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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.11.2024 BES.2024.75 (AG.2024.655)

13. November 2024·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,070 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.75

ENTSCHEID

vom 13. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                        Beschwerdeführerin 1

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Juni 2024

betreffend Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ein Verfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der Verkehrsregeln bzw. Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Ihr wurde vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. November 2023 um 01.40 Uhr ihr Fahrrad nicht beherrscht zu haben und dadurch eine Kollision mit einem nicht mehr näher ermittelbaren Wohnmobil (mit-)verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Beweises mit Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 ein und verfügte, dass dem Wahlverteidiger der Beschwerdeführerin 1, B____, Advokat (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), keine Entschädigung ausgerichtet werde. Der Beschwerdeführer 2 ersuchte daraufhin mit Eingabe vom 5. Juni 2024 um Wiedererwägung des staatsanwaltschaftlichen Entscheids. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 fest.

Gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Namentlich haben sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung bis zur Verfahrenseinstellung sowie eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren begehrt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Stellung zur Beschwerde bezogen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. September 2024 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren und unter Beizug der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies auch in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2      Vorliegend richtet sich die Beschwerde nicht gegen die verfügte Einstellung des Verfahrens, sondern ausschliesslich gegen die Abweisung in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung abgewiesene Entschädigungsbegehren des Wahlverteidigers der Beschwerdeführerin 1. Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Fassung von Art. 429 Abs. 3 StPO hält fest, dass der in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geregelte Entschädigungsanspruch im Falle einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft zustehe. Das Bundesgericht hat indes klargestellt, dass die Rechtsmittellegitimation der Wahlverteidigung nicht an die Stelle derjenigen der beschuldigten Person tritt. Die beschuldigte Person hat auch bei Vorliegen einer Wahlverteidigung ein selbständiges Interesse daran, den Entschädigungsentscheid überprüfen zu lassen (BGer 7B_654/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Somit ist vorliegend sowohl auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde von der Beschwerdeführerin 1 als auch von deren Wahlverteidiger, Beschwerdeführer 2, einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      In der Beschwerde (Akten S. 3 ff.) und der Replik (Akten S. 25 ff.) wird zusammengefasst Nachfolgendes vorgebracht: Da im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 Zwangsmassnahmen in Form von Blut- und Urinproben angeordnet worden seien, könne keine Rede davon sein, dass es sich zu Beginn des Verfahrens um einen Bagatellfall gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin 1, die Opfer eines Unfalls mit Führerflucht geworden sei, sei überdies in der Tatnacht nicht bewusst gewesen, dass gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde. Aufgrund der für sie nicht nachvollziehbaren Einleitung eines Verfahrens gegen sie als Opfer sei sowohl für sie als auch für ihre Eltern klar gewesen, dass anwaltlicher Beistand zwingend notwendig sei. Weiter sei dem Beschwerdeführer 2 vor der Einvernahme die Akteneinsicht verwehrt worden, weshalb eine Begleitung der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Einvernahme zwingend notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe allerdings, um die Kosten tief zu halten, auf die Teilnahme an der Zeugeneinvernahme verzichtet. Trotzdem seien Kosten in der Höhe von CHF 1'300.– angefallen, was für die Beschwerdeführerin 1 als Studentin keine geringen Aufwendungen seien. Weiter käme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem mehrmonatigen Fahrradfahrverbot konfrontiert gesehen habe, was für sie, die auf ihr Fahrrad angewiesen sei, einschneidend sein könne. Insgesamt sei der Anwaltsbeizug mehr als gerechtfertigt gewesen. Schliesslich wird in der Replik vorgebracht, die Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung sei insofern falsch, als nicht nur die Parteien, sondern auch die Wahlverteidigung als Partei aufzuführen sei, die ein Rechtsmittel ergreifen könne bzw. müsse.

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme (Akten S. 15 ff.) zunächst auf die Begründung in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 (Akten S. 1 f.). Es habe sich beim Tatvorwurf um eine Übertretung gehandelt, wobei die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Grad der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität keinen Anlass für den Beizug eines Wahlverteidigers geboten habe. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen aufgrund des eingeleiteten Verfahrens beeinträchtigt gewesen sei. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Rahmen ihrer Einvernahme die Behörden auch alleine von ihrer Unschuld überzeugen können, zumal sie bereits am Unfalltag das Fahren des Velos bestritten habe, nachdem sie von den Polizisten über die Konsequenzen des Fahrens eines Fahrrads in alkoholisiertem Zustand aufgeklärt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführerin 1 nicht klar gewesen sein solle, was ihr vorgeworfen werde. Die Polizisten hätten ihr den Vorhalt nachweislich nach der Unfallaufnahme am 4. November 2023 mitgeteilt und aufgrund dessen sei auch die Blutprobe angeordnet worden. Das geltend gemachte mutmassliche Fahrradfahrverbot treffe die in der Stadt Basel wohnhafte und am gleichen Ort studierende Beschwerdeführerin zudem eindeutig weniger, als bspw. Berufschauffeure ein Ausweisentzug treffe. Weiter habe sich die Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich auf Art. 101 Abs. 1 StPO gestützt, wonach vor der ersten Einvernahme kein Akteneinsichtsrecht bestehe.

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person einen Wahlverteidiger oder eine Wahlverteidigerin mit ihrer Verteidigung betraut, steht dieser Anspruch unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 4d mit Verweis auf BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Allfällige Kürzungen sind zu begründen (BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 6B_389/2013 vom 26. November 2013 E. 1, 6B_752/2008 vom 28. November 2008 E. 1.5.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von der Verteidigung betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; vgl. dazu Wehrenberg/ Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2      Verschiedentlich bejahte das Bundesgericht auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten. Dies allerdings erst, wenn die Rechtsvertretung nach Ergehen des Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1, 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 14a).

