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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.06.2025 BES.2024.146 (AG.2025.353)

18. Juni 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,971 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Sicherstellung

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.146

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch lic. iur. Martin Lutz, Advokat,

Falknerstr. 3, Postfach, 4001 Basel   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt

Kantonspolizei, Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel     Beschwerdegegnerin

vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,

Spiegelgasse 6 - 12, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt

vom 28. November 2024

betreffend Sicherstellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte (VT.[…]). Anlässlich einer Patrouillenfahrt am 28. November 2024 unterzogen zwei Mitarbeitende der Kantonspolizei den in seinem am Strassenrand stehenden Personenwagen sitzenden A____ zunächst einer Führer-/Fahrzeugkontrolle und anschliessend einer Personen- und Fahrzeugkontrolle. Da in seiner Kleidung, seinem Auto und seinem Gepäck diverse grössere Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen sowie vier ausgeschaltete Mobiltelefone festgestellt wurden, wurde A____ in Polizeigewahrsam genommen und einer Kleider- und Effektenkontrolle unterzogen. Daraufhin wurde die Staatsanwaltschaft verständigt, worauf der zuständige Kriminalkommissär die Sicherstellung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügte. Gleichentags wurde A____ aus dem Polizeigewahrsam entlassen.

Gegen diese Sicherstellungverfügung der Kantonspolizei hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 durch seinen Rechtsvertreter vorliegende Beschwerde erhoben, nachdem jener bereits mit Schreiben vom 29. November 2025 um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersucht hatte. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm das sichergestellte Geld, nebst Zins zu 5% ab dem 28. November 2024, zurückzugeben. Zudem beantragt er im Falle des Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 15. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die (einstweilige) Verweigerung der Akteneinsicht beantragt. Mit Replik vom 15. April 2025 hat der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2025 an seinen Anträgen festgehalten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung des Falles. Dies wurde ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni 2025 zugesichert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine polizeiliche Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO offen (BGE 138 IV 153 E. 3.3.4). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2024 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3      Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rechtsmässigkeit der Sicherstellung vom 28. November 2024. Der Grund für die Durchführung der Kontrollen, inklusive der körperlichen Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie die Gewährung der Akteneinsicht sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Beweisanträge kann daher vorliegend nicht eingegangen werden.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, das Geld sei anlässlich der Polizeikontrolle vom 28. November 2024 zu Unrecht sichergestellt worden. Er habe beabsichtigt, am Folgetag nach Nigeria in die Ferien zu fliegen; das während zwei Jahren angesparte Geld sei für Einkäufe (Natels, Parfüm, Schokolade) und als Geschenk für seine dort wohnhafte Familie bestimmt gewesen. Er sei bei der Kontrolle auf dem Weg zu einem Freund gewesen, der ihn am Folgetag auf den Flughafen in Zürich hätte fahren und sein Auto anschliessend in Basel hätte parkieren sollen. Auf der Polizeiwache habe er die Sicherstellungsverfügung von CHF 5'800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.– unterzeichnen müssen. Jedoch sei auf der Verfügung die Summe von USD 5'000.–, die sich zusätzlich im Auto befunden habe, nicht aufgeführt gewesen. Bei der Entlassung habe er von der Polizei CHF 90.–, EUR 70.– und USD 220.– ausgehändigt erhalten. Die USD 5'000.– seien nicht mehr im Fahrzeug gewesen. Am Folgetag habe er sich wegen des fehlenden USD-Betrags an den Polizeiposten Clara gewendet, sei jedoch abgewiesen worden. Die Polizeikontrolle sei ohne ersichtlichen Grund vorgenommen worden. Zwar sei beim Sicherstellungsgrund Verdacht auf Geldwäscherei und Betäubungsmittelhandel aufgeführt. Mangels Akteneinsicht sei aber nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu diesem Verdacht gelangt sei. Im Auto des Beschwerdeführers seien offensichtlich keine Drogen gefunden worden. Entsprechend gebe es für die Sicherstellung keine rechtliche Grundlage, weshalb diese aufzuheben und dem Beschwerdeführer sein Geld zurückzugeben sei (Beschwerde Akten S. 6-10).

