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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2025 BES.2024.68 (AG.2025.163)

14. März 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,039 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenseinstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.68

ENTSCHEID

vom 14. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                            Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt

[...]    

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Am 24. Juni 2020 ereignete sich in Basel ein Verkehrsunfall zwischen A____ (Beschwerdeführer) und C____ (Beschwerdegegner), bei dem der Beschwerdegegner als Fahrradfahrer verletzt wurde. Der Beschwerdegegner warf in der Folge erbost seinen Fahrradhelm gegen den Lieferwagen des Beschwerdeführers, wodurch an diesem ein Kratzer entstand. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Februar 2021 stellt der Beschwerdeführer Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung und versuchter einfacher Körperverletzung. Mit Verfügung vom 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mangels gültigen Strafantrags ein, da der Strafantrag erst nach Ablauf der Strafantragsfrist gestellt worden sei.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben. Er beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl zu erlassen, eventualiter das Strafverfahren fortzusetzen. Den mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. Mai 2024 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– hat der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 15. Juli 2024 bezahlt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 12. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die (damalige) Vertreterin des Beschwerdegegners, [...], hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 12. September 2024 hat Advokat [...] unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdegegners mitgeteilt, dass neu er diesen vertrete und der zu fällende Entscheid daher ihm zugestellt werden solle. Am 30. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung vom 25. April 2024 damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2021 und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist gemäss Art. 31 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einen Strafantrag gestellt habe. Das Verfahren sei daher mangels gültigen Strafantrags in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. Mai 2024 geltend, es ergebe sich aus dem Unfallprotokoll der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 24. Juni 2020, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdegegner noch an der Unfallstelle Strafantrag gestellt hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer die Identität des Beschwerdegegners bekannt gegeben worden. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Strafantragsfrist zu laufen. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit seinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung und versuchter einfacher Körperverletzung wiederholt und sich gleichzeitig als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert (Beschwerdeakten S. 7 f.).

2.3      In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2024 bestreitet die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer noch an der Unfallstelle Strafantrag gestellt habe. Es treffe zwar zu, dass auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular «Getroffene Massnahmen» des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) festgehalten sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Strafantrag gestellt hätten. Es sei jedoch keineswegs so, dass sämtliche Angaben im Unfallprotokoll am Unfalltag dokumentiert worden seien. Dies werde allein schon dadurch deutlich, dass betreffend die Stellung der Strafanträge explizit auf die Einvernahmen («s. Einvernahmen»), welche erst später durchgeführt worden seien, verwiesen worden sei. Ausserdem weise der fragliche Eintrag eine andere Handschrift auf als die übrigen Eintragungen auf dem Formular sowie auf den ersten Seiten des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 107, 110 und 111). Gegen die Stellung eines Strafantrags durch den Beschwerdeführer vor Ort spreche auch, dass beim Formular «Objekt (Personendaten» des Unfallprotokolls (Verfahrensakten S. 118) unter «Strafantrag» kein Kästchen angekreuzt worden sei, wie dies bei der umgehenden Strafantragsstellung vor Ort üblicherweise gehandhabt werde. Es entspreche denn auch dem üblichen Vorgehen der Verkehrspolizei Basel-Stadt, dass das Unfallprotokoll im Laufe des Ermittlungsverfahrens handschriftlich ergänzt werde. Da sich zudem der Vermerk «s. Einvernahmen» auf S. 112 der Verfahrensakten eindeutig auf den Beschwerdeführer beziehe, habe doch der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Strafantrag stellen lassen (Verfahrensakten S. 78), sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst am 4. Februar 2021 anlässlich seiner Einvernahme Strafantrag gestellt habe. Dies sei verspätet, da die Strafantragsfrist nicht erst an diesem Tag zu laufen begonnen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu Art. 31 StGB gelte der Täter dann als bekannt, wenn eine sichere, zuverlässige Kenntnis bezüglich dessen Person bestehe, welche ein Vorgehen gegen ihn als aussichtsreich erscheinen lasse. Eine solche Kenntnis sei beim Beschwerdeführer zweifellos bereits am Unfalltag vorhanden gewesen. Der Name des Täters sei nicht zwingend Bestandteil dieser Kenntnis. Damit habe die Strafantragsfrist am Tag nach dem Unfall, d.h. am 25. Juni 2020 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Stellung des Strafantrags durch den Beschwerdeführer am 4. Februar 2021 längst abgelaufen gewesen (Stellungnahme, Beschwerdeakten S. 27 f.).

