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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2025 BES.2024.90 (AG.2025.257)

29. April 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,385 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Erkennungsdienstliche Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und DNA-Analyse

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.90

ENTSCHEID

vom 29. April 2025  

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2024

betreffend erkennungsdienstliche Erfassung, nicht invasive Probenahme eines Wangenschleimhautabstriches und DNA-Analyse

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Fingerabdrücken) sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) beim Beschwerdeführer an. Mit einer zusätzlichen, ebenfalls vom 11. Juli 2024 datierenden Verfügung ordnete die Staatsanwaltschaft überdies die Erstellung eines DNA-Profils an.

Gegen beide Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2024 Beschwerde erhoben und beantragt, es seien die Verfügungen aufzuheben und die bereits abgenommenen Fingerabdrücke sowie deren Eintragung in der Fingerabdruck-Datenbank zu löschen. Allfällig bereits abgenommene DNA-Proben seien zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der DNA-Datenbank (CODIS) zu löschen. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 16. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügten Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Probeentnahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen. Er bringt vor, das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstliche Erfassung würden offensichtlich nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen. Der Tatverdacht stütze sich ausschliesslich auf Chat-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson, welche zwischen dem 12. April 2019 und dem 30. Oktober 2021 ausgetauscht worden seien. Dabei sei aus den Akten ersichtlich, dass nach November 2019 lediglich noch vereinzelte Nachrichten vom Beschwerdeführer an die Drittperson gerichtet worden seien, die jedoch unbeantwortet geblieben seien. Insbesondere sei die Sichtung und Auswertung einer DNA-Spur nicht dokumentiert und würde auch keinen Sinn machen, da die mutmasslichen Delikte schon Jahre zurücklägen. Es seien zudem keine Gegenstände sichergestellt worden und es sei auch keine Hausdurchsuchung erfolgt.

Die Voraussetzungen für eine DNA-Profilerstellung sowie erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung weiterer vergangener oder künftiger Delikte seien nicht erfüllt. Die Prognose des Beschwerdeführers sei ausgesprochen gut und es seien ferner auch keine Indizien ersichtlich, die einen anderweitigen Tatverdacht im genannten Zeitraum begründen könnten (Beschwerde, Akten S. 3 ff.).

2.2      In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Analyse stünden im Zusammenhang mit der Aufklärung der Anlasstat. Es handle sich vorliegend um eine gross angelegte Aktion namens «[...]», welche mehrere Beschuldigte betreffe. Die Rolle des Beschwerdeführers habe nicht von Anfang an klar definiert werden können. Gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum mit B____, dem Hauptakteur der Aktion, in Kontakt gestanden sei und Betäubungsmittel ge- und verkauft habe. In der Aktion «[...]» seien mehrfach Betäubungsmittel sichergestellt worden, die auf Spuren untersucht worden seien, und es seien auch Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Rolle des Beschwerdeführers in der Organisation sei nicht abschliessend geklärt, er sei nicht geständig und bei ihm seien auch keine Betäubungsmittel sichergestellt worden. Daher würden die Zwangsmassnahmen der Aufklärung der Anlasstat dienen.

Die Anordnung einer DNA-Analyse sei auch möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, die beschuldigte Person könne weitere Vergehen oder Verbrechen begangen haben. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einen Betäubungsmittelhandel verwickelt sei. Es handle sich nicht bloss um den Kauf von Drogen zwecks Eigenkonsums. Der Beschwerdeführer sei in Kontakt gestanden mit Drogenhändlern, die mit sehr grossen Mengen an Betäubungsmitteln mit hohem Reinheitsgrad gehandelt hätten, weshalb der Verdacht bestehe, er sei schon seit einiger Zeit im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen bzw. bewege sich regelmässig in dieser Organisation. Der Tatverdacht auf Handel mit Betäubungsmitteln in diesem Umfang erreiche somit auch die notwendige Schwere und Verhältnismässigkeit zur Erhebung der angeordneten Zwangsmassnahmen (Stellungahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 16 ff.).

