gewesen. Die Wahrnehmungen der Beschuldigten würden direkt den Verlauf der Therapiemassnahmen, angebliche psychische und persönliche Auffälligkeiten des Beschwerdeführers und damit zweifellos geheimhaltungspflichtige Tatsachen betreffen, die überdies die Intimsphäre des Beschwerdeführers berühren würden.

3.1.4   Die Beschuldigte wird als Physiotherapeutin ausdrücklich vom Tatbestand des Art. 321 Ziff. 1 StGB erfasst, weswegen eine entsprechende Strafbarkeit grundsätzlich in Frage kommt.

Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht festgestellt hat, verkennt der Beschwerdeführer, dass zur Erfüllung von Art. 321 Ziff. 1 StGB ein Geheimnis offenbart werden muss. Art. 321 Ziff. 1 StGB schützt nämlich nicht alle persönlichen Umstände eines Patienten. Beim Arztgeheimnis gehören z.B. Anamnese, Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 StGB N 14). Das Berufsgeheimnis der Physiotherapeuten lehnt sich dabei – nach übereinstimmender Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers – an das ärztliche Berufsgeheimnis an.

Die Beschuldigte hat der Krankenversicherung C____ mit der E-Mail vom 31. Mai 2022 zum einen mitgeteilt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihr unterschiedliche Auffassungen über die erforderliche Therapie bestehen würden und dass der Therapieauftrag aus diesem Grund auch nicht zu Ende geführt werden könne. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, kann der Abbruch der Therapie nicht als Geheimnis betrachtet werden. In der E-Mail werden insbesondere keine Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitergegeben, noch werden Angaben zu entsprechenden Therapiemassnahmen gemacht. Die Beschuldigte hat die Krankenversicherung lediglich darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die Therapie abgebrochen habe. Es ist gestützt auf Art. 42 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) von einer Mitteilungsobliegenheit bzw.- pflicht der Beschuldigten als Leistungserbringerin an die Krankenversicherung auszugehen.

Was die Behauptungen der Beschuldigten, der Beschwerdeführer sei «wieder sehr ausfallend» gewesen und es ginge ihr in diesem Fall auch darum, «ihr Team zu schützen», anbelangt, ist ebenfalls den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach es sich bei den betreffenden Behauptungen desgleichen nicht um Geheimnisse handelt. Wenn eine Therapie wegen fachlicher oder persönlicher Differenzen zwischen dem Patienten und dem Therapeuten nicht weitergeführt werden kann, dann muss dieser Umstand offengelegt werden dürfen. Dabei handelt es sich nicht – wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise vorbringt – um ein Geheimnis. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insofern zuzustimmen, dass die Beschuldigte sich bei ihren Aussagen auf Beobachtungen stützt, die sie durch ihre Rolle als Physiotherapeutin bzw. Leiterin Therapien gemacht hat. Dieser Umstand alleine genügt jedoch nicht, um von einem durch das Berufsgeheimnis geschützte Tatsache auszugehen. Nicht jegliche im Arbeitsalltag gewonnenen Wahrnehmungen fallen unter den Geheimnisbegriff. Anzumerken bleibt hier, dass die Behauptung jemand sei ausfallend gewesen, weswegen man sein Team vor ihm schützen müsse, auch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Therapieauftrag steht. Die Beschuldigte hat vielmehr Aussagen über das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers gemacht, welche ebenfalls nicht unter das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB fallen.

Mit der Behauptung, dass die MTT nicht dazu gedacht sei, ein «gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, welche dann über die Kasse abgerechnet wird», stellt die Beschuldigte bloss fest, dass diesbezüglich eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dem Beschwerdeführer besteht. Nach dem Gesagten ist auch hier davon auszugehen, dass kein Geheimnis offenbart wurde.

3.1.5   Im Ergebnis werden in der E-Mail vom 31. Mai 2022 weder einzelne Krankheits- oder Therapiebestrebungen noch persönliche Dispositionen des Beschwerdeführers, welche nicht für die Weitergabe an Dritte bestimmt sind, offengelegt. Damit ist der Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 StGB – entsprechend der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht erfüllt.

3.2

3.2.1   Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Beschuldigte ihn mit ihren Behauptungen, er sei dem Leiter des Fitness-Centers gegenüber wieder sehr ausfallend gewesen, das MTT sei nicht dazu gedacht, auf Kosten der Krankenkasse ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren und es ginge ihr in diesem Fall auch darum, ihr Team zu schützen, in seiner Ehre verletzt habe und dass eine Strafbarkeit gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vorliege. Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Auffassung, dass der Straftatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt sei.