2.4      Mit Replik vom 30. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie interpretiere die Aktenlage spekulativ nach eigenem Gutdünken. Der Hinweis im Unfallprotokoll auf die Einvernahme könne z.B. auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer vor Ort bereits Strafantrag gestellt habe und man die näheren Details anlässlich der Einvernahme habe erfassen wollen, dies dann aber vergessen worden sei, oder dass die Polizisten vor Ort dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dass sie den Strafantrag einstweilig notieren würden und das förmliche Formular anlässlich der Einvernahme noch unterzeichnet würde, was in der Folge vergessen worden sei. Von einem Verpassen der Antragsfrist könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich in den Akten keinerlei Hinweise auf einen Strafantrag finden liessen bzw. wenn sich aus den Akten eindeutig ergebe, dass kein Strafantrag gestellt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerdeakten S. 41 f.).

3.

3.1      Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Strafantragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt und in der Replik auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten worden ist, setzt die Kenntnis des Täters nicht die Kenntnis von dessen Namen voraus. Es genügt, wenn der Verletzte in der Lage ist, die Täterschaft zweifelsfrei zu individualisieren (Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 27). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Polizei in Gegenwart beider Unfallbeteiligter am 24. Juni 2020 zweifellos gegeben, so dass die Frist zur Stellung des Strafantrags am 25. Juni 2020 zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 35) und am 24. September 2020 endete.

3.2      Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Unfallaufnahme durch die Polizei am 24. Juni 2020 (oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 24. September 2020) Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik kann nicht nur dann von einem Verpassen der Strafantragsfrist ausgegangen werden, wenn sich aus den Akten eindeutig ergibt, dass kein Strafantrag (rechtzeitig) gestellt wurde. Vielmehr gilt die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweiswürdigungsregel auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags muss somit positiv nachgewiesen werden. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so darf keine Verurteilung erfolgen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1; Riedo, a.a.O., Art. 31 N 42; Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 20).

3.2.1   Das handschriftlich ausgefüllte Formular «Getroffene Massnahmen» des Unfallaufnahmeprotokolls (Verfahrensakten S. 112) ist nicht datiert und enthält auch kein Feld für eine Datumsangabe. Im Formular können auch Massnahmen angekreuzt werden, die offensichtlich nicht bereits im Zeitpunkt der Unfallaufnahme stattfinden können, wie z.B. «Schadenmeldung erstellt», «Anwalt involviert», «vollständige Aktenkopie (durch Anwalt) angefordert», «Expertise in Auftrag gegeben», «Zeugenaufruf erstellt». Dies spricht dafür, dass – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausgeführt hat – das Formular «Getroffene Massnahmen» üblicherweise im Lauf des Verfahrens ergänzt wird. Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist, spricht der Umstand, dass die handschriftlichen Eintragungen mit unterschiedlichen Handschriften erfolgten. Der im Feld «Strafantrag gestellt durch» erfolgte Eintrag «A____ und C____ (s. Einvernahmen)» ist in einer deutlich anderen Handschrift notiert als die Erstangaben betreffend angetroffene Situation etc. Die plausibelste Erklärung hierfür ist die, dass dieser Eintrag später erfolgt ist (nach den Einvernahmen der Betroffenen).