2.3      Mit Replik vom 10. Oktober 2024 erwiderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft werfe ihm in der Stellungnahme implizit vor, Teil eines umfangreichen kriminellen Gefüges gewesen zu sein. Dies sei ihm jedoch weder in der Einvernahme vom 11. Juli 2024 vorgeworfen worden, noch ergebe es sich aus den Akten. Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen vorgeworfen worden, er habe sich zwei Mal mit B____ getroffen, um Kokain und MDMA zur Deckung des eigenen Konsumbedarfs zu kaufen und einige hundert Gramm Marihuana zu verkaufen. Selbst bei Bewahrheiten des Tatverdachts würde sich zeigen, dass der Beschwerdeführer keine «Rolle» eingenommen habe, sondern lediglich an der Deckung seines Eigenbedarfs interessiert gewesen sei. Das Strafverfahren habe somit keineswegs jene Ausmasse, wie sie die Staatsanwaltschaft suggeriere, was sich auch daran zeige, dass sie sich drei Jahre lang nicht um Beweiserhebungen bemüht und auf eine Hausdurchsuchung verzichtet habe. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach in der Aktion «[...]» Hausdurchsuchungen stattgefunden und DNA-Spuren sichergestellt worden seien, seien nicht nachvollziehbar, weil das aktuelle Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr Teil der Aktion «[...]» sei. Diese sei längst abgeschlossen und nicht jeder, der B____ gekannt habe, könne als Teil der Aktion «[...]» betrachtet werden. Dem Beschwerdeführer sei in der letzten Einvernahme lediglich vorgeworfen worden, mindestens 100 Gramm Marihuana an B____ verkauft zu haben. Diese Menge sei keineswegs sehr gross. Es sei auch in Bezug auf den Kauf nicht von einer Menge die Rede gewesen, welche den Eigenbedarf übersteige. Dies zeige sich auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet habe. Der Fall werde grösser dargestellt, als er effektiv sei (Replik, Akten S. 25 ff.).

3.

3.1     

3.1.1   Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). In Konkretisierung von Art. 36 BV sieht Art. 197 StPO weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2 S; je mit Hinweisen) berühren. Das Bundesgericht ist dabei in seiner ständigen Rechtsprechung von einem leichten Grundrechtseingriff ausgegangen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, 134 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3). Daran ist trotz des neusten publizierten Bundesgerichtsentscheids festzuhalten, welcher diese Rechtsprechung zwar in Frage stellt, sie hingegen nicht ändert (BGE 147 IV 372 E. 2.3 ff., insb. 2.3.3).

Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Nach der (nunmehr in Art. 255 Abs. 1bis StPO kodifizierten) Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (145 IV 253 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.1.2   Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 IV 91 E. 4; BGer 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020, E. 2.2, mit Hinweisen; AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 3.1.2, mit Hinweisen).

Das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts bezieht sich auf die Anlasstat. Für die weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen sind, müssen bloss hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw. kann in Bezug auf unbekannte und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 147 I 372 E. 4.2).

3.2      Ein hinreichender Tatverdacht für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt aufgrund der Akten vor. Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft Zürich im Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 15. August 2023 ergibt sich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, diverse Male nicht bekannte Mengen Kokain von B____ bezogen sowie mindestens einmal mehrere hundert Gramm Marihuana an diesen übergeben zu haben (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, pdf-Seite 48). Der Verdacht lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei Zürich entnehmen, der sich auf die Auswertung des Mobiltelefons von B____ stützt, sowie dem Chat-Verlauf selbst. Darin ist unter anderem ersichtlich, dass B____ dem Beschwerdeführer Fotos von Labortests sandte, welche einen Reinheitsgrad von 92.7 % bei MDMA sowie einen solchen von 91.1 % bei Kokain zeigten (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, pdf-Seiten 56 ff., insbesondere pdf-Seiten 66 f.). Zwar ist aus den Akten nicht genau ersichtlich, welche und wie viel Betäubungsmittel tatsächlich in der Aktion «[...]» sichergestellt oder Spuren gefunden wurden. Das vorliegende Strafverfahren steht aber noch am Anfang und es ist mit weiteren Ermittlungsschritten zu rechnen, die auch weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Strafverfahren nehme keine grossen Ausmasse an, was sich bereits dadurch zeige, dass die Staatsanwaltschaft drei Jahre lang keine Beweise erhoben habe. Damit verkennt er, dass die Strafuntersuchung erst im September 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen wurde. Dass die Staatsanwaltschaft Zürich das Ersuchen um Verfahrensübernahme erst im August 2023 stellte, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass B____ als Hauptbeschuldigter der Aktion «[...]» erst im Mai 2023 verhaftet wurde (siehe Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57).