2.2      Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2025 aus, anlässlich einer Patrouillenfahrt am 28. November 2024 hätten zwei Mitarbeitende der Kantonspolizei um 15:12 Uhr einen schwarzen, am Strassenrand stehenden BMW festgestellt. Bei der Durchfahrt der Patrouille habe sich der Lenker in Verdacht erregender Weise mit dem Gesicht/Oberkörper von der Polizei abgewandt. Aus diesem Grund sei eine Führer-/Fahrzeugkontrolle nach Strassenverkehrsgesetz vorgenommen worden. Der Fahrzeuglenker habe sich mit einem spanischen Reisepass, lautend auf den Beschwerdeführer ausgewiesen und habe auf Deutsch und Englisch zunächst widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalts- und Reisezweck sowie zu dem mitgeführten Gepäck gemacht; zudem sei er im Fahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Daher sei in der Folge eine Personen- und Fahrzeugkontrolle vorgenommen worden, anlässlich derer in der Manteltasche des Kontrollierten ein grösserer Bargeldbetrag von EUR 5'800.– festgestellt worden sei, worauf die Fortsetzung der Kontrolle auf der Polizeiwache beschlossen worden sei. Im Fahrzeugbuch auf dem Beifahrersitz seien weitere Bargeldbeträge in Höhe von CHF 6'015.80. EUR 3'800.– und USD 5'220.– festgestellt worden. Da daraufhin der begründete und ernsthafte Verdacht bestanden habe, der Beschwerdeführer könne im Besitz von – allenfalls unter der Kleidung verstecktem – weiterem Bargeld sein, sei er in Polizeigewahrsam genommen und nach vorgängiger Durchführung einer Kleider- und Effektenkontrolle in einer Gewahrsamszelle untergebracht worden. Schliesslich seien in einem der Koffer weitere USD 5'000.– sowie vier ausgeschaltete Mobiltelefone aufgefunden worden. Der beigezogene Betäubungsmittel- und Bargeldspürhund habe zudem bei der Mittelkonsole des Personenwagens eine Anzeige gemacht, ohne dass etwas gefunden worden sei. Der telefonisch verständigte Polizeikommissär habe die Abnahme und Sicherstellung von CHF 5’800.–, EUR 9'700.– und USD 10'000.– verfügt. Das übrige Bargeld im Wert von CHF 215.80, EUR 73.59 und USD 220.– sei dem Beschwerdeführer bei seiner gleichentags erfolgten Entlassung wieder ausgehändigt worden (Stellungnahme Akten S. 30-34).

2.3      Replicando führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Anhaltesituation bestehe Grund zur Annahme, die Kontrolle sei lediglich aufgrund seiner dunklen Hautfarbe vorgenommen worden. Damit liege ein klassischer Fall von «racial profiling» vor, entsprechend sei die Kontrolle widerrechtlich erfolgt. Aus dem Polizeirapport ergebe sich als einziger Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Basel nur etwas habe trinken wollen, obwohl er eigentlich im Begriff gewesen sei, Bier für seine Verwandtschaft in Nigeria zu kaufen. Dies sei jedoch einem Übersetzungsfehler geschuldet. Das als Grund für die nachfolgende Leibesvisitation sowie die strafrechtlichen Vorwürfe angegebene angeblich widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei in keiner Weise dokumentiert und werde bestritten. Er habe das Geld an unterschiedlichen Orten aufbewahrt, um im Fall eines Diebstahls nicht alles zu verlieren, nicht aber, um es vor der Polizei zu verstecken. Die mitgeführten Mobiltelefone habe der Beschwerdeführer als Geschenke für seine nigerianische Verwandtschaft gekauft. Obwohl bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers, seiner Effekten und seines Autos nichts Verdächtiges gefunden worden sei, sei sein Bargeld widerrechtlich beschlagnahmt worden; dies obwohl der Beschwerdeführer offenbar mangels Hinweisen auf eine strafbare Handlung gleichentags wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei (Replik Akten S. 48-56).

3.