3.2.2   Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3, 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 65], je m.w.H.). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend, sondern der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsadressat einer Äusserung unter den gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; je m.w.H.). Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3, 131 IV 23 E. 2.1). Ob die Äusserung mündlich oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung stellt eine Ehrverletzung dar, auch nicht jede angebliche unwahre Behauptung (Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Vor Art. 173 StGB N 27). Der Angriff muss demnach von einiger Erheblichkeit sein. So bleiben gemäss Bundesgericht «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen» straflos (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. Zürich 2025, Vor Art. 173 StGB N 1; BGE 71 IV 187 E. 2; BGer 6B_877/2018 E. 2.2). Als ehrverletzend gilt beispielsweise der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 4; vgl. BGE 118 IV 153 E. 3a, 106 IV 115, 101 IV 292; BGer 6B_844/2018).

Üble Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen im vorstehend erläuterten Sinn beschuldigt oder verdächtigt wird, oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden (Ziff. 1 Abs. 1 und 2). Die Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber Drittpersonen geschehen (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, m.w.H.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

3.2.3   Im Folgenden gilt es zu klären, ob die getätigten Aussagen der Beschuldigten eine Ehrverletzung darstellen bzw. ein derartiges Ausmass erreichen, dass sie eine Ehrverletzung begründen.

Dass jemand ausfallend sei, ist ein weiter Begriff und gibt lediglich eine persönliche Einschätzung wieder. Er impliziert – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht unbedingt körperliche Übergriffe. Es gibt Menschen, die bereits eine dezidierte Absage an ein Ansinnen als ausfallend empfinden. Andere verfügen über einen grösseren Toleranzbereich. Der Begriff «ausfallend» ist demnach in hohem Masse interpretationsbedürftig und könnte von einer lautstarken Auseinandersetzung bis zu einem körperlichen Übergriff reichen. Eine Stigmatisierung ist – auch aus dem Gesamtkontext – nicht damit verbunden. Die Behauptung, es ginge der Beschuldigten darum, ihr Team zu schützen, ist ebenfalls interpretationsbedürftig. Insofern gilt das oben Erläuterte sinngemäss. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer E-Mail nicht die Absicht hatte, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Insbesondere verfolgte sie im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht das Ziel, dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr wollte sie der Krankenversicherung lediglich mitteilen, dass sie sich aufgrund des schwierigen Umgangs mit dem Beschwerdeführer gezwungen sieht, ihm keine weiteren Dienstleistungen anzubieten.

Mit der Behauptung, die MTT sei nicht dazu gedacht, ein gratis Fitnessprogramm auf Kosten der Krankenkasse zu absolvieren, weist die Beschuldigte nur – wie bereits erwähnt – auf die zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende Meinungsverschiedenheit hin und folgert daraus, dass der Beschwerdeführer – ihrer Ansicht nach – das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des bestehenden Leistungserbringer-Krankenkassen-Verhältnisses grundsätzlich dazu angehalten gewesen ist, die Krankenkasse über den erfolgten Therapieabbruch zu informieren, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Gründe dafür eingehen durfte.

3.2.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behauptungen der Beschuldigten nicht als ehrverletzend zu betrachten sind. Die Behauptungen sind niederschwellig und vermögen die Grenze zur Ehrverletzung nicht zu überschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zurecht die Nichterfüllung des Tatbestands von Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt.

3.3     

3.3.1   Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, den Sachverhalt näher abzuklären. Es seien – mit Ausnahme der Aufforderung an die Beschuldigte, schriftliche Fragen zu beantworten und des Beizugs der Krankenakten der C____ – keine weiteren Beweiserhebungen durchgeführt worden. Insbesondere seien keine Einvernahmen erfolgt. Sodann sei eine E-Mail vom 24. Mai 2022, welches weitere, ehrverletzende Unterstellungen enthalte, von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht beachtet worden. Anlässlich der ihm persönlich gewährten Akteneinsicht vom 10. Oktober 2024 sei die entsprechende E-Mail ausserdem nicht in den Akten gewesen. Er habe erst in der zweiten Akteneinsicht vom 17. Februar 2025 davon Kenntnis erlangt. Diese Vorgehensweise verletze den Untersuchungsgrundsatz auf massivste Art und Weise.

Die Staatsanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2025 dazu, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht vollständig ermittelt sei. Eine Befragung hätte insofern nichts an ihrem Ermittlungsergebnis geändert. Die in Frage stehenden Aussagen seien schriftlich mittels E-Mails dokumentiert, sodass weitere Ermittlungen entbehrlich erscheinen würden. Was die E-Mail vom 24. Mai 2022 anbelange, habe diese erst am 15. November resp. am 21. November 2024 Eingang in die Akten gefunden. In der dem Beschwerdeführer persönlich gewährten Akteneinsicht vom 10. Oktober 2024 sei die E-Mail dementsprechend nicht Gegenstand der Akten gewesen.

In seiner Replik vom 15. Mai 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die E-Mail vom 24. Mai 2022 nach Eingang in die Akten durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchungsmaxime hätte genauer überprüft werden müssen, zumal ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen den beiden E-Mails bestanden habe.