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm in der Einvernahme vom 11. Juli 2024 nicht der Kauf ausschliesslich zum Zweck des Eigenkonsums vorgeworfen, sondern der Betäubungsmittelhandel (Einvernahme vom 11. Juli 2024, pdf-Seite 140). Die angeblich gekaufte Menge an Kokain oder MDMA wurde nicht genannt, da diese beim aktuellen Ermittlungsstand noch unbekannt ist (vgl. Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2023, pdf-Seite 57 sowie Einvernahme vom 11. Juli 2024, pdf-Seiten 140 ff.). Weiter ist festzustellen, dass ein DNA-Profil zur Ent- oder Belastung des Beschwerdeführers im Verfahren gegen diesen mit gesicherten Spuren aus der Aktion «[...]» abgeglichen werden kann; unabhängig davon, ob diese Aktion bereits abgeschlossen ist. Daher eignet sich das DNA-Profil, die Anlasstat aufzuklären. Dasselbe gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung. Fotos des Beschwerdeführers könnten bspw. Hinweise in weiteren Einvernahmen mit Hilfe einer Fotowahlkonfrontation liefern, welche die Vorwürfe bestätigen oder entkräften könnten. Gleichwertige mildere Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind nicht ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit ebenfalls zu bejahen ist. Wie erwähnt steht nicht lediglich der Vorwurf des Kaufs zwecks Eigenkonsums im Raum, sondern der mehrfache Handel mit Betäubungsmitteln (sowohl Kauf als auch Verkauf). Auch wenn einige hundert Gramm Marihuana keine allzu grosse Menge darstellen sollten, ist die gekaufte Menge an Kokain oder MDMA bisher unklar und der Vorwurf lautet auf mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) stellt ein Vergehen dar. Ein mehrfacher Kauf von Kokain mit einem Reinheitsgrad von rund 91 % rechtfertigt vorliegend die erforderlichen Grundrechtseingriffe. Sie sind mithin verhältnismässig. Ob der Fall von der Staatsanwaltschaft grösser dargestellt wird, als er tatsächlich ist, werden die weiteren Ermittlungen zeigen.

3.3      Nach dem Ausgeführten sind die angeordneten Zwangsmassnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig im Sinne des Art. 36 BV. Sie dienen der Aufklärung der Anlasstat und sind in diesem Zusammenhang rechtmässig angeordnet worden. Damit kann offenbleiben, ob genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte von einer gewissen Schwere gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO vorhanden sind, welche die fraglichen Grundrechtseingriffe rechtfertigen würden.

4.

4.1      Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer und trägt die Kosten des Verfahrens vollumfänglich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen. Diese ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2      Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung entweder bei notwendiger Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO an, oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Ein Fall von notwendiger Verteidigung ist vorliegend nicht gegeben. Selbst bei Annahme einer solchen hat der Beschwerdeführer bereits eine Wahlverteidigung bestimmt, weshalb der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung auch dann abzuweisen wäre.

Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 f.). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weder seine Bedürftigkeit geltend, noch reicht er entsprechende Belege zu den Akten. Auch nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Abweisung des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragt hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Replik nicht dazu. Nachdem sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch nicht aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt, und kein Fall von notwendiger Verteidigung erkennbar ist, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–.

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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