3.1      Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Zur Anordnung der Beschlagnahme sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht befugt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 24; vgl. Art. 263 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO). Art. 263 Abs. 3 StPO gibt der Polizei allerdings die Notkompetenz, bei «Gefahr im Verzug» die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu Handen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts anzuordnen. Diese haben anschliessend die Beschlagnahme anzuordnen oder das Objekt freizugeben. Bei der vorläufigen Sicherstellung handelt es sich damit um eine Vorstufe der Beschlagnahme (zum Ganzen Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 263 StPO N 67, mit Hinweisen). Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes oder Gegenstandes für die Belange des Strafverfahrens droht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 67; ähnlich BGE 138 IV 153 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Sicherstellungen nach Art. 263 Abs. 3 StPO sind überdies nur zulässig, wenn eine Herausgabe nach Art. 265 StPO zuvor verweigert wurde oder wenn anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (vgl. Art. 265 Abs. 4 StPO; BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.1). Keine Herausgabepflicht hat gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO namentlich die beschuldigte Person.

3.2      Die Kantonspolizei Basel-Stadt stützt sich auf §§ 52 und 53 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) als gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung der Geldbeträge. Demgemäss kann eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden, um Eigentümer oder rechtmässige Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (§ 52 Abs. 1 Ziff. 3 PolG), oder wenn anzunehmen ist, dass sie von einer strafbaren Handlung herstammt (§ 52 Abs. 1 Ziff. 4 PolG). Vorliegend bestand aufgrund der bei der Kontrolle beim Beschwerdeführer gefundenen Vermögenswerte der Verdacht, dass diese deliktischer Herkunft sein könnten (vgl. dazu unten E. 4). Ausserdem stand angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausreise des Beschwerdeführers nach Nigeria zu befürchten, dass er bei seiner gleichentags erfolgten Entlassung aus der Polizeikontrolle das Geld beiseiteschaffen bzw. verbrauchen würde. Damit war zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes durch die Kantonspolizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO Gefahr im Verzug. Zudem wäre dieses Geld nicht mehr für die Belange des Strafverfahrens greifbar gewesen (Art. 263 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person hätte der Beschwerdeführer auch nicht zur Herausgabe aufgefordert werden können. Ohnehin aber hätte eine spätere Aufforderung zur Herausgabe des Geldes die Zwecke der Sicherstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

3.3     

3.3.1   Zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2).

3.3.2   Der Beschwerdeführer moniert, er habe die bei ihm sichergestellten Geldbeträge während zwei bzw. drei Jahren unter grossen Entbehrungen zusammengespart und bestreitet deren deliktische Herkunft. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Herkunft des Geldes aus Betäubungsmittelhandel bzw. Geldwäscherei. Insbesondere sein Aussageverhalten sei in keiner Weise widersprüchlich.

4.

4.1      Aus dem Polizeirapport vom 29. November 2024 geht hervor, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle zunächst angegeben, er habe in Basel nur etwas trinken wollen. Er verdiene als Maschinenbediener bei einem Logistik-Zentrum in Deutschland ca. EUR 2'500.– monatlich. Das mitgeführte Geld seien seine Ersparnisse der letzten zwei bis drei Jahre. Da es in Nigeria teilweise schwierig sei, Bargeld zu beziehen, führe er das Geld bar mit sich. Er beabsichtige, am 29. November 2024 nach Nigeria zu fliegen und wolle das Geld am Flughafen deklarieren. In seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 gab er demgegenüber als Grund für seinen Zwischenstopp in Basel seine zusätzlichen Einkäufe für die nigerianische Familie an. Er habe bei einem Freund übernachten wollen, welcher ihn am nächsten Tag nach Zürich an den Flughafen gefahren hätte; das Auto hätte dieser Freund danach in Basel geparkt, um Parkgebühren am Zürcher Flughafen zu sparen. Das mitgeführte Bargeld sei für Einkäufe sowie als Geschenk für seine Familie bestimmt gewesen. In der Einvernahme vom 14. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer schliesslich an, das auf dem Beifahrersitz gefundene Geld sei für Einkäufe bestimmt gewesen. Das restliche Geld sei für ein langfristiges Projekt vorgesehen gewesen. Er habe schon länger ein eigenes Geschäft aufbauen wollen. Dabei gehe es um Warenimporte von China nach Nigeria. Er habe in einem afrikanischen Shop in Basel 10 Kartons Guiness-Bier kaufen wollen, das es in Nigeria nicht gebe, um es dort zu verkaufen. In Basel kenne er niemanden. Für das Projekt habe er in Spanien von drei Freunden insgesamt EUR 9'000.– ausgeliehen und die Beträge teilweise bereits zurückbezahlt. Seinen Lohn lasse er sich teilweise in USD auszahlen, damit er das Geld nicht so schnell ausgebe. Dieses Geld sei für Nigeria bestimmt, da es dort schwierig sei, an USD zu kommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer eine handschriftliche Liste der drei Freunde, die ihm das Geld geliehen hätten, sowie ihre Bankverbindungen, ausserdem Kontoauszüge eines auf ihn lautenden Kontos der Sparkasse […] seit dem Jahr 2022 sowie Lohnbelege der […] GmbH von Mai 2024 bis Dezember 2024 und eine Dispositions-Kreditvereinbarung mit der Sparkasse vom Dezember 2021 zu den Akten.

