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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2025 BES.2024.127 (AG.2025.53)

22. Januar 2025·Deutsch·Basel-Stadt·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,970 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.127

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft

Lange Gasse 20, 4052 Basel                                 Beschwerdegegnerin 2

                                                                                                Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. September 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend: Swisslos) bietet diverse Lotterieprodukte an, wozu unter anderem auch das Zahlenlotto EuroMillions gehört. Bei dessen Ziehung vom 28. April 2023 nahm auch A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teil und tippte dabei vier Nummern (drei Zahlen + eine sog. Sternenzahl im sog. 707-System) von sieben Nummern (fünf Zahlen + zwei Sternenzahlen) richtig. Daraufhin zahlte ihm die Swisslos einen Gewinnbetrag von CHF 4'050.00 aus.

Mit «Strafantrag» vom 18. August 2024 (Posteingang: 26. August 2024) zeigte der Beschwerdeführer die Swisslos wegen Betruges (Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, da die Swisslos nach seiner Ansicht die Höhe seines Gewinnes falsch berechnet habe. Diese Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer unaufgefordert mit Schreiben vom 7. September 2024 (Posteingang: 13. September 2024) aufgrund der von der Swisslos im Rahmen des Zivilverfahrens in derselben Sache eingereichten Stellungnahme vom 3. September 2024.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Swisslos mit Schreiben vom 11. September 2024 aufgefordert hatte, einen schriftlichen Bericht nach Artikel 145 der Schweizerischen Strafprozessordnung abzugeben, nahm die Swisslos mit Schreiben vom 16. September 2024 zu den vom Beschwerdeführer gemachten Vorwürfen schriftlich Stellung und legte dar, warum sie aus ihrer Sicht den Gewinn richtig berechnet habe. Dieses Schreiben der Swisslos, welches mit deren Stellungnahme vom 3. September 2024 im Zivilverfahren identisch ist, stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Beschwerdeführer nicht zu (vgl. dazu unten sowie die Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2024).

Mit Verfügung vom 26. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorlägen. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2024 (Postaufgabe: 1. Oktober 2024; Posteingang: 4. Oktober 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines Strafverfahrens zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Swisslos. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Posteingang: 25. Oktober 2024) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert.

Auf die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. Oktober 2024 eingeräumte Möglichkeit, zur Beschwerde vom 30. September 2024 und zur Eingabe vom 15. Oktober 2024 des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als auch die Swisslos.

Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt es unterliess, dem Beschwerdeführer das Schreiben bzw. den schriftlichen Bericht der Swisslos vom 16. September 2024 zuzustellen, holte dies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 nach und setzte dem Beschwerdeführer bis 13. Januar 2025 Frist für eine allfällige Replik. Diese Sendung kam am 3. Januar 2025 mit dem Vermerk «[n]icht abgeholt» zurück. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 erklärte die Verfahrensleiterin die nicht abgeholte Postsendung als zugestellt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 selbst und unmittelbar betroffen, da die Swisslos den von ihm beanzeigten Betrug zu seinem Nachteil begangen haben soll. Somit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist dementsprechend zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3      Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat.

1.3.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.3.2   Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 30. September 2024, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 sei vollumfänglich wegen «Verfahrensfehlern» aufzuheben. Er bringt sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe seine Beweise in keiner Weise gewürdigt, was willkürlich sei. Folglich habe sie den Sachverhalt falsch dargelegt und verkenne, dass die Swisslos mit ihrem Verhalten den Straftatbestand des Betruges erfüllt habe. Mit dieser Begründung erfüllt der Beschwerdeführer die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

1.3.3   Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2024 betreffend eine mögliche Strafbarkeit der Swisslos im Zusammenhang mit der Gewinnauszahlung der Ziehung vom 28. April 2023. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehende Ausführungen zu weiteren potentiellen Straftaten macht bzw. weitere Straftaten anzeigen möchte (siehe unter anderem S. 2 der Beschwerde vom 30. September 2024), handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes. Das Beschwerdegericht beurteilt keine Strafanzeigen, sondern überprüft (als zweite Instanz) einzig die diesbezügliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft. Vorwürfe, die der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme nicht vorlagen, sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend kann die vorliegende Beschwerde nur insoweit behandelt werden, als sie sich auf bereits erhobene und beurteilte Vorwürfe bezieht.

