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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2025 BES.2025.33 (AG.2025.450)

25. Juli 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,614 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.33

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Reto Gantner, Advokat,

Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal   

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 21. März 2025 (VJ.2024.167)

betreffend Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein umfangreiches Strafverfahren unter anderem wegen Nötigung, Erpressung, Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung. Am 21. März 2025 verfügte die Jugendanwaltschaft die Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons von A____.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Reto Gantner, mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm das Mobiltelefon unverzüglich zurückzugeben. Weiter seien allfällige ab dem Mobiltelefon stammende Daten vollumfänglich als unverwertbare Beweise zu beurteilen und die Jugendanwaltschaft anzuweisen, diese umgehend aus den Akten zu entfernen und unwiderruflich zu löschen. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Mutter des Opfers B____ und die Mitbeteiligten zu sistieren sowie die Jugendanwaltschaft anzuweisen, sein Mobiltelefon für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln und sämtliche daraus stammende Daten aus den Akten zu entfernen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Jugendanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2025 hat das Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt dem Appellationsgericht seinen Entscheid vom 7. Mail 2025 zukommen lassen, mit welchem es die Entsiegelung und Durchsuchung des besagten Mobiltelefons genehmigt hat. Zur Stellungnahme der Jugendanwaltschaft hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 repliziert, wobei er an seinen Anträgen in der Beschwerde festhält. Eventualiter beantragt er das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zu dem Zeitpunkt zu sistieren, «zu dem über das Untersuchungsverfahren gegen die das infrage stehende Beweismittel erstmals erhebende[n] Privatpersonen rechtskräftig entschieden ist». Anschliessend sei den Parteien Gelegenheit zu geben, weitere Anträge zum Beschwerdeverfahren zu stellen. Zudem sei der Beschwerde für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Jugendanwaltschaft somit zu untersagen, sämtliche ab dem sichergestellten Mobiltelefon stammende Beweismittel – inklusive derjenigen, die von der Mutter des mutmasslichen Opfers zur Verfügung gestellt worden seien – bis zum Entscheid über die Beschwerde zu verwenden. Die Jugendanwaltschaft hat daraufhin mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 beantragt, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 hat die Präsidentin des Appellationsgerichts den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der von der Jugendanwaltschaft eingereichten Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Demnach kann gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Für den Entscheid zuständig ist die Beschwedeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1   Vom zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen, soweit unter anderem der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Die Verfahrensökonomie gebietet, dass identische Rügen nicht gleichzeitig mit mehreren Rechtsmitteln zu erheben sind, zumal die Multiplizierung derselben das Verfahren ungebührlich in die Länge zieht. Dadurch werden auch widersprüchliche Entscheide zu denselben Fragestellungen vermieden (Thormann/Brech­bühl, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 248 N 54). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände erhebt, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES.2021.100 vom 22. Juni 2022 E. 1.2.1, BES.2020.163 vom 18. Mai 2021 E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Macht eine betroffene Person beispielsweise lediglich geltend, für die Zwangsmassnahme fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an der Verhältnismässigkeit, ohne gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse vorzubringen, so ist die strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565). Die betroffene Person muss mit den Geheimnisschutzrechten aber nicht durchdringen, damit im Entsiegelungsverfahren eine gerichtliche Prüfung hinsichtlich akzessorischer Einwände gefordert werden bzw. erfolgen kann – die Substanziierung reicht aus (Langenegger, Urteilsbesprechung BGer 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024, forumpoenale 3/2025, S. 165 ff., 170).

Dieser Rechtsprechung kommt auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der StPO und der damit verbundenen Änderung von Art. 248 StPO weiterhin Geltung zu. Den Materialien lässt sich nichts entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass an dieser der Verfahrensökonomie dienenden Rechtsprechung nicht festzuhalten wäre. Sofern Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden, gilt somit trotz Wegfalls der «übrigen Gründe» in der neuen Fassung von Art. 248 StPO nach wie vor der Vorrang der Siegelung bei (gleichzeitigem) Vorbringen zusätzlicher Einwände (vgl. dazu Graf, Die strafprozessuale Siegelung nach der Revision, SJZ 119/2023, S. 679 ff., 684; Lumengo Paka/Aeschbacher, StPO‑Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 6/2023, S 457 ff., 459; Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 N 54). Die akzessorische Beurteilung durch das Entsiegelungsgericht schliesst die StPO-Beschwerde aus.