4.2      Obwohl gemäss Polizeirapport der Betäubungsmittel- und Bargeldspürhund bei der Durchsuchung des Fahrzeugs eine Anzeige bei der Mittelkonsole machte, konnten im Auto des Beschwerdeführers weder Betäubungsmittel noch weiteres Bargeld gefunden werden. Der Verdacht gründet damit zum einen auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten grösseren Geldbeträge in unterschiedlichen Währungen und zum andern auf seine dazu abgegebenen Erklärungen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung sind zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Polizeirapport, in der Beschwerde und der Einvernahme durchaus Widersprüche erkennbar. Diese beschränken sich auch nicht, wie in der Replik geltend gemacht, auf seine divergierenden Angaben, er habe in Basel etwas trinken oder aber Bier kaufen wollen und lassen sich auch nicht sämtlich durch Übersetzungsfehler erklären. Nachvollziehbar ist, dass die anfänglich geltend gemachte Begründung, er habe in Basel nur etwas trinken wollen, nicht zu seinem im Auto mitgeführten Reisegepäck passte, weshalb sich die Polizisten zu weiteren Nachforschungen veranlasst sahen. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die sichergestellten Bargeldbeträge für seine Einkäufe und als Geschenk für seine nigerianische Familie mitnehmen wollen. Er werde bei einem Freund in Basel übernachten, der ihn am nächsten Tag nach Zürich an den Flughafen fahren werde. Indessen war in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 von der Übernachtung bei einem Freund keine Rede mehr. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, überhaupt keine Bekannten in Basel zu haben, sondern lediglich ab und zu hier einzukaufen. Zudem gab er neu an, das gesparte Geld sei für ein Projekt/Geschäft in Nigeria vorgesehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch den Umstand, dass er Bargeldbeträge in drei unterschiedlichen Währungen mitführte, nicht schlüssig zu erklären vermochte. Gerade der grosse Betrag in Schweizer Franken ist mit Blick auf seinen Wohnsitz und seine Erwerbstätigkeit in Deutschland sowie seine spanische Staatsbürgerschaft nicht nachvollziehbar, hielt er sich doch gemäss seinen Angaben in der Beschwerde lediglich mit Blick auf den am Folgetag stattfindenden Flug ab Zürich auf Durchreise in der Schweiz auf. Wozu er über CHF 6'000.– benötigte, ist genauso ungeklärt, wie die Frage, woher dieser Betrag stammte. Dass er damit Geschenke für die nigerianische Verwandtschaft einkaufen wollte, leuchtet nicht ein, zumal man in Basel überall problemlos mit Euro bezahlen kann und der Beschwerdeführer wohl kaum vorhatte, Bier im Wert von über CHF 6’000.– zu kaufen. Auch zur Herkunft der Vermögenswerte vermochte er keine stringente Erklärung zu geben. Er gab an, er habe das Bargeld bzw. Teile davon von Freunden in Spanien ausgeliehen. Zwar konnte er die angeblichen Rückzahlungen teilweise belegen; da diese jedoch nach dem 28. November 2024 erfolgten und es sich bei der Liste der angeblichen Gläubiger lediglich um eine handschriftliche Aufstellung handelt, kann eine deliktische Herkunft der Gelder anhand der eingereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden. Auch die Frage, woher der EUR 9'000.– übersteigende Betrag stammt, konnte anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2025 gemachten Angaben nicht geklärt werden. Schliesslich vermag auch sein Vorbringen, er lasse sich sein Gehalt teilweise in USD auszahlen, damit er es nicht so einfach ausgebe wie EUR, nicht zu überzeugen und ist anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die Bargeldbezüge nicht schlüssig belegen und mit den vorgelegten Bankbelegen den vorhandenen Tatverdacht nicht hinreichend zerstreuen. Zwar geht aus den eingereichten Lohnbelegen hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen Mai und Dezember 2024 ein monatliches Einkommen von zwischen EUR 2'160.– und 3'300.– erzielte. Regelmässige Bargeldbezüge und damit ein nachvollziehbares Ansparen des sichergestellten Geldes ist jedoch aus den Unterlagen des Sparkassenkontos nicht ersichtlich, insbesondere nicht aufgrund der dokumentierten Ausgaben und Einnahmen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Geldbeträge scheinbar wahllos an verschiedenen Orten im Fahrzeug und im Gepäck des Beschwerdeführers verteilt waren, eher für deren deliktische Herkunft. So gab der Beschwerdeführer nicht von sich aus an, wie viel Bargeld er gesamthaft bei sich hatte, sondern die einzelnen Beträge wurden von der Polizei erst nach und nach im Zuge der Kontrolle entdeckt. Hinzu kommt der Besitz von mehreren ausgeschalteten Mobiltelefonen, zu welchen der Beschwerdeführer zunächst erklärte, er habe diese als Geschenke seinen Verwandten in Nigeria mitbringen wollen. Dazu im Widerspruch machte er in der Einvernahme vom 14. Februar 2025 geltend, er habe lediglich zwei (gebrauchte) Mobiltelefone dabeigehabt, welche er selbst benutzt habe. Insbesondere vermögen die Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich der Herkunft und der Existenz der sichergestellten Bargeldbeträge aufgrund der dargelegten Widersprüchen in seinen Aussagen nicht zu überzeugen. 