1.3.4   Da der Beschwerdeführer zudem die Beschwerde zweifelsfrei rechtzeitig erhoben hat, ist demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bezieht.

2.

2.1.     Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).  Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt allerdings auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; statt vieler: BGer 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 m. w. H.). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, a. a. O., Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begründet die Nichtanhandnahme damit, dass keine Hinweise für tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Swisslos vorlägen. Die Swisslos habe in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024 deutlich aufgezeigt, auf welcher Grundlage der Gewinn zu berechnen sei, und damit dargelegt, dass sie die Höhe des Gewinnes korrekt berechnet habe.

3.2      Wie bereits in seiner Strafanzeige vom 18. August 2024 und unter Verweis auf dieselbe bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. September 2024 im Wesentlichen vor, die Swisslos habe einen zu tiefen Gewinn berechnet. Konkret wirft er ihr vor, die für die Ermittlung des Gewinnbetrags massgebliche Gewinntabelle nicht korrekt angewendet zu haben, indem sie der Berechnung grösstenteils die falschen Gewinnmultiplikatoren zugrunde gelegt habe (180 statt 210; 72 statt 60; 90 statt 126). Nur der letzte Multiplikator (36) stimme. Aufgrund dessen betrage sein Gesamtgewinn CHF 4’635.30, sodass sich unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten CHF 4'050.– eine Differenz von CHF 585.30 zu seinen Gunsten ergebe. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche seine Beweise unberücksichtigt lasse und somit bei der Sachverhaltswürdigung in Willkür verfalle, habe ihn die Swisslos arglistig betrogen und damit einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB begangen. Wann und wie ein Betrug zustande komme bzw. wann der Tatbestand erfüllt sei, ergebe sich aus Art. 146 StGB selbst.

Was der Beschwerdeführer mit Ergänzungsschreiben vom 15. Oktober 2024 darüber hinaus rügen möchte bzw. auf welche «Klarstellung des angeblich wahren S[ach]V[erhalts]» durch die Swisslos er sich genau bezieht und inwiefern diese in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beanzeigten Betrug stehen, ist anhand der darin gemachten Ausführungen nicht verständlich bzw. kaum nachvollziehbar.

4.

4.1      Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktionsbzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (statt vieler: BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 31).

4.2      Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. April 2023 beim von der Swisslos durchgeführten Zahlenlotto EuroMillions bzw. an dessen Ziehung teilgenommen und unbestrittenermassen vier (drei Zahlen + eine Sternenzahl im 707‑System) von sieben Nummern richtig getippt. Nicht nur in ihrem schriftlichen Bericht vom 16. September 2024, sondern auch auf ihrer Web­site (https://www.swisslos.ch/de/euromillions/information/spielanleitung/euromillions_game_system/systemtipps.html) legt die Swisslos dar, wie der Gewinn im Falle von vier richtig getippten Zahlen im 707‑System zu berechnen ist bzw. welche Multiplikatoren massgeblich sind; nämlich 180, 72, 90 und 36, welche die Swisslos der Berechnung des Gewinnbetrags korrekterweise zugrunde gelegt hat. Die Swisslos hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, es seien die vom Beschwerdeführer angeführten Multiplikatoren für die Berechnung seines Gewinnes massgeblich – nichts Anderes lässt sich auch der online verfügbaren Gewinntabelle entnehmen. Vielmehr ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer die Gewinntabelle nicht korrekt interpretiert hat.

Inwieweit die Swisslos den Beschwerdeführer mithin arglistig getäuscht haben und es sich dabei um einen Betrug handeln soll, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Beweise nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen die «Beweise» bzw. die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern, zumal einerseits die Swisslos mit ihrer Stellungnahme seine behauptete Position widerlegen konnte und er andererseits sich in seinen Eingaben lediglich darauf beschränkt, der Swisslos arglistiges Vorgehen und Betrug vorzuwerfen, ohne diese Vorwürfe konkret zu substantiieren.

4.3      Es bestehen demnach, wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. September 2024 zutreffend festhält, klarerweise keine Hinweise für ein tatbestandsmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 146 StGB, sodass es auch keinen Grund gibt, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitere Ermittlungen vornehmen müsste. Daher erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahme als korrekt und ist zu bestätigen.

5.         Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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