3.2.2   Im Formular «Getroffene Massnahmen» wird sodann für weitere Ermittlungen/Ergänzungen auf ein «separates Blatt» verwiesen (Verfahrensakten S. 112 unten). Dort (auf den nachfolgenden Seiten) wird u.a. auf den durch den Beschwerdegegner am 10. Juli 2020 gestellten Strafantrag hingewiesen (Akten S. 114). Ein entsprechender Hinweis in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlt. Es wird nur erwähnt, dass dieser in der Einvernahme vom 04. Februar 2021 den Beschwerdegegner beschuldigt habe, in sein Fahrzeug gefahren zu sein, wofür auf das beiliegende Protokoll verwiesen wird. Gemäss Protokoll dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer nach seiner entsprechenden Schilderung der Ereignisse gefragt, ob er Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen wolle, woraufhin er antwortete: «Grundsätzlich stellen wir Strafantrag bezüglich Sachbeschädigung. Ebenso für versuchte einfache Körperverletzung» (Akten S. 124). Hätte der Beschwerdeführer bereits früher, namentlich bei der Unfallaufnahme an der Unfallstelle, Strafantrag gestellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Frage darauf hingewiesen hätte.

3.2.3   Zudem ist im Formular «Objekt (Personendaten)» (Verfahrensakten S. 118) in der Rubrik «Strafantrag» kein Feld angekreuzt, worauf bereits die Staatsanwaltschaft hingewiesen hat. Hätte der Beschwerdeführer wie behauptet noch auf der Unfallstelle Strafantrag gestellt, wäre dies dort vermerkt worden.

3.2.4   Dass der Beschwerdeführer – wie übrigens auch der Beschwerdegegner – nicht bereits an der Unfallstelle Strafantrag gestellt hat, ergibt sich im Weiteren aus dem Schreiben der Verkehrspolizei vom 22. Juli 2020 an den Beschwerdegegner. Darin wurde dieser als Auskunftsperson zu einer Einvernahme am 23. Juli 2020 vorgeladen und er wurde darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner erlittenen Verletzung die Möglichkeit habe, Strafantrag zu stellen (Verfahrensakten S. 194). Wäre bereits zuvor Strafantrag gegen ihn erhoben worden, wäre er – wie der Beschwerdeführer (vgl. dessen Vorladung, Verfahrensakten S. 195) – als beschuldigte Person vorgeladen worden.

3.2.5   Schliesslich ist auch im «Protokollblatt zur Unfallbearbeitung» (Verfahrensakten S. 181), in dem die Verkehrspolizei minutiös alle Ereignisse, Kontakte mit und Eingaben von Beteiligten und Zeugen des Unfalls aufgelistet hat, kein Hinweis auf einen durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zu finden. Dort ist vermerkt, dass der Beschwerdegegner am 14. Juli 2020 schriftlich Strafantrag stellen liess und am 23. Juli 2020 eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner stattfand. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 vorbeigekommen sei und angekündigt habe, einen Anwalt beizuziehen, worauf seine Einvernahme verschoben worden sei. Am 28. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Anwalt sei bis 5. August 2020 in den Ferien. Am 21. August 2020 sei ihm eine Vorladung für den 14. September 2020 gesandt worden. Am 31. August 2020 habe der Anwalt des Beschwerdeführers telefonisch den Einvernahmetermin auf den 21. Oktober 2020 verschieben lassen. Am 19. Oktober 2020 sei dieser Termin nach einem Mailverkehr mit dem Anwalt abgesagt worden. Es sind sodann mehrere weiteren Kontaktaufnahmen mit dem Anwalt bezüglich Einvernahmetermin protokolliert. Wäre irgendwann in der Zeit zwischen dem Unfall und der Einvernahme des Beschwerdeführers von diesem oder seinem Anwalt ein Strafantrag gestellt worden, wäre dies im «Protokollblatt zur Unfallbearbeitung» erwähnt worden.

3.2.6   Zusammenfassend ergibt eine Analyse der gesamten Verfahrensakten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits auf der Unfallstelle am 24. Juni 2020 oder zu einem anderen Zeitpunkt während der Antragsfrist Strafantrag gegen den Beschwerdegegner gestellt hat. Der anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2021 gestellte Strafantrag ist bei Weitem verspätet. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Diese Gebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– zu verrechnen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Gebühr wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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