4.3      Aufgrund der dargelegten Anhaltspunkte ist gegenüber dem Beschwerdeführer der hinreichende Tatverdacht betreffend Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikten zu bejahen.

4.4      Nach dem Gesagten durfte die Kantonspolizei gestützt auf §§ 52 und 53 PolG unter den gegebenen Umständen die Bargeldbeträge zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Sollte sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Geld von der Staatsanwaltschaft zeitnah formell zu beschlagnahmen. Im von der Staatsanwaltschaft allenfalls noch zu erlassenden Beschlagnahmebefehl wird darzulegen und kurz zu begründen sein, wieviel vom sichergestellten Geld unter welchem/n Beschlagnahmetitel/n zu beschlagnahmen und wieviel davon allenfalls herauszugeben sein wird (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO).

4.5      Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 28. November 2024 betreffend Sicherstellung der CHF 5'800.–, EUR 9'700.– sowie die USD 10'000.–  nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1      Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 400.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

5.2      Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Allerdings übersteigt der mit Honorarnote vom 15. April 2025 geltend gemachte Aufwand von 16.16 Stunden (Akten S. 57-61) den in solchen Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel üblichen Aufwand (rund zehn Stunden; vgl. AGE BES.2024.39 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2, BES.2020.64 vom 3. August 2020 E. 5.2). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb Mehraufwand entstanden ist. Daher ist eine Kürzung des Aufwands auf das übliche Mass von zehn Stunden gerechtfertigt. Die amtliche Verteidigung ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Dem Verteidiger, lic. iur. Martin Lutz, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 162.– ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.