3.3      Aus dem Unfallrapport vom 7. Januar 2024 (Akten Staatsanwaltschaft S. 15) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in der Unfallnacht bei den Polizeibeamten erkundigt habe, was für Konsequenzen auf sie zukommen könnten. Eine Polizeibeamtin habe ihr erklärt, dass das Fahren eines Fahrrades unter Alkoholeinfluss Administrativmassnahmen nach sich ziehen könne. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin 1 das nach Abklärung beim zuständigen Staatsanwalt als Fahren qualifizierte «Trottinettlen» bestritten. Obschon die selbstbelastenden Aussagen mangels rechtsgenüglicher Aufklärung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 verwertbar sind, geht aus dem Unfallrapport hervor, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin 1 klar gewesen sein dürfte, weshalb gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Gemäss Unfallrapport habe sich die Beschwerdeführerin 1 auch «sehr normal» verhalten und klare Angaben gemacht, ohne dass ihr der hohe Blutalkoholwert anzumerken gewesen sei. Diese Schilderungen im Rapport werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten und es gibt keinen ersichtlichen Grund, deren Richtigkeit anzuzweifeln. Dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach es der Beschwerdeführerin 1 unerklärlich gewesen sei, weshalb ein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde, kann dementsprechend nicht gefolgt werden.

3.4      Selbst wenn für die Beschwerdeführerin 1 nicht sofort erkennbar gewesen wäre, dass das gegen sie eröffnete Verfahren eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, erscheint der Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Verfahrensstadium als nicht erforderlich. Der Beschwerdeführerin 1 wäre zuzumuten gewesen, nach der Verfahrenseröffnung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der klaren Umstände zumindest noch bis zum Zeitpunkt zuzuwarten, bis feststand, ob das Strafverfahren überhaupt weiterzuführen war bzw. mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird. Dies deshalb, weil das mutmasslich drohende und zeitlich begrenzte Fahrradfahrverbot die Beschwerdeführerin 1 nicht einschneidend hätte treffen können. Da sie mitten in der Stadt wohnt und offenbar auch hier studiert, hätte sie für diese Zeit ohne weiteres die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 1 sprechen dafür, dass ein weiteres Zuwarten zumutbar war. Offenbar ist sie Studentin und sollte deshalb in der Lage gewesen sein, sich in diesem vergleichsweise einfachen Verfahren – zumindest bis tatsächlich mittels Strafbefehl eine Strafe gedroht hätte – selber zurecht zu finden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es im Verfahren mit der angeordneten Blut- und Urinprobe bereits zu einer Zwangsmassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gekommen ist und die Beschwerdeführerin 1 zugleich auch Opfer der Kollision war. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmassnahme grundsätzlich um einen geringfügigen Eingriff in die persönliche Freiheit handelt. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die angeordneten Zwangsmassnahmen oder die gleichzeitige Betroffenheit als Opfer im vorliegenden Fall zu besonderen Schwierigkeiten oder einer Komplexität geführt hätten, so dass der Beizug eines Anwalts zu diesem Zeitpunkt notwendig erscheinen würde.

3.5      Auch zum Einwand der verweigerten Akteneinsicht gilt es festzuhalten, dass der konkrete Vorwurf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spätestens nach dem Telefonat der Polizisten mit dem zuständigen Staatsanwalt und der Aufklärung der Beschwerdeführerin 1 über die möglichen Konsequenzen klar war. Diesbezüglich bedurfte es somit auch keiner vorgängigen Akteneinsicht. Der zentrale Punkt, dass die Staatsanwaltschaft das «Trottinettlen» entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 als Fahren qualifiziert, war der Beschwerdeführerin 1, wie aus dem Unfallrapport hervorgeht, bekannt (Akten Staatsanwaltschaft S. 15). Dass die Einstellung des Verfahrens hauptsächlich deshalb erfolgte, weil die Beschwerdeführerin 1 nicht rechtzeitig über die Beschuldigtenrechte informiert wurde und ihre Aussagen unmittelbar nach dem Ereignis folglich nicht verwertet werden konnten, spricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerade nicht für eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Falls.

3.6      Auch die in der Beschwerde beanstandete Rechtsmittelbelehrung erweist sich nicht als falsch. Der verwendete Begriff der Partei ist wie auch bei Art. 382 Abs. 2 StPO umfassend zu verstehen, wobei jeder Person die Rechtsmittellegitimation zukommt, die vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2). In diesem Zusammenhang ist in erster Linie an die in Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 StPO genannten Beteiligten zu denken. Da es sich bei Art. 105 Abs. 1 StPO allerdings um keine abschliessende Aufzählung handelt, sind Wahlverteidiger und Wahlverteidigerinnen richtigerweise nicht davon ausgenommen und vom Begriff der Partei miterfasst (Küffer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 105 StPO N 1; vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 105 N 9). Im Übrigen kann von der Verteidigung erwartet werden, dass sie ihre Rechte gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO kennt. Eine separate Eröffnung gegenüber der Wahlverteidigung drängt sich lediglich dann auf, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr als Wahlverteidigung mandatiert ist und Gefahr besteht, dass sie von der Verfügung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfährt. Dem ist vorliegend nicht so.

3.7      Nach dem Erwogenen kann der Beizug eines Verteidigers in diesem frühen Verfahrensstadium und aufgrund der fehlenden Komplexität der Fallanlage nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gewertet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vollumfänglich.  Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– in solidarischer Verbindung zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Zufolge des Unterliegens der Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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