3.3.2   In seiner Strafanzeige vom 22. August 2022 bezog sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die E-Mail vom 31. Mai 2022. Es wäre nicht angemessen gewesen, zur Beurteilung der E-Mail vom 31. Mai 2022 jegliche E-Mails zwischen der Beschuldigten und der Krankenversicherung C____ beizuziehen, zumal die beanzeigten Vorwürfe schriftlich festgehalten wurden und das Tatsachenfundament damit feststand. Zudem handelt es sich sowohl beim Straftatbestand der üblen Nachrede als auch der Verletzung des Berufsgeheimnisses um Antragsdelikte, weswegen hinsichtlich der E-Mail vom 24. Mai 2022 ein separater Strafantrag erforderlich ist und die Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen Untersuchungen aufnehmen durfte. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner vom 7. April 2025 datierenden (weiteren) Strafanzeige nachgeholt. Gemäss Replik der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025 wurde denn auch ein Verfahren in dieser Angelegenheit eröffnet. In Bezug auf die E-Mail vom 31. Mai 2022 ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine weitergehende Sachverhaltsabklärung etwas am Beweisergebnis hätte ändern können. Daher ist auch nicht erkennbar, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine vom Beschwerdeführer verlangte Befragung von D____ zur Sachverhaltsabklärung beigetragen hätte.

3.4.    

3.4.1   Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ihm sei zunächst einmal keine umfassende Akteneinsicht gewährt worden. Bei der ersten Akteneinsicht am 10. Oktober 2024 sei ihm nur ein kleiner Teil der Akten zur Verfügung gestellt worden. Auch die zweite Akteneinsicht, die am 17. Februar 2025 stattgefunden habe, sei aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen nur eingeschränkt erfolgt, wobei unklar bleibe, inwiefern überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten hätten betroffen sein sollen. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2025 verwiesen werden. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten war, wurde ihm mit Ausnahme der Aktenstücke, welche Angaben zur Person der Beschuldigten beinhalteten, vollständige Akteneinsicht gewährt. Seinem neu mandatierten Rechtsvertreter wurde sodann uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt. Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht unrechtmässig erfolgt sein könnte.

3.4.2   Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, m.w.H.).

Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung lediglich auf die Behauptung der Beschuldigten eingegangen ist, dass die MTT nicht dazu gedacht sei, ein gratis Fitnessprogramm zu absolvieren, und dass sie das Gefühl habe, dass der Beschwerdeführer das Konzept der MTT nicht verstanden habe. Die beiden anderen Aussagen, er sei wieder sehr ausfallend geworden und sie müsse ihr Team schützen, werden in der Begründung nicht erwähnt.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (AGE BES.2023.113 E. 2.6.1, BES.2020.115 E. 2.2).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, vor dem Appellationsgericht, welches in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sämtliche Einwände gegen die Einstellung des Verfahrens in einer Beschwerde vorzubringen. Von dieser hat er auch Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Staatsanwaltschaft erfolgte Verletzung des rechtlichen als geheilt anzusehen.

3.5     

3.5.1   Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde schliesslich ohne weitergehende Begründung geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erfülle. Es handle sich dabei um ein Offizialdelikt, weshalb die Erfüllung dieses Tatbestands anhand der bisherigen Aktenlage zu prüfen sei.

3.5.2   Eine falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen» (Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres gegenüber der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 303 StGB N 27 f.).

3.5.3   Die Beschuldigte richtete ihre E-Mail an die Sachbearbeiterin der Krankenversicherung C____, um sie darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer, Leistungsbezüger der C____, beschlossen habe, das Therapieprogramm abzubrechen und dass sie dem Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Dienstleistungen anbieten werden. Die Beschuldigte beabsichtigte damit gerade nicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, was für die Annahme einer Strafbarkeit gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB erforderlich ist. Ausserdem gelangte die Beschuldigte mit ihrer E-Mail nicht an eine Behörde, sondern vielmehr an eine Krankenversicherung. Insofern ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt.

4.

4.1      Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Das Verfahren wurde demnach berechtigterweise eingestellt. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

4.3      Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als IV-Bezüger erstellt ist und die Beschuldigte anwaltlich vertreten ist, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer im Sinne des Gebots der Waffengleichheit die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6, 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand von lic. iur. Dieter Roth praxisgemäss zu schätzen. Dabei erscheinen sechs Stunden zum Tarif von CHF 200.– angemessen, sodass ihm CHF 1'200.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 97.20 sowie 3 % Auslagen von CHF 36.–, insgesamt also CHF 1’333.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen werden.

4.4      Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Dr. Georg Gremmelspacher, ist darüber hinaus eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Aufwand ihres Rechtsvertreters wird dabei vom Gericht praxisgemäss geschätzt. Vorliegend erscheint ein Aufwand von zwei Stunden zum Tarif von CHF 250.– als angemessen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 500.–, zuzüglich 8,1 % MWST in Höhe von CHF 40.50 und 3 % Auslagen von CHF 15.–, insgesamt also auf CHF 555.50 beläuft.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, lic. iur. Dieter Roth, wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'333.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 555.50 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.35 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2025 BES.2025.35 (AG.2025.632) — Swissrulings