1.2.2   Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 21. März 2025, mit welcher diese die Sicherstellung und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers verfügte. Betroffen ist somit ein durchsuchbarer, siegelungsfähiger Gegenstand (vgl. AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Inhaltlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zusammengefasst geltend, die Familie des Opfers B____ habe sein Mobiltelefon samt Zugangscode unter Anwendung von Drohungen gegen ihn erlangt, wobei das Vorgehen einer Folter gleichgekommen sei. Freiwillig hätte er das Mobiltelefon nicht herausgegeben. Die Art und Weise, wie diese Beweismittel beschafft worden seien, sei daher ordre public‑widrig, womit die Beweise gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar seien (Beschwerde vom 31. März 2025 und Replik vom 26. Mai 2025, Akten Beschwerdeverfahren S. 4 ff. und S. 40 ff.).

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherstellung seines Mobiltelefons die Siegelung verlangte und er in der Folge ein gerichtliches Entsiegelungsverfahren durchlief (Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f., 33 ff.; Akten JugA S. 374 ff.). Gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Jugendgerichts vom 7. Mai 2025 (Akten Beschwerdeverfahren S. 33 ff.) wurden in diesem Rahmen sowohl das Vorhandensein allfälliger strafprozessual zu achtender Geheimnisse (private Daten bis hin zum Sexualleben des Beschwerdeführers) als auch Unverwertbarkeitsgründe im Sinne von Art. 140 StPO (betreffend die Art und Weise, wie das Mobiltelefon samt Code in Besitz der Mutter eines Opfers gelangte) vorgebracht und geprüft. Hinsichtlich der Unverwertbarkeitsgründe erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass betreffend die Art und Weise, wie das Mobiltelefon samt Code zur Mutter des Anzeigestellers bzw. Opfers gelangte, unterschiedliche Parteiaussagen bestünden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch in anderen dem Zwangsmassnahmengericht bekannten Fällen beschönigend gewesen und er habe meist nur zugegeben, was ohnehin belegt gewesen sei. Es sei daher keinesfalls bewiesen oder überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter des Opfers unrechtmässig in den Besitz des Mobiltelefons gekommen sei. Im jetzigen Zeitpunkt könne zudem auch nicht festgestellt werden, ob bei der Besitznahme des Mobiltelefons durch die Mutter des Opfers nicht ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestanden hätte, indem sie habe verhindern wollen, dass allfällige Aufnahmen vom folterähnlichen Vorgehen gegen ihren Sohn verbreitet würden, zumal mehrfach damit gedroht worden sein solle (Akten Beschwerdeverfahren S. 34).

Diese vom Zwangsmassnahmengericht bereits geprüften Unverwertbarkeitsgründe macht der Beschwerdeführer nun auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend. Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung wird die Möglichkeit einer StPO‑Beschwerde vorliegend indes verdrängt, da die besagten Vorbringen offensichtlich bereits im Siegelungsverfahren, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zusätzlich noch die Verletzung rechtlich geschützter Geheimhaltungsinteressen rügte, durch das Zwangsmassnahmengericht des Jugendgerichts überprüft wurden. Eine StPO‑Beschwerde steht ihm damit nicht mehr offen.

1.2.3   Auf die Beschwerde ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten. Damit erübrigen sich Ausführungen zur eventualiter beantragten Sistierung des Beschwerdeverfahrens und zum abgewiesenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.

Ergänzend bleibt in materieller Hinsicht festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der aus der Sicherstellung bzw. Durchsuchung des Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse letztlich vom Sachgericht zu beurteilen sein wird. Es liegt nicht am Beschwerdegericht, in dieser Hinsicht vorzugreifen, zumal eine abschliessende Beurteilung im momentanen Stadium der Untersuchung gar nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne Beschwerde vom 31. März 2025 Rz. 19, Akten Beschwerdeverfahren S. 10). Aus diesem Grund hat das Beschwerdegericht denn auch darauf verzichtet, die Akten aus dem entsprechenden Verfahren beizuziehen.

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Ausnahmsweise ist jedoch auf die Erhebung von ordentlichen Kosten zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

3.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sein Aufwand ist mangels Einreichung einer Honorarnote zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint ein Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.– (zuzüglich 3 % Auslagenpauschale und 8,1 % Mehrwertsteuer) angemessen (§ 20 Abs. 2 und § 23 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG.291.400]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem Verteidiger, lic. iur. Reto Gantner, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 36.– und 8,1 % MWST von CHF 97.20 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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