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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.06.2025 BES.2025.3 (AG.2025.381)

11. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,109 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Beschwerde infolge Verspätung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.3

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 18. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten auf Beschwerde infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. August 2024 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 SVG schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–, mit der Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Zusätzlich wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 209.60 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60) auferlegt.

Am 10. September 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Einsprache ging am 16. September 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Da diese am Strafbefehl vollumfänglich festhielt, überwies sie die Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt.

In der Folge ging am 7. Oktober 2024 die Zahlung der Busse in der Höhe von CHF 120.– beim Kanton ein. Die Zahlung erfolgte somit nach Erlass des Strafbefehls sowie nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Mit Verfügung vom 18. November 2024 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts fest, dass durch die Zahlung der Busse davon auszugehen sei, dass sich die Einsprache des Beschwerdeführers ausschliesslich gegen die Verfahrenskosten richte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Einsprache bis spätestens 9. Dezember 2024 zurückzuziehen oder sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Postzustellungsnachweis am 25. November 2024 zugestellt. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Verfügung blieb aus.

Gestützt darauf erkannte das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt mit Verfügung vom 18. Dezember 2024, dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von CHF 209.60 zu tragen, da er durch sein Verhalten – insbesondere durch das Nichtbezahlen der Busse innerhalb der gesetzten Fristen – das ordentliche Verfahren verursacht hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Gegen diesen Entscheid, welcher dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer am 22. Januar 2025 in Frankreich zur Post gegeben und ging am 27. Januar 2025 bei der Geschäftsstelle des Appellationsgerichts Basel-Stadt ein.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverstoss nicht bestreite und die Busse bereits bezahlt habe. Was er jedoch anfechte, seien die zusätzlich erhobenen Verfahrenskosten. Zur Begründung macht er geltend, dass sämtliche behördlichen Schreiben an eine veraltete Adresse in [...] – versandt worden seien, obwohl er dort seit dem Jahr 2022 nicht mehr wohnhaft sei. Er habe den Wohnsitzwechsel gegenüber den Behörden nachweislich mitgeteilt und dies auch durch einen aktuellen Wohnsitznachweis belegt. Er bestreitet daher ein eigenes Verschulden an der verspäteten Reaktion und macht geltend, es handle sich um einen Verwaltungsfehler, der nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Die Verfahrenskosten seien unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass der Strafbefehl vom 28. August 2024 im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden ist, da der Beschwerdeführer die Busse bezahlt und seine Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht weiterverfolgt hat. Weiter wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 209.60 zu tragen hat. Über eine materielle Überprüfung der Straffrage wurde demnach nicht befunden. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die fristgerechte Übergabe an die Schweizerische Post liegt beim Beschwerdeführer (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 2020, Art. 91 StPO N 7).

1.4.2   Die Verfügung des Strafgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2025 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist endete folglich am 20. Januar 2025. An diesem Tag hätte die Beschwerdeschrift entweder bei der Beschwerdeinstanz eingehen oder der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde erst am 22. Januar 2025 der Französischen Post übergeben. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass seine Beschwerde fristgerecht am Bestimmungsort eintrifft bzw. rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Übergibt der Beschwerdeführer die Sendung einer ausländischen Poststelle, so muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2013.41 vom 6. August 2013). Die Beschwerde ging erst am 27. Januar 2025 beim Strafgericht ein.

1.4.3   Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sämtliche behördlichen Schreiben an eine veraltete Adresse gesandt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Zwar wurde der Strafbefehl vom 28. August 2024 zunächst an die frühere Adresse in [...], zugestellt. Im Rahmen seiner Einsprache teilte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich seine aktuelle Wohnadresse an [...], mit. Sowohl die Verfügung vom 18. November 2024 als auch der Entscheid des Strafgerichts vom 18. Dezember 2024 samt Rechtsmittelbelehrung wurden folglich an die zuletzt bekannt gegebene und damit als zustellungsrelevant geltende Adresse versandt. Ein behördlicher Zustellfehler liegt demnach nicht vor. Dass der Strafbefehl zunächst an die frühere Adresse zugestellt wurde, ist daher unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer die entscheidende Verfügung mit korrekter Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäss zugestellt wurde, womit die zehntägige Beschwerdefrist korrekt zu laufen begann. Da die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf dieser Frist der französischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet.

Aufgrund dieser klaren Fristversäumnis kann vorliegend grundsätzlich auf eine weitergehende materielle Prüfung der Beschwerde verzichtet werden. Ein allfälliger Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die verspätete Eingabe ist allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

2.

Